# ESTW Kreiensen II – Bf Elze OLA

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Elze am 03.03.2023 vergeben, Zuschlag an SPL Powerlines Germany GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: ESTW Kreiensen II – Bf Elze OLA
- Wo: Elze, Landkreis Hildesheim, Niedersachsen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 20.03.2023 bis 30.08.2024
- Zuschlag an: SPL Powerlines Germany GmbH
- Zuschlag am: 03.03.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [SPL Powerlines Germany GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/spl-powerlines-germany-gmbh), Forchheim

## Leistungsumfang

Die OLA entspricht im Wesentlichen dem Stand der Technik zum Errichtungszeitpunkt. • Errichtungsjahr: 1960-iger Jahre • Umbauten in den Jahren: 1985, 1996, 2001 • Errichtet vorwiegend in Querfeldbauweise • Überwiegend Stahlmaste

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234160-5
- CPV-Bezeichnung: [Fahrleitungsbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45234160-fahrleitungsbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: d21bd2a5-ac6d-4f0f-9207-818e3076566c

## Verlauf

- 06.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 44 - Arbeiten am FD sind im HV vorgesehen
- 05.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen Mehrkosten führen, da der aktuelle AN bereits im laufenden Bauablauf, in der Schaltgruppenkoordination und den Sicherheitskonzepten integriert ist. Ein Wechsel würde zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten führen, insbesondere durch erneute Einweisung, Sicherheitsfreigaben und Schaltgruppenkoordination. 20 Ein AN-Wechsel während der laufenden Gründungsarbeiten wäre mit erheblichen Stillstandszeiten und Kosten verbunden. Der aktuelle AN verfügt bereits über die Baustelleneinrichtung, Geräte und Personal vor Ort. Ein Wechsel würde eine neue Planung, Baustelleneinrichtung und Freigabeprozesse erforderlich machen. Dadurch käme es zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten. 32 Technisch war ein Wechsel ausgeschlossen, da der Rückbau der Gleisjoche unmittelbar mit den Gründungsarbeiten verbunden war. Nur der ausführende AN verfügte über die technischen Kenntnisse und Gerätekonfigurationen zur Gewährleistung der Maßtoleranzen und Lagegenauigkeit der OLA-Maste. Ein Dritter hätte keine ordnungsgemäße Anbindung an die bestehenden Bauabfolge gewährleisten können. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang mit den vorangegangenen Erdungs- und Leitungarbeiten (elektrische Verbindungen der Schiene längs Erden). Ein Wechsel wäre mit erheblichen Zusatzkosten, zusätzlicher Baustelleneinrichtung und Sicherheitsunterweisungen verbunden gewesen. Zudem hätten neue Sperrpausen beantragt werden müssen, was den Bauablauf massiv beeinträchtigt hätte. Die Maßnahme war zur Aufrechterhaltung der Bauabläufe und Einhaltung der Sperrzeiten zwingend erforderlich. 39 Die Erdungsarbeiten standen in direktem Zusammenhang mit den Mastgründungen und dem Bauablauf des AN. Ein technischer Wechsel wäre nicht praktikabel, da die Leistungen Bestandteil des Mastsystems sind. Ein Wechsel hätte zusätzliche Koordinationen, erneute Sperrpausen und Sicherheitsabstimmungen erfordert. Auch die Öffnung der Kabeltröge wäre doppelt organisiert worden, dies wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Verzögerungen verbunden.
- 08.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 24: Die Verbindung von Mast zu Erdschiene um Zuge der Bahnerdung war technisch eng mit den bereits durch den AN geführten Leistungen verbunden. Nur der bereits involvierte AN hatte das notwendige Wssen zur örtlichen Oberleitungs- und Erdungsinfrastruktur. Ein Wechsel hätte technische Risiken verursacht. Ein Wechsel während der laufenden Ausführung hätte erhebliche organisatorische Schwierigkeiten mit sich gebracht und zusätzliche Mobilisierungs- und Stillstandkosten wären entstanden. Dies hätte die Durchführung wirtschaftlich und logistisch unzumutbar gemacht. // 28: War in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen, musste aufgrund veränderter Projektabwicklung zur Gründung von OLA-Masten durchgeführt werden. Ein Wechsel des AN wäre unwirtschaftlich, da die Leistung in direktem Zusammenhang mit den vom AN bereits ausgeführten Fundamentarbeiten und Bauabschnitten steht. Ein AN-Wechsel würde zu gravierenden Koordinationsproblemen, Schnittstellenrisiken und Verzögerungen im Ablauf führen. // 29: Ein Wechsel wäre unwirtschaftlich, da die Leistung unmittelbar an den bereits begonnenen Gründungsabschnitt anknüpft. Ein neuer AN müsste sich in das bestehende Bauverfahren, die Baustelleneinrichtung sowie in die Sperrpausenkoordination einarbeiten, was unverhältnismäßige Zusatzkosten und Zeih/erluste verursachen würde. Ein Wechsel würde zu erheblichen logistischen Problemen, Mehrkosten durch erneute Baustellenvorbereitung, sowie Terminverzögerungen in den Sperrpausen führen. Darüner hinaus wäre eine Neuvergabe im laufenden Sperrpausenmanagement organisatorisch kaum umsetzbar. // 40: Der AN ist gemäß Bauvertrag mit den Gründungsarbeiten beauftragt. Hier geht es nur um die Erweiterung des Ausführungszeitraums auf Nachtarbeit.
- 11.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 16 Die Anpassung der Schachtmaße aufgrund der Kabelbelegung musste unmittelbar erfolgen. Eine technische Unterbrechung oder Übergabe an einen neuen AN hätte die Sicherheit und den Baufortschritt gefährdet. Zudem war spezifisches Know-How über die örtliche Leistungsführung erforderlich, welches der AN aufgrund seiner laufenden Tätigkeit bereits hatte. Die Durchführung der Arbeiten war zeitkritisch und unmittelbar notwendig. Ein Wechsel hätte nicht nur organisatorische Umstellungen und technische Abstimmungen nötig gemacht, sondern auch erhebliche Zusatzkosten verursacht. Die wirtschaftliche und zeitliche Zumutbarkeit wäre nicht gegeben gewesen.
- 18.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 Die Maßnahme stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits laufenden Arbeiten hinsichtlich der Errichtung der ca. 121 Masten. Ein anderer Unternehmer hätte aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen die Arbeiten nicht übernehmen können. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzug verbunden gewesen. Der Baufortschritt wäre gefährdet und die Maßnahme technisch und wirtschaftlich nachteilig. 25 Die Arbeiten sind technisch unmittelbar mit den bereits hergestellten Fundamenten und der vorhandenen Oberkonstruktion verknüpft. Ein anderer AN könnte die Arbeiten nicht ohne Eingriffe in bereits ausgeführte Leistungen übernehmen, was ein technisches Risiko und Qualitätsverluste bedeuten würde. Ein Wechsel des AN würde zu organisatorischen Schwierigkeiten, Schnittstellenprobleme und zusätzlichen Koordinationsaufwänden führen. Zudem wäe eine zeitliche Verzögerung der Bauabläufe wahrscheinlich, was zu weiteren Folgekosten führen würde. 34 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Betonage und Gründung des Masts 32-9N beauftragt. Ein neuer AN würde die Synergieeffekte schädigen. Ein Wechsel des AN hätte einen Bauverzug zur Folge, da eine neue Örtlichkeitseinweisung, sowie Bereitstellung der Gerätschaften erfolgen müsste. Die Gewährleistungsabgrenzung wäre nicht eindeutig zuzuordnen. 41 Die technische Verknüpfung zwischen der Weichenheizung, der neuen Schaltertraverse und dem Mast 32-5aN erforderte exakte Kenntnisse über den Bestand und die Schaltlogik. Nur der bestehende AN konnte durch seine Vorarbeiten eine sichere und regelkonforme Umsetzung gewährleisten. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverzug verbunden gewesen. Der Baufortschritt wäre gefährdet und die Maßnahme technisch und wirtschaftlich nachteilig. 45 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Vorhaltung der BE-Fläche beauftragt. Ein neuer AN würde die Synergieeffekte schädigen, da es sich hier um einen zeitlich Verzug handelt. Durch den neuen AN würde es zu einem weiteren Bauverzug führen. 51 Der AN ist gemäß Bauvertrag für die Vorhaltung und Beräumg der BE-Fläche beauftragt. Ein neuer AN würde die Synergieeffekte schädigen, da es sich hier um einen zeitlich Verzug handelt. Durch den neuen AN würde es zu einem weiteren Bauverzug führen.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AeV 46 - Die An- und Abfahrten sind technisch unmittelbar mit den bereits erbrachten Leistungen verknüpft. Es ist notwendig, dass der hiesige AN diese Abnahme und die damit verbundenen Anfahrten vornimmt. Ein Wechsel des AN würde zu einer nicht tragbaren, künstlischen Aufspaltung führen. Die in dieser AeV angezeigten abweichenden Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat SPL Powerlines Germany GmbH erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=848f3129-0075-4fd6-8999-20ae62d018a6. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-kreiensen-ii-bf-elze-ola-d21bd2a5
