# ESTW Köln Hbf; ESTW linke Rheinseite - Bauüberwachung

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Ingenieur- und Planungsleistungen in Köln am 14.12.2018 vergeben, Zuschlag an BIEGE ESTW Linke Rheinseite-Köln Hbf c/o DB Engineering & Consulting GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Ingenieur- und Planungsleistungen: ESTW Köln Hbf; ESTW linke Rheinseite - Bauüberwachung
- Wo: Köln, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.03.2019 bis 31.12.2025
- Zuschlag an: BIEGE ESTW Linke Rheinseite-Köln Hbf c/o DB Engineering & Consulting GmbH
- Zuschlag am: 14.12.2018
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [BIEGE ESTW Linke Rheinseite-Köln Hbf c/o DB Engineering & Consulting GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/biege-estw-linke-rheinseite-koeln-hbf-co-db-engineering-consulting-gmbh), Duisburg

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 71521000-6
- CPV-Bezeichnung: [Baustellenüberwachung](https://vergabeweiser.de/cpv/71521000-baustellenueberwachung)
- Bekanntmachungs-ID: c4e67861-e53d-4a7f-b145-4afc8f17bdac

## Verlauf

- 12.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA31- Wahrnehmung der Betra Gesamtverantwortung für 62 Schichten. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Schadensersatzprobleme und Zeitverzug wären die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. MKA34- SV 1: Zusätzliche BÜW-Leistungen (OLA) im Zusammenhang mit dem Umsetzen des Blocksignals 12 zwischen die Schaltabschnittsgrenze Bf Köln-Ehrenfeld und Bf Köln Hbf. SV 2: Zusätzliche BÜW-Leistungen (OLA) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Auflagen aus dem Planprüfbericht (siehe Anlage 2.1; Pkt 4) an den Signalauslegern ZS0301/0303, ZW2505/2506 und VWcc. SV3: Zusätzliche BÜW-Leistungen (OLA) im Zusammenhang mit dem Rückbau des Oberleitungsanschlusses für die Weichenheizungsanlage W3 im Bf Köln-Messe/Deutz. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. MKA35- Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN von Oktober 2024 auf Dezember 2025. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Schadensersatzprobleme und Zeitverzug wären die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. MKA37- Erforderliche Anpassung der Planung infolge des Altbestandes und der Erfordernis, Anpassungen der Kabeltiefbauplanung parallel zum Baufortschritt vorzunehmen. BÜW-Leistungen für die Lph5, sowie die Sicherungsüberwachung für die Aufnahme des Bestandes (vor. Kabelwege) und Prüfung alternativer Kabelwege. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 03.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum bis zum 30.09.2024. Ausschließlich die zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 04.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der besonders geringen Aufbauhöhe im Gepäckbahnsteig musste ein besonders flacher und befahrbarer Kabelkanal als Sonderkonstruktion eingebaut werden. Der ursprünglich geplante Stahlkabelkanal war nicht realisierbar. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 04.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die bestehenden Weichenheizanlagen W1 und W2 sind veraltet und können nicht in das Steuerungssystem (DB-MAS) des neue Zentralstellwerkes Köln Hbf integriert werden. Deshalb muss für die bestehende Weichenheizanlage Deutz ein Ersatzneubau vorgenommen werden. Hierfür werden BÜW-Leistungen erforderlich. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 06.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 44: Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum 01.10.2024 - 31.12.2024. Ausschließlich zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. / 45: Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum 01.01.2025 - 31.03.2025. Ausschließlich zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 36 - Vertraglich vereinbart für das Projekt (anteilig ESTW Köln Hbf) waren 67 Schichren. Diese werden überschritten. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 09.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 42 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 14.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 49 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ausschließlich zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 28.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 51 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand für leitende BÜW in den Gewerken Fb/KIB und LST. Unterstützung und Begleitung von Planungsbegehungen durch die BÜW. Erforderliche Anpassung der Planung infolge des Altbestandes und der Erfordernis, Anpassungen an der Kabeltiefbauplanung parallel zum Baufortschritt vorzunehmen. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 47 - Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: 01.01.2025-31.07.2026. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeih/erzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 06.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 52 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 54 Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: 01.09.2025-31.12.2025. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeih/erzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 55 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand für leitende BUW in den Gewerken Fb/KlB und LST. Unterstützung und Begleitung von Planungsbegehungen durch die BÜW. Erforderliche Anpassung der Planung infolge des Altbestandes und der Erfordernis, Anpassungen an der Kabeltiefbauplanung parallel zum Baufortschritt vorzunehmen. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 17.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 57 Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: siehe Titel. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 02.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 53 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 14.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 58 - Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: siehe Titel. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. 59 - Zusätzlicher Personalaufwand der BUW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeih/erzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat BIEGE ESTW Linke Rheinseite-Köln Hbf c/o DB Engineering & Consulting GmbH erhalten.

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