# ESTW Euskirchen 3BS Kabeltiefbau

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Euskirchen am 02.06.2023 vergeben, Zuschlag an Bahnbau Weidlich GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: ESTW Euskirchen 3BS Kabeltiefbau
- Wo: Euskirchen, Kreis Euskirchen, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 10.06.2023 bis 31.12.2024
- Zuschlag an: Bahnbau Weidlich GmbH
- Zuschlag am: 02.06.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Bahnbau Weidlich GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/bahnbau-weidlich-gmbh), Heinersdorfergrund

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 01ae5d11-a9f6-41cb-b706-50dc387769a7

## Verlauf

- 22.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 30: Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. In der neuen Trassen muss der Bau von Muffen im Schacht in zwei Fällen berücksichtigt sein, um die Kabelfreiheit sicherstellen zu können, diese ist durch die Firma Weidlich vertraglich sicherzustellen. Daher ist aus technischen Gründen die Beauftragung einer dritten Firma für die Erweiterung der Kabeltrasse rund um den Kaller Tunnel nicht möglich.
- 11.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · A1-14 Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. In der neuen Trassen muss der Bau von Muffen im Schacht in zwei Fällen berücksichtig sein, um die Kabelfreiheit sicherstellen zu können, diese ist durch die Firma Weidlich vertraglich sicherzustellen. Daher ist aus technischen Gründen die Beauftragung einer dritten Firma für die Erweiterung der Kabeltrasse rund um den Kaller Tunnel nicht möglich.
- 12.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 032 - Zum Zeitpunkt der Vergabe war nicht absehbar, dass Störungen im Bauablauf, die nicht im Verantwortungsbereich des AN liegen, dazu führen, dass die vertragliche Ausführungsfrist bis 31.12.2024 nicht eingehalten werden kann und die vertraglich geschuldeten Leistungen durch den AN nicht vollständig erbracht werden können. Zum Zeitpunkt der Vergabe konnte der AG davon ausgehen, dass alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich in den dafür vorgesehen zu Verfügung stehenden Sperrpausen erbracht werden. Während des vertraglichen Ausführungszeitraumes konnten durch nicht vorhersehbare Umstände diese Sperrpausen dem AN nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführung der vertraglich geschuldigten Leistungen nach Ende der ursprünglchen vertraglich vereinbarten Ausführungsfrist ist für den Werkerfolg zwingend technisch notwendig. 033 - Zum Zeitpunkt der Vergabe war nicht absehbar, dass Störungen im Bauablauf, die nicht im Verantwortungsbereich des AN liegen, dazu führen, dass die vertragliche Ausführungsfrist bis 31.12.2024 nicht eingehalten werden kann und die vertraglich geschuldeten Leistungen durch den AN nicht vollständig erbracht werden können. Zum Zeitpunkt der Vergabe konnte der AG davon ausgehen, dass alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich in den dafür vorgesehen zu Verfügung stehenden Sperrpausen erbracht werden. Während des vertraglichen Ausführungszeitraumes konnten durch nicht vorhersehbare Umstände diese Sperrpausen dem AN nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführung der vertraglich geschuldigten Leistungen nach Ende der ursprünglchen vertraglich vereinbarten Ausführungsfrist ist für den Werkerfolg zwingend technisch notwendig.
- 22.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 037 (21) - DIe vorliegenden Betren und damit die vorhandenen Sperrpausen können nicht für die Leistungserbringung genutzt, evtl. auch abgesagt werden. Eine erneute Ausschreibung bis zum Vorliegen eines Verhandlungserbnisses und neuer Bauvertrag würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufes sowie zu erheblichen Störungen im Fahrvehrkehr und damit zu nicht unerheblichen Mehrund Zusatzkostenkosten führen. 039 (22) - Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. DIe vorliegenden Betren und damit die vorhandenen Sperrpausen können nicht für die Leistungserbringung genutzt, evtl. auch abgesagt werden. Eine erneute Ausschreibung bis zum Vorliegen eines Verhandlungserbnisses und neuer Bauvertrag würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufes sowie zu erheblichen Störungen im Fahrvehrkehr und damit zu nicht unerheblichen Mehrund Zusatzkostenkosten führen. 045 (26) - Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. DIe vorliegenden Betren und damit die vorhandenen Sperrpausen können nicht für die Leistungserbringung genutzt, evtl. auch abgesagt werden. Eine erneute Ausschreibung bis zum Vorliegen eines Verhandlungserbnisses und neuer Bauvertrag würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufes sowie zu erheblichen Störungen im Fahrvehrkehr und damit zu nicht unerheblichen Mehrund Zusatzkostenkosten führen. 046 (27) - Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. DIe vorliegenden Betren und damit die vorhandenen Sperrpausen können nicht für die Leistungserbringung genutzt, evtl. auch abgesagt werden. Eine erneute Ausschreibung bis zum Vorliegen eines Verhandlungserbnisses und neuer Bauvertrag würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufes sowie zu erheblichen Störungen im Fahrvehrkehr und damit zu nicht unerheblichen Mehrund Zusatzkostenkosten führen.
- 24.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 040 (23) - Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. DIe vorliegenden Betren und damit die vorhandenen Sperrpausen können nicht für die Leistungserbringung genutzt, evtl. auch abgesagt werden. Eine erneute Ausschreibung bis zum Vorliegen eines Verhandlungserbnisses und neuer Bauvertrag würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufes sowie zu erheblichen Störungen im Fahrvehrkehr und damit zu nicht unerheblichen Mehrund Zusatzkostenkosten führen. 042 (24) - Die Verantwortung der Verlegung und der technischen Anbindung des Kabels müssen bei dem gleichen AN bleiben, um technische Probleme zu vermeiden und um eine klaren Gewährleistung zu erhalten. Die Firma ist schon mit der Verlegung des Kabels beauftragt worden und auch vertraglich (obwohl nicht im LV aufgelistet) mit der technische Verbindung. Um diese Leistungen an einen anderen AN zu vergeben wäre es erfoderlich, erst den Vertrag mit BB Weidlich zu ändern und möglicherweise Entschädigungen zu zahlen, was wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
- 12.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 044 - Die Firma ist schon mit dem Bau der Trasse und mit der Verlegung des Kabels inkl. Anbindung beauftragt. Es muss eine reibungslose Anbindung an die Trassen erfolgen, die die Firma schon gebaut aber noch nicht abgenommen bekommen hat. Zusätzlich dürfen keine Behinderungen für die Verlegung der Kabelanlagen vorliegen, was bei der Beauftragung einer dritten Firma nicht ausgeschlossen sein kann. DIe vorliegenden Betren und damit die vorhandenen Sperrpausen können nicht für die Leistungserbringung genutzt, evtl. auch abgesagt werden. Eine erneute Ausschreibung bis zum Vorliegen eines Verhandlungserbnisses und neuer Bauvertrag würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufes sowie zu erheblichen Störungen im Fahrvehrkehr und damit zu nicht unerheblichen Mehrund Zusatzkostenkosten führen.
- 19.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Zum Zeitpunkt der Vergabe war nicht absehbar, dass Störungen im Bauablauf, die nicht im Verantwortungsbereich des AN liegen, dazu führen, dass die vertragliche Ausführungsfrist bis 31.12.2024 nicht eingehalten werden kann und die vertraglich geschuldeten Leistungen durch den AN nicht vollständig erbracht werden können. Zum Zeitpunkt der Vergabe konnte der AG davon ausgehen, dass alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich in den dafür vorgesehen zu Verfügung stehenden Sperrpausen erbracht werden. Während des vertraglichen Ausführungszeitraumes konnten durch nicht vorhersehbare Umstände diese Sperrpausen dem AN nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Ausführung der vertraglich geschuldigten Leistungen nach Ende der ursprünglichen vertraglich vereinbarten Ausführungsfrist ist für den Werkerfolg zwingend technisch notwendig.
- 19.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein anderer AN kann nicht für die Leistungserbringung genutzt werden. Der AN Los1 ist Eigentümer bzw. hat als AN vertragliche Verpflichtungen mit Vermietern oder mit Dritten, die nicht von einem anderen AN übernommen werden können. Eine Räumung der BE Los1 durch einen anderen AN ist unmöglich bzw. mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und damit mit evtl. beträchtlichen Unannehmlichkeiten bzw. Zusatzkosten verbunden.
- 31.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein anderer AN kann nicht für die Leistungserbringung genutzt werden. Der AN Los1 ist Eigentümer bzw. hat als AN vertragliche Verpflichtungen mit Vermietern oder mit Dritten, die nicht von einem anderen AN übernommen werden können. Eine Räumung der BE Los1 durch einen anderen AN ist unmöglich bzw. mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und damit mit evtl. beträchtlichen Unannehmlichkeiten bzw. Zusatzkosten verbunden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Bahnbau Weidlich GmbH erhalten.

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- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 31.10.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 30.10.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=05fa3b31-c7cd-48e1-8f76-6818c854df2b. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-euskirchen-3bs-kabeltiefbau-01ae5d11
