# Ersatzneubau EÜ Hamburger Straße mit Hp. Dresden Cotta, km 2,182 Strecke 6248 - Bauhauptleistung

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Dresden am 12.09.2025 vergeben, Zuschlag an Sächsische Bau GmbH.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: Ersatzneubau EÜ Hamburger Straße mit Hp. Dresden Cotta, km 2,182 Strecke 6248 - Bauhauptleistung
- Wo: Dresden, Sachsen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 22.09.2025 bis 30.11.2031
- Zuschlag an: Sächsische Bau GmbH
- Zuschlag am: 12.09.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Sächsische Bau GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/saechsische-bau-gmbh), Dresden

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 150 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 603c5354-b669-4e9a-b5d4-f8a97f754451

## Verlauf

- 01.02.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 05.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Keine Korrekturen, Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 1)
- 12.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Keine Korrekturen, Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 2)
- 19.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Keine Korrekturen, Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 2)
- 23.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Keine Korrekturen, Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 2)
- 30.03.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 5) und Verschiebung Submissionszeitpunkt auf den 23.4.25, 08:00 Uhr
- 06.04.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 6)
- 11.04.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Bieterfragen (Korrekturzyklus 7), Entfall von Verkehrssicherungsleistungen aus dem Leistungsumfang
- 17.04.2025: Ausschreibung veröffentlicht · Beantwortung von Bieterfragen und Übermittlung zusätzlicher und Austauschunterlagen (Korrekturzyklus 8)
- 14.09.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 1, 2 1 Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die, gemessen an der eher geringfügigen zusätzlichen Leistung, nicht gerechtfertigt wären. Die Durchführung der Leistung durch den AN ist mithin angezeigt, um keine künstlichen Aufspaltung der Leistungen zu erzeugen. Bei dem Zuschneiden der Sandsteine handelt es sich um eine unmittelbar mit der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung zusammenhängenden zusätzlichen Leistung. Der AN kann nahtlos an diese zusätzliche Leistung anknüpfen. 2 Ein Wechsel des AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der geschuldeten Leistung führen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da eine sinnvolle Trennung der ursprünglich geschuldeten Leistung und der geänderten Leistung nicht möglich ist. Die vorgefundene Bettung der Sandsteine und, damit einhergehend, der zeitaufwendigere Einsatz zusätzlicher Geräte, stellt eine geänderte Leistung dar, die aber nicht losgelöst von der vertraglich geschuldeten Leistung betrachtet werden kann. Die Durchführung der Leistung durch den AN ist mithin angezeigt, um eine künstliche Aufspaltung der Leistungen zu vermeiden.
- 27.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die angezeigten zusätzlichen/geänderten Leistungen nicht getrennt von der ursprünglich ursprünglich geschuldeten Leistung betrachtet werden können. Die Erfüllung dieser Leistungen ist - zusammen mit den ursprünglichen vertraglichen Leistungen - als gesamte Einheit zu betrachten. Eine Abtrennung der zusätzlichen/geänderten Leistungen und damit einhergehend eine neue Vergabe an einen anderen AN würde den Leistungsablauf unverhältnismäßig stören.
- 10.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 7: Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, da der AN bereits mit Pflasterarbeiten beauftragt ist. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistung führen, die in Anbetracht des Zusammenhangs zu der ursprünglich geschuldeten Leistung, ungerechtfertig wäre. Der Synergieeffekt würde zudem durch die Vergabe an einen anderen AN verloren gehen. Der AN ist bereits vertraut mit der Baustelle und den örtlichen Gegebenheiten Eine sinnvolle Trennung der geänderten Leistung von der ursprünglichen Leistung ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Leistung um einen geringen Mehraufwand handelt. Zudem ist die geänderte Leistung integrierter Bestandteil der vertraglich geschuldeten Herstellung der Trag- und Deckschicht.
- 01.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 009 Der AN schuldet ursprünglich die die Lieferung, sowie den Anschluss einer Zähleranschlusssäule (ZAS NSHV DB Energie). Gemäß HLV - hier LV 1- Pos. 70.03.0010 ist die Niederspannungsverteilung als Schrank bereitzustellen. Die Stückzahl ist dem Wortlaut nach - „Schrank“ - auf ein Stück begrenzt. Gleichermaßen sieht die Planung in den Ausschreibungsunterlagen einen Schrank als Außenverteiler vor. Die Kombination ZAS/NSHV ist in der Ausführungsplanung auf zwei Außenverteiler aufgeteilt. Der weitere Schrank/Außenverteiler ist nicht von dem ursprünglichen Leistungsumfang gedeckt und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. MKA 011 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 01 - Pos. 01.01.0110 - die Errichtung von Bauzäunen in Bezug auf besondere Sicherungsmaßnahmen nach gesonderter Anordnung des AG. Aufgrund einer ergangenen Verkehrsrechtlichen Anordnung (VAO) ist die Lieferung und das Aufstellen von zusätzlichen Bauzaunfeldern (6 Stk.) erforderlich geworden. Zudem ist der Bauzaun regelmäßig zu öffnen und zu schließen und in verschiedenen Bauphasen umzubauen. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht unmöglich, da die Herstellung und Bedienung (Öffnen/Schließen/Umbau) des Bauzauns eine Leistung von geringfügigem Umfang im Vergleich zu der Gesamtleistung darstellt, die auf effektivere Weise vom AN umgesetzt werden kann. Der AN hat bereits das know-how über die Besonderheiten und Abläufe auf der Baustelle, sodass die Einschaltung eines Dritten AN zu einem Abriss des Synergieeffekts führen würde, was aber in Anbetracht der Geringfügigkeit der zusätzlichen Leistung nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können aus Verantowrtlichkeit (Verkehrssicherungspflicht) die genannten Leistungen nur durch den in der VAO benannten Unternehmer ausgeführt werden. MKA 12 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 01 - Pos. 43.06.0010 - einen Baugrubenaushub inkl. Geländeabtrag am Abrollberg. Hierbei hat der Aushub mit Arbeitsraum für Folgearbeiten zu erfolgen. Gemäß Ausführungsplanung ist festgelegt, dass die Böschung des Abrollberges mit Hilfe einer Folie bauzeitlich vor Austrocknung oder Aufsättigung abgedeckt werden muss. Soweit der AN Mehrmengen anzeigt, sind diese nach Aufmaß abschließend zu prüfen, stellen aber keine Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B dar. Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 01 - Pos. 43.06.0010 - einen Baugrubenaushub inkl. Geländeabtrag am Abrollberg. Hierbei hat der Aushub mit Arbeitsraum für Folgearbeiten zu erfolgen. Gemäß Ausführungsplanung ist festgelegt, dass die Böschung des Abrollberges mit Hilfe einer Folie bauzeitlich vor Austrocknung oder Aufsättigung abgedeckt werden muss. Soweit der AN Mehrmengen anzeigt, sind diese nach Aufmaß abschließend zu prüfen, stellen aber keine Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B dar. Eine Trennung der zusätzlichen Leistung von der ursprünglichen Leistung wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der zusätzlichen Leistung um einen verhältnismäßig geringen Mehraufwand handelt.
- 20.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 5: Begründung: Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV01 Pos. 04.02.0030 i.V.m. LB, Kap. 0.2.15.8 im Rahmen des Betriebes von Bereitstellungsflächen die Sicherung von Haufwerken. Haufwerke mit Verdacht oder Nachweis von Kontaminationen LAGA Z 1.2/EBV X-1 oder höher, sind gegen Niederschlagswasser mit einer mind. 0,4 mm starken reißfesten HDPE-Folie vollständig abzudecken. Aufgrund einer vom EBA erteilten Auflage zum Schutz von Boden und Gewässer sind unbeprobte Haufwerke und Haufwerke mit Schadstoffkonzentrationen > Z 1.1 / GS-0 / BM-F0 zu sichern; entweder durch 1. Untergrundabdichtung und Abdecken der Haufwerke (PE-Folie Mindestdicke 1,0 mm) oder 2. abgedeckte Mulde. Der AN hat eine Alternativplanung erstellt, die vorsieht, auf der Waltherstraße eine bereits bestehende Lagerfläche zu verwenden, um die Fläche von ca. 1.255 qm zu asphaltieren und eine Aufkantung nebst Schacht herzustellen. Nach gemeinsamer Probe der Funktionalität einer solchen vom EBA geforderten Folie, wurde zwischen der ARGE und AG übereinstimmend festgestellt, dass eine zuverlässige Robustheit und Reißfestigkeit im Falle einer intensiven Beanspruchung dieser Folie nicht gegeben sind. Unter diesem Aspekt würden wiederum Verunreinigungen des Bodens und Gewässers durch die abzutransportierenden Haufwerke auftreten. Aus den oben bezeichneten Gründen ist die Leistung in geänderter Form erforderlich, um den Leistungserfolg herbeizuführen.
- 08.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14:Der AN schuldet gemäß Bauvertrag i.V.m. LV01 Kap. 30 verschiedene Verbauleistungen. Es sind im Rahmen von Austauschbohrungen bestimmte Bohrdurchmesser von 60 cm und 70 cm vorgesehen. Aus technologischer Sicht besteht die Erforderlichkeit von Bohrdurchmessern von 75 cm bzw. 80 cm. Die Profile sowie die Länge der jeweiligen Träger sind in den verschiedenen LV-Pos. bezeichnet. Aus der Ausführungsplanung haben sich aber Änderungen diesbezüglich ergeben (z.B. HEM 450). Weiter ist die Einbringtechnologie von Trägern nicht vertraglich konkretisiert; die Ausführungsplanung sieht dagegen Bohrträger mit Betonfuß vor. Hinsichtlich der LV01-Pos. 30.01.0200 ist nach Wahl des AN die Ausfachung des Entwässerungskanals anzupassen; nach Pos. 30.04.0010 ff. und 30.05.0010 ff. ist jeweils ein Spundwandverbau vorzunehmen. Bzgl. der LV01-Pos. 30.01.0200 hat der AN mit einer Holzausfachung kalkuliert. Gemäß Ausführungsplanung erfolgt die Anpassung des Entwässerungskanals nunmehr mittels Spritzbeton. Die Ausführungsplanung sieht bzgl. Pos. 30.04.0010 ff. und 30.05.0010 ff. einen Verbau aus Winkelstützelementen vor. aus technischen Gründen nicht möglich Begründung: Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen nicht möglich, weil die angezeigten zusätzlichen Leistungen jeweils untrennbar von der Hauptleistung sind, sodass eine Vergabe an einen anderen AN zu keiner zielführenden Projektausführung führen würde. Die technischen Zusammenhänge zwischen zusätzlichen Leistungen und Hauptleistung sind zu bewahren, um das Projekt nicht künstlich und kleinteilig aufzuspalten. mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden Begründung: Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären erheblich gefährdet.// 15:a) Erforderliche zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages Begründung: Der AN schuldet gemäß Bauvertrag den Anschluss des Verbaus an die Bestandsmauer an der EÜ 4.0 Hamburger Straße. Gemäß Detailplan sind aber zwei zusätzliche Verbauträger - T07-> HEA 450 I= 9,80m - im Bereich der Bahnsteigzuwegung notwendig. Diese sind erforderlich, um die Baugrube zur Herstellung der Widerlager errichten zu können. b) Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich Begründung: Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da der AN bereits mit Verbauarbeiten beauftragt ist. Eine Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistung führen, die in Anbetracht des engen Zusammenhangs zu der ursprünglich geschuldeten Leistung, ungerechtfertig wäre. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre im Übrigen nicht mehr hinreichend erkennbar, gegenüber welchem AN ggf. Mängelansprüche geltend zu machen wären. und mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden Begründung: Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet.
- 09.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 031:zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages Begründung: Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV03 Kap. 02.01. schuldet der AN die Herstellung von provisorischen Fahrbahnen - hier auf der landwärtigen Fahrbahn der Hamburger Straße. Im Zuge der Ausführung dieser Leistung sind Medien von verschiedenen Medienträgern aufgetaucht, die nunmehr einen Schutz bedürfen, der vertraglich nicht vorhergesehen war. Die geplanten Höhen für die provisorische Asphaltflächen mit Regelaufbau von 34 cm, bestehend aus mind. 20 cm Frostschutzschicht, 10 cm Tragschicht aus Asphalt und 4 cm Deckschicht aus Asphalt gewährleisten keine Mindestregelüberdeckung von 0,60 m für Kabelmedien im Straßenbereich. Teilweise liegen diese bei Ausführung der gegebenen Höhen mit maximal 0,20 cm Überdeckung im Erdreich. Aus diesem Grund sind zum Schutz der Medien Fahrplatten zu liefern und einzusetzen. aus technischen Gründen nicht möglich Begründung: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, weil die zusätzlichen Leistungen untrennbar von der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung - Herstellung provisorischer Fahrbahnen - ist. Technisch sind die Leistungen einheitlich zu erbringen, um den Bauablauf nicht künstlich aufzuspalten. Der zusätzliche Kabelschutz ist von dem AN zu erbringen, da er bereits mit der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung (provisorische Fahrbahn herstellen) begonnen hat. Seite 2 Gültig ab: xx.xx.xxxx und d) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden Begründung: Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil eine Trennung der Leistungen technisch nicht ohne Weiteres zu realisieren ist. Der Bauablauf würde erheblich gestört und verzögert. Eine zügige Herstellung von Kabelschutz ist aber unerlässlich für die Fortführung des Bauablaufs.// 28:Der AN schuldet nach Bauvertrag i.V.m. LV 01 Kapitel. 30.01. die Herstellung des Baugrubenverbaus und der Rückverankerung mit Verpressankern nebst Eignungsprüfung der Verpressanker (30.01.0010). Aufgrund geotechnischer Gegebenheiten und des daraus resultierenden Risikos eines Ankerausfalls bei den ausgeschriebenen Eignungsprüfungen an Bauwerksankern, hat der AN ein Konzept zur Herstellung und Untersuchungsprüfung von Injektionsankern erstellt. Demnach sollen die Probeanker PA1-2 und PA5-8 hergestellt und im Rahmen einer Voruntersuchungsprüfung untersucht werden. Es sollen die Verpresskörper auf die Grenzend er Lastabtragung im Baugrund und auf den Aufwand der erforderlichen Nachverpressungen und den Einfluss der Verpresskörperlänge auf die Mantelreibung untersucht werden. Die zusätzliche Herstellung von Probeankern und deren Untersuchungsprüfungen waren ursprünglich keine vertraglich geschuldeten Leistungen des AN; diese sind aber erforderlich, um die Rückverankerung der Verpressanker nach den Gegebenheiten des Baugrundes und damit einhergehend den statischen Erfordernissen herzustellen. aus technischen Gründen nicht möglich Begründung: Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da durch einen Wechsel Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen würden. Der AN hat bereits ein Herstell- und Prüfkozept erstellt und die Herstellung der Vorversuchsanker sowie die Untersuchungsprüfung stellen vorbereitende Maßnahmen für die weiteren auszuführenden Leistungen des AN dar. Eine Abtrennung der zusätzlichen Seite 2 Gültig ab: xx.xx.xxxx Leistungen von den zu erbingenden Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Verbauten EÜ Hamburger Straße ist an der Stelle nicht zielführend, da die Leistung somit künstlich aufgespalten würden. Zudem würde das bereits bestehende know-how des AN in Bezug auf diese Baustelle verloren gehen. mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden Begründung: Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, denn die Untersuchungsprüfung ist untrennbar mit der späteren Leistung der Eignungsprüfung derInjektionsanker an den Verbauten verbunden. Die Durchführung der Leistung durch den AN ist angezeigt, um eine künstliche Aufspaltung der Leistung zu verhindern.
- 20.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 29 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV04 - hier Pos. 69.12.0210 - die Lieferung und Verlegung eines Entwässerungskanals DN 2000 (DA 2400) aus FBS-Stahlbetonrohren und hierbei die Beachtung der Verlegerichtlinien des Rohrherstellers. Nach Vorgabe des Rohrherstellers HABA-Beton ist für die Haltung Krümmer DN 2000 ein Rohrauflager mit Rohrbettung aus Beton zugrunde gelegt bzw. empfohlen. Zudem wurde der bereits gebaute Kabelabschnitt mit Betonbettung errichtet, sodass die hiesige Rohrbettung nach den Regeln der Technik ebenfalls mit Beton errichtet werden soll. Denn die Bettung innerhalb einer Haltung sollte nicht geändert werden. Außerdem ist der Baugrund im betroffenen Haltungsbereich wechselnd zwischen Pläner und felsigem Untergrund (fest und brüchig) beschaffen, sodass auch vor diesem Hintergrund die Herstellung eines Rohrauflagers mit einer Rohrbettung aus Beton (nach Herstellerempfehlung HABA-Beton) angezeigt ist. Unter Pos.69.12.0220 ist befindet sich für den Krümmer DN 2000 eine Zulage; die Herstellung mit dem entsprechenden Beton (C 12/15) ist jedoch nicht geregelt. Mithin ist zur Herstellung des Leistungserfolges die zusätzliche (bzw. geänderte) Leistung - Herstellung Betonbettung - erforderlich. aus technischen Gründen nicht möglich Begründung: Ein Wechsel des AN würde zu einer künstlichen Aufteilung der geschuldeten Leistung führen. Denn der AN schuldet die Lieferung und Verlegung des Entwässerungskanals DN 2000. Die Ausführung der Herstellung des Rohrauflagers ist für die Erbringung dieser geschuldeten Leistung zwingend erforderlich. Die Ausführung des Rohrauflagers mit Rohrbettung aus Beton stellt eine geänderte Leistung dar, die aber nicht losgelöst von der vertraglich geschuldeten Leistung 25FEI78961(208.1403V07) betrachtet werden kann. Die Vergabe dieser Leistung an einen Dritten ist technisch nicht möglich, da der Mehraufwand nicht sinnvoll von der ursprünglich geschuldeten Leistung zu trennen ist und eine neue Vergabe an einen anderen AN den Leistungsablauf unverhältnismäßig stören würde. und mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten verbunden Begründung: Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da eine künstliche Aufspaltung der Leistungen drohen würde, wodurch der Synergieeffekt abreißen würde. Eine einheitliche Ausführung der Leistungen ist unerlässlich.
- 03.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 37 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 03 - verschiedene Verbauarbeiten. In Bezug auf die Walzträger und die Einbringtechnologie haben sich auf Grundlage der Ausführungsplanung geänderte Leistungen ergeben.Im Hinblick auf die Trägerprofile haben sich tlw. Änderungen ergeben, sodass z.B. anstatt HEM 400-Profil nunmehr HEM 450-Profil erforderlich ist. Im Hinblick auf die Einbringtechnologie sieht die Ausführungsplanung für die Trägergründung einen Betonfuß vor, wohingegen das LV die Einbringtechnologie zur Wahl des AN stellt. AO 020 Der AN schuldet gemäß Bauvertrag i.V.m. LV01 Kapitel 30 verschiedene Verbauleistungen. Nach der Pos. 30.01.590 schuldet der AN die Herstellung der Trägerbohlwand mit 13 Verbauträger „HEM 500“. In der Ausführungsplanung sind abweichend zur Ausschreibung die Verbauträger „HEM 550“ geplant worden. Diese Profile waren nicht im Eigenbestand des AN verfügbar und mussten somit erst beschaffen werden. Diese waren für die Weiterführung der Verbauleistungen notwendig. AO 023 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 03, Kap. 15 die Herstellung der Stützwand S0540, darunter den Einbau von Stützwand-Fertigteilen S0540 mit einer Fundamentlänge von 105 cm. Unterhalb der Fertigteile ist eine Betonschicht von 60 cm vorgesehen. Ein weiterer Bodenaustausch unterhalb der Fertigteile ist nicht geplant.Auf Grundlage der Ausführungsplanung haben sich Änderungen in der Leistung ergeben, die so nicht vorhersehbar waren. Mit der Ausführungsplanung ist eine Fundamentlänge von 150 cm für die Fertigteile der Stützwand vorgesehen. Ferner reduziert sich die Betonschicht unter den Fertigteilen auf 30 cm. Stattdessen findet ein Bodenaustausch von 55 bis 85 cm unter den Fertigteilen statt. AO 024 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 01 Pos. 01.02.0010, 01.02.0020 und 01.02.0030 die Fällung von Bäumen zur Baufeldfreimachung. Diese Fällungen sind vom Boden aus vorzunehmen. Abweichend hierzu ist die freie Baumfällung hinter ARAL, Höhe Meißner Straße, aufgrund der Einbauten im unmittelbaren Umfeld des Baumes freifallend nicht möglich. Die Baumfällung an der Hamburger Straße Höhe Autohaus Fugel ist aus sicherheitsrelevanten Erfordernissen ohne Teilsperrung der Hamburger Straße ebenso frei fallend nicht möglich. Eine Hebebühne musste zusätzlich antransportiert und genutzt werden. Weiterhin war die stückweise Absetzung von 4 Bäumen im Bereich zwischen Gleis 202 und Abrollberg, die zum Schutz der OLA DB per Stegeisen händisch durchgeführt wurden, nicht vorgesehen. AO 025 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV - hier TLV 02 - die Herstellung einer provisorischen Überfahrt für den Bus ab der VPh 3 in den Gleisbereich. Dazu war ursprünglich innerhalb Vph 2 vorgesehen, den Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gleisanlage einschließlich der Borde zurückzubauen und provisorisch mit Asphalt zu befestigen. Im Zuge der Ausführung der Leistungen gem. LV 03, TLV 02 wurde gemeinsam mit der DVB AG und dem STA festgestellt, dass der Rückbau der Gleisborde wie geplant nur unter erheblichen Schwierigkeiten um-setzbar ist, da sich Teile derer unter der Festen Fahrbahn und der Gleisanlage befinden. Aus diesem Grund soll nunmehr eine Rampe aus Asphalt hergestellt werden, um die Überfahrt für den Bus zu ge-währleisten. Eine entsprechende Probefahrt mit dem Bus ist bereits veranlasst worden. Für die Herstellung der Rampe am Gleisbord ist das Herausfräsen von Gussasphalt von 4 cm Stärke in dem Bereich bis zur Schiene erforderlich, um den aus Asphalt entstehenden Keil nicht auf 0 cm bestehen zu lassen. Denn in dem Fall (Einbau des Asphalts bis auf 0 cm) würde der Keil beim Befahren herausbrechen und ein Risiko für die Sicherheit des Verkehrs darstellen.Die geänderte Leistung ist mithin erforderlich. AO 026 Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 03 – hier Kap. 13.04 – schuldet der AN Sicherungsarbeiten in Bezug auf querende erdverlegte Medien. In diesem Zusammenhang ist u.a. für die Gasleitung eine Fahrbahn- und Gleisquerung östlich der EÜ herzustellen, um das Gas-Schutzrohr zu verlegen. Für diese Herstellung muss in Vph. 2.2 der Straßenverkehr im Bereich der Hamburger Straße Ost durch ein Asphaltprovisorium Richtung Norden verschwenkt werden (siehe Kap. 02.01). Zu Beginn der Ausführung der wurde festgestellt, dass sich in dem maßgeblichen Bereich ein Schaltschrank sowie ein KKS-Messstellenpfosten der SachsenEnergie im Wege befinden. Die Planung hinsichtlich der Herstellung der provisorischen Fahrbahn muss derart geändert werden, dass der Stromkasten zwischen den beiden Fahrbahnen verbleiben kann. Ebenfalls muss die entsprechende Absteckung vorgenommen werden. Insofern liegen erforderliche zusätzliche Leistungen vor. AO 028 Der AN schuldet den Abriss der EÜ der DB. Teile der Brücke sollen mittels Fallbett abgerissen werden. In dem Bereich des Fallbettes befindet sich eine Schachtabdeckung, die schon mehrfach gerissen war, weshalb das Risiko bestand, dass diese durch den Abriss beschädigt wird, sodass sie zerbricht und in der Fahrbahn ein Loch entsteht. Deshalb wurde die Abdeckung durch eine neue, von der SEDD zur Verfügung gestellte, Abdeckung ersetzt. Hierzu holte der AN den Schachtdeckel bei der SEDD ab, baute die alte Abdeckung aus und setzte die neue Abdeckung ein.
- 01.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 54,55 - A0033: Verfüllung Totmannbereich Achse H40 79 - AO035: Technische Änderung Kanaldeckschnitt
- 08.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 101-Aufgrund der Beschädigung des Erdungskabels/ Schutzerde zur HES/HPAS der HV DB Energie durch eine Diebstahlserie am 09.04.2026 im Bereich des Betriebsgleises muss das Kabel im Bereich Schaltschränke /Betriebsgleis 1 bahnlinks entsprechend repariert werden muss.Gemäß §4 Abs.5 VOB/B ist grundsätzlich der Auftragnehmer für die Diebstahlsicherung im Baufeld verantwortlich. Unter den Schutzbereich fallen die vom AN ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme. Darunter zählen auch Grundstücksteile, wenn diese dem Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung übergeben werden. Hier jedoch befand sich das gestohlene Kabel nicht im Baufeld, sondern auf dem Betriebsgleis. Vorliegend handelt es sich um eine zusätzliche erforderliche Leistung. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN bereits ohnehin mit der Verlegung von Erdkabel (LV 01 Kap. 71.04) beauftragt ist und mit dieser Lesitung bereits in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die in Anbetracht der geschilderten zeitlichen Umstände und der Tatsache, dass die Wiederherstellung eines regelkonformen Zustandes kurzfristig zwingend erforderlich ist, kann keine anderweitige Vergabe rechtfertigen. 88-Der AN schuldet ursprünglich nicht die Herstellung einer Verschwenkfläche. Eine solche ist aber herzustellen. Die Herstellung einer Verschwenkfläche ist zur Gewährleistung der Zufahrt zum Ruderstandort am Elbradweg aufgrund der Überlänge von Ruderbootanhängern notwendig. Zu diesem Zweck wird ein Schwenkbereich in einem Grünstreifen hergestellt. Folgend sind auf der Fläche zwei Baggermatten / Lastverteilungsplatten auszulegen. Die Leistung stellt eine erforderliche zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B dar. Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da es sich bei der zusätzlichen Leistung - Baggermatten auslegen - um eine so geringfügige Leistungsabweichung vom vertraglich geschuldeten Bau-Soll handelt, dass eine neue Vergabe unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht durchzuführen ist. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Leistung selbst im Vergleich zur Hauptleistung nur einen verschwindend geringen Anteil ausmacht. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet. 070-Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 01 Pos.01.02.0170. schuldet der AN das Schneiden von Kabeln. Das LV01 unterscheidet nicht zwischen öl- und nichtölhaltigen Kabeln. Dabei ist der für das Schneiden von ölhaltigen Kabeln notwendige Schutz nicht vorgesehen. Hierfür ist der Einsatz von speziellen Muffen sowie und Endverschlüssen für 6 Kabel (12 Enden) erforderlich, insbesondere zum Schutz von Boden und Grundwasser. Das Schneiden ölhaltiger Kabel erfordert einen Verschluss nach der Trennung mittels speziellen Muffen und Endverschlüsse (Endmuffen), um das Auslaufen des Isolieröls zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit in die Papierisolierung auszuschließen. Diese Leistung ist zum Zweck der Gefahrenabwehr v.a. hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasser erforderlich. Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, da die hiesige zusätzliche Leistung im Vergleich zu der ursprünglich geschuldeten Leistung - Schneiden nicht-ölhaltiger Kabel - eine Bagatellleistung darstellt. Die Vergabe an einen anderen AN würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen. In Anbetracht der Tatsache, dass die grundsätzliche Leistung selbst - Schneiden von Kabeln i.S.v. LV01 Pos. 01.02.0170 - dieselbe bleibt, würde eine anderweitige Vergabe dieser Leistung zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die in erheblicher Weise zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern würde. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären erheblich gefährdet.
- 10.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 49: Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 01 Kap.45.05. die Gründung - Tiefengründung – der OLA Masten N2 6a und N2 7a (gleichzeitig LSW Pfosten 1053 und 1071) mit Bohrpfählen D= ca. 75 cm zu erbringen. Dagegen sieht der Bewehrungsplan des AG für die Bohrpfahlgründung vor, die OLA-Masten N2-6a und N2-7a mit einem Durchmesser von 100 cm herzustellen. Dies stellt eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 VOB/B dar. 51: Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 01- hier Kap. 40.07. ff – schuldet der AN die bauzeitliche Betonummantelung der Bestandsstützen des Hilfspfeiler in der Achse H30 . Im Rahmen der Bauausführung ist zusätzlich eine Sauberkeitsschicht herzustellen, um die Betonummantelung des Hilfspfeiler H30 auszuführen. Diese Sauberkeitsschicht ist im bezeichneten Bereich herzustellen, um die Betonummantelung der hiesigen Hilfsbrückenachse (siehe Pos. 40.07.0070) durchzuführen. Die Herstellung der Sauberkeitsschicht ist technologisch erforderlich, um eine ebene Aufstellfläche für Bewehrung und Schalung zu gewährleisten. 48: Der AN hat gem. Bauvertrag i.V.m. LV 01 und der Baubeschreibung (Anl. 3.0.1.1.1b) Ziff. 0.1.3.8 bauzeitlich einen Behelfsbahnsteig im Bereich Bahnhof Cotta, Bahnsteig 1 einzurichten. Nach Angaben des EBA - und daraufhin erfolgter Beleuchtungsmessung durch die BÜW – ist die Ausleuchtung des Behelfsbahnsteiges Hp Cotta Bahnsteig 1 unzureichend. Entsprechend wird eine provisorische Beleuchtung am Bahnsteigende Kopf Cossebaude nachgerüstet. Die Leistung ist insofern erforderlich, um den Zweck des ursprünglichen Vertrages zu erreichen. Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen führen, die - gemessen an der verhältnismäßig geringfügigen Leistung - nicht gerechtfertigt wären. Insbesondere ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine Maßnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in dem Bereich des Behelfsbahnsteiges handelt, Eile geboten. Ferner würde der Synergieeffekt durch die entstehende uneinheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, denn die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens/ Beschaffungsvorgangs würde eine unzumutbare Verzögerung/ Unterbrechung, vor allem vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der Umsetzung der Maßnahme, darstellen.
- 11.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 034 Der AN schuldet gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 01- hier Kap. 44.02., 44.04 und 44.05. die Herstellung einer Winkelstützwand am Bahnsteig. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen die Bereitstellung von Behelfen, die Herstellung der Winkelstützwand selbst und diverse Einbauteile und Ausstattung. Die Ausführung der Herstellung der Winkelstützwand am Bahnsteig wird i.S.v. § 2 Abs. 5 Alt. 1 VOB/B geändert. Die Winkelstützwand am Bahnsteig wird als Ortbetonbauteil anstatt als Fertigteil hergestellt.Die hiesige Änderung des Bauentwurfs erfolgt aus dem Grund, dass das technologische Risiko zur Herstellung der Winkelstützwand minimiert werden soll. Hintergrund dessen ist, dass nach LV01 Pos. 44.2.20. und 44.2.30. die Bauteile per Einhub mittels erforderlicher Hebegeräte zu versetzen sind, was aufgrund der Einzelgewichte der Fertigteile technisch auch alternativlos ist und nur per Mobilkran umgesetzt werden kann. Das schwerste Teil (WSW9_b) stellt mit 9,60m³ sogar eine Abweichung zum Leistungsverzeichnis dar und würde u.U. einen noch größeren Kran erforderlich machen als ursprünglich kalkulatorisch vorgesehen. Die Herstellung der Winkelstützwände erfolgt in Längenabschnitten von maximal 9 Metern je Block. Die geplante Fugenkonstruktion der Fertigteilvariante wird beibehalten. Die Fertigteile FT 3, FT 5, FT 4.1 und FT 4.2 für die Oberleitungsmaste werden in die längeren Stützwandbereiche nicht mit integriert, son-dern verbleiben in ihrer bisher geplanten Geometrie, werden nur vor Ort hergestellt. Ein Eingriff in die Statik mit OLA-Mast wird so vermieden. Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen nicht möglich, weil der AN bereits mit der Herstellung der Winkelstützwand beauftragt ist und mit den örtlichen Gegenheiten bestens vertraut ist. Zudem erfolgte die technische Planung der geänderten Ausführung von Seiten des AN, sodass die praktische Umsetzung der Ausführung sinnvoller Weise vom AN durchzuführen ist. Die Änderung des Bauentwurfs ändert mithin nicht den Charakter des Vorhabens, sondern fördert die Effektivität des Vorhabens und minimiert Risiken. AO 050 Die Ausführungsplanung bzgl. der Zugangsbauwerke obliegt dem AG. In der Ausschreibung war dies-bezüglich nicht vorgesehen, Setzungsplatten zum Schutz des SEDD Kanals zu verbauen. Es ist nunmehr zum Zweck der Lastfreistellung des SEDD Kanals vorgesehen, Setzungsplatten zu verbauen. Für diesen Verbau ist eine zusätzliche Betonschicht erforderlich. Es ist erforderlich, eine lastfreie Trennschicht zum SEDD Kanal zu erzeugen. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da der Verbau von Setzungsplatten lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme zur Hauptleistung darstellt. Einen anderen AN mit dieser zusätzlichen Leistung zu beauftragen ist nicht angezeigt, da diese Leistung ein zwingendes Erfordernis in Vorbereitung auf die eigentlich auszuführenden Leistungen darstellt. Mithin ist eine zügige und nahtlose Leistungserbringung durch den AN erforderlich. AO 051 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. TLV 02 des LV 03 - den Aufbau und die Inbetriebnahme provisorischer Beleuchtungsanlagen im Bereich der Radwegumleitung des Elberadweges. Für den Aufbau der provisorischen Beleuchtungsanlagen ist die Errichtung von 5 Masten auf der neben dem Elberadweg gelagerten Wiesenfläche erforderlich. Es ist im Zuge dessen die Herstellung einer Frostschutzschicht unter diesen erforderlich. Ein Wechsel des AN ist technisch unmöglich. Der AN schuldet ohnehin die Errichtung der Masten, daher wäre eine anderweitige Vergabe aufgrund geänderter Standorte nicht angezeigt. Auch in Bezug auf die Herstellung der Frostschutzschicht ist ein Wechsel des AN nicht angezeigt, denn die Herstellung dieser Frostschutzschicht stellt eine zusätzliche Leistung dar, die aber nicht losgelöst von der eigentlichen Errichtung der provisorischen Beleuchtungsanlagen betrachtet werden kann. Die Vergabe dieser Leistung an einen Dritten ist technisch nicht möglich, da der Mehraufwand nicht sinnvoll von der ursprünglich geschuldeten Leistung zu trennen ist und eine neue Vergabe an einen anderen AN den Leistungsablauf unverhältnismäßig stören würde. AO 052 Gemäß HLV 01 Pos.41.13.190 schuldet der AN die Anbringung eines Gitterrosts für die Bedeckung des Pumpensumpfs aus verzinktem Stahlblech mit einer Größe von 300x300 mm. Aus der übergebenen Ausführungsplanung ergibt sich, dass der Gitterrost für den Pumpensumpf in einem Maß von 350x350 mm zu liefern ist. Zusätzlich müssen Arbeitsfugenbänder Elastomer A 24 geliefert und eingebaut werden, die sich nicht aus dem LV ergeben. Vertraglich vorgesehen ist, Bauwerksfugen herzustellen; diese beziehen sich jedoch auf die „Wandscheibe Treppenwagen“ und nicht auf die nunmehr gem. AP erforderlichen Fugenbänder im Übergangsbereich Aufzugsfundament/ Aufzugschachtwand. Es wird erkannt, dass die angezeigten Änderungen hinsichtlich des Gitterrosts, nicht vom vertraglichen Leistungsumfang abgedeckt sind. In Bezug auf die zusätzlich zu leistenden Fugenbänder (4 Stk) liegt eine erforderliche zusätzliche Leistung vor. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN zum einen bereits mit der Anbringung eines Gitterrostes beauftragt ist; geänderte Maße rechtfertigen an der Stelle keine neue Vergabe. So erhält es sich auch in Bezug auf die zusätzlichen Fugenbänder. Dem Grunde nach hat der AN bereits welche zu leisten. Der Umfang der im Grunde gleichbleibenden Leistung wird hier lediglich ausgeweitet. Die Vergabe an einen anderen AN würde den Synergieeffekt abreißen lassen und den Projektfortschritt gefährden.
- 13.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AO 021 Der AN schuldet gemäß Bauvertrag i.V.m. LV04 die Leitungsverlegung der Lichtsignalanlage. Vorliegend war die Lieferung eines Trassenwarnbands erforderlich. Dies ist nicht von der vertraglichen Pflicht des HLV umfasst. Die Lieferung eines zusätzlichen Trassenwarnbands ist zur Einhaltung entsprechender Verkehrssicherungspflichten durch den AN erforderlich. AO 053 Gemäß HLV 03 Pos. 23.02.0170 ff. schulden Sie die Herstellung der Fahrleitungsmastfundamente insbe-sondere für die Masten F24, F25, F26 und F27 im Gehwegbereich südwestlich der EÜ mit folgenden Abmessungen: F24: 1,25 × 1,25 × 2,50 m; F25: 1,25 x 1,25 x 2,50 m; F26: 1,50 × 1,50 × 2,50 m und F27: 2,00 × 2,00 × 2,50 m. Die Masten sind jeweils mit Blockfundament herzustellen. Bzgl. dieser Fahrleitungsmasten ist die Art der Gründung angepasst worden, weil die ursprünglich vorgesehene Herstellung der Betonfundamente dazu geführt hätte, dass die Fundamente aufgrund der unmittelbar angrenzenden Bebauung und der bis an die Gebäude heranreichenden Baugruben mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Die Arbeiter wären aufgrund des fehlenden Arbeitsraums und dementsprechend zu geringem Sicherheitsabstand gefährdet. Auch besteht eine Gefährdung der Standsicherheit der angrenzenden Bestandsgebäude und Baugruben. Mithin sieht die geänderte Art der Gründung nunmehr eine Rammrohrgründung bzgl. der o.g. Masten vor. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung der Gründungen für die DVB Masten in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. AO 054 Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 04 Pos. 69.22.0010 die optische Inspektion von Kanalrohren. Es wurde festgestellt, dass der Schmutzwasseranschluss (DN 200 Steinzeugrohr) am Metaxa (HH-Str. 7) mit Wurzeln verschlossen ist. Der Anschluss muss freigefräst werden, um eine TV-Inspektion zu ermöglichen. Die Entfernung der Wurzeln ist nicht vertraglich vorgesehen. Es handelt sich um eine erforderliche zusätzliche Leistung. Ein Wechsel des AN würde zu einer künstlichen Aufteilung der geschuldeten Leistung führen. Denn der AN schuldet die optische Inspektion von Kanalrohren. Die Fräsarbeiten sind notwendig um eine solche zu ermöglichen. Das Freifräsen des Schmutzwasseranschlusses stellt eine zusätzliche Leistung dar, die aber nicht losgelöst von der vertraglich geschuldeten Leistung betrachtet werden kann, da es sich hierbei lediglich um eine erforderliche Vorleistung handelt. Die Vergabe dieser Leistung an einen Dritten ist technisch nicht möglich, da der Mehraufwand nicht sinnvoll von der ursprünglich geschuldeten Leistung zu trennen ist und eine neue Vergabe an einen anderen AN den Leistungsablauf unverhältnismäßig stören würde. AO 055 Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 03 Pos. 13.01.0390 schulden Sie den Einbau von Warnbändern. Zu liefern sind Warnbänder jedoch vom Ausrüster Swarco. Abweichend hierzu erfolgt die Lieferung des Trassenwarnbands für die LSA durch den AN. Dies stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zum Zweck der Verkehrssicherung auch erforderlich ist. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Lieferung eines einzelnen Trassenwarnbands im Vergleich zu der ursprünglich geschuldeten Leistung nur eine geringfügige Änderung darstellt. Eine neue Vergabe der zusätzlichen Leistung wäre unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit nicht vertretbar. AO 057 Gem. Bauvertrag i.V.m. LV 04 ist der AN vertraglich verpflichtet, Boden im Bereich der Baugruben für Kabelschächte, Schaltschrank L x B ca. 2,5 x 2,5 m zu lösen und ausheben. Das HLV 04 enthält keine Position, die die Demontage und Entsorgung von Schaltschränken der Sachsen-Energie GmbH zum Leistungsumfang des AN macht. Lediglich Schaltschranksockel sind z.B. nach Pos. 42.02.0030 abzubrechen/aufzunehmen. Im Zuge der Baudurchführung wird die Demontage und Entsorgung von drei außer Betrieb befindlichen Schaltschränken (HK 100) der SachsenEnergie GmbH erforderlich, um den Neubau der Schaltschränke zu gewährleisten. AO 058 Gemäß Bauvertrag ist die Oberfläche im Bereich der Alten Meißner Landstraße zu erneuern bzw. anzupassen. Insbesondere ist in diesem Bereich gem. Ausführungsplanung zwischen Neubau Bord und Bestandswand zum öffentlichen Park die Oberflächen anzupassen; eine Aufnahme erfolgt nicht. Im Rahmen der Leistungsausführung ist auf einen Hohlraum gestoßen worden. Es handelt sich hierbei um einen unbekannten Altkanal. Zur Stabilisierung der Fläche wurde dieser Hohlraum mit Flüssigboden vergossen. Bei der Herstellung des Bordfundaments wird die Aufnahme des Asphalts bis zur angrenzenden Stützwand notwendig. Es wird eine Pflasterdecke aus Granitkleinpflaster erforderlich. Sowohl die Verfüllung des Hohlraums als auch die Pflasterung mit Granitkleinpflaster stellen zusätzliche, bzw. geänderte Leistungen dar. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die Arbeiten an der Alten Meißner Landstraße stellen Leistungen dar, die aufgrund örtlicher Gegebenheiten erforderlich geworden sind. Sie sind mithin integrale Bestandteile, um die Gesamtleistung an der AML auszuführen.
- 15.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 062 Bauvertrag i.V.m. der Baubeschreibung Unterlage 3.0.1.1.2a (S. 64, Ziff. 3.9) ist der AN verpflichtet, die Führung des Individualverkehrs, des ÖPNV und des Rad- und Fußgängerverkehrs in den jeweiligen Bauphasen, wie in den Unterlagen zur Verkehrsführung während der Bauzeit beschrieben, zu gewährleisten. Der AN ist lediglich verpflichtet, dem Verkehrssicherungs-AN AVS für die verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß LV 01 Pos.03.01.0300 zuzuarbeiten. Es war aufgrund bautechnischer Erfordernisse notwendig, die Fußgängerführung innerhalb des Baufelds anzupassen. Dabei wurden durch den AN die Fußgängerführungen bei Strecken unter 50m im Baufeld kurzfristig angepasst. Die Ausführung dieser zusätzlichen Leistungen war aus bautechnischen Erfordernissen notwendig, um den Baufortschritt im Bereich der Fußgängerführung nicht zu gefährden und gleichzeitig die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten. Zur Optimierung des Bauablaufs wurde in der Bauberatung am 24.06.2026 einvernehmlich zwischen dem AG und dem AVS die sachgerechte Vorgehensweise abgestimmt, dass bei kurzen Strecken (< 50 m) die Anpassungen ausnahmsweise direkt durch den AN erfolgen kann. Vorliegend handelt es sich um eine zusätzliche erforderliche Leistung. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Hauptleistung und damit verbundenen weiteren Leistungen in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung und zu einem Abbruch der Leistungsausführung führen. Der Projektfortschritt würde erheblich und unverhältnismäßig gestört werden. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet. 063 Gemäß Bauvertrag i.V.m. der Baubeschreibung Unterlage 3.0.1.1.2a (S. 64, Ziff. 3.9) ist der AN verpflichtet, die Führung des Individualverkehrs, des ÖPNV und des Rad- und Fußgängerverkehrs in den jeweiligen Bauphasen, wie in den Unterlagen zur Verkehrsführung während der Bauzeit beschrieben, zu gewährleisten. Jedoch gehört das Errichten oder Anpassen von Verkehrs- bzw. Fußgängerführungen nicht zur vertraglich geschuldeten Leistungspflicht, da diese Leistung an eine gesonderte Fachfirma (AVS) vergeben worden ist. Der AN ist lediglich vertraglich verpflichtet, für die verkehrsrechtlichen Anordnungen gemäß Pos.03.01.0300 dem AVS zuzuarbeiten. Es war aufgrund bautechnischer Erfordernisse notwendig die Fußgängerführung innerhalb des Baufelds anzupassen. Dabei wurden durch den AN die Fußgängerführungen bei Strecken unter 50m im Baufeld kurzfristig angepasst. Die Ausführung dieser zusätzlichen Leistungen war aus bautechnischen Erfordernissen notwendig, um den Baufortschritt im Bereich der Fußgängerführung nicht zu gefährden und gleichzeitig die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten. Zur Schaffung der Baufreiheit im Bereich der Stützwand S0540 auf der Nordostseite der EÜ sowie für den Umbau der Fußwegführung auf der Südwestseite für die Herstellung der Baugrube (Anschluss TW neu an die Bestandsleitung) sind Umbaumaßnahmen in Bezug auf die Fußgängerführung erforderlich. Vorliegend handelt es sich um eine zusätzliche erforderliche Leistung. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Hauptleistung und damit verbundenen weiteren Leistungen im Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung und zur uneinheitlichen Ausführung der Leistungen führen. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet. 068 Gegenstand der geänderten Leistung ist die fachgerechte Verlegung eines SR DN 85 PP auf gerader Strecke. Diese Leistung war in den Vergabeunterlagen und dem ursprünglichen Leistungsumfang des HLV 04 Pos. 61.06.0010 nicht enthalten und wurde erst im Zuge der Bauausführung (nach Forderung der SachsenEnergie GmbH) erforderlich, um bei einer späteren Neuverlegung einen grabenlosen Austausch des Schutzrohrs auf Privtagrund zu ermöglichen. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht zweckmäßig. Die Verlegearbeiten sind unmittelbar in den laufenden Bauablauf eingebunden und stehen in direktem räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit den bereits beauftragten Tiefbauleistungen. Die Ausführung erfordert die Einbindung in die bestehende Baustellenorganisation, die Nutzung der vorhandenen Baustellleneinrichtung sowie die Abstimmung mit den laufenden Arbeiten. EIne Trennung der Leistungen würde zu erheblichen Schnittstellen zwischen mehreren Auftragnehmern führen und den koordinierten Bauablauf beeinträchtigen. Die Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers würde einen zusätzlichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand verursachen. Erforderlich wären insbesondere die Einrichtung einer weiteren Baustellenorganisation, zusätzliche Einweisungen, die Koordination der Arbeitsabläufe sowie die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten. Hierdurch entstünden vermeidbare Zusatzkosten und ein erhöhtes Risiko von Behinderungen und Bauablaufstörungen. Überdies wären Verzögerungen im Baufortschritt zu erwarten.
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 091 - Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da ohnehin erforderlichen Arbeiten an der Speiseleitung in der Augustsperrpause durch den AN durchgeführt werden; eine anderweitige Vergabe dieser Leistung würde zu erheblichen Verzögerungen führen. Denn zum einen würde eine weitere Sperrpause erforderlich und zum anderen besteht das Erfordernis einer zeitnahen Umsetzung, da Regelkonformität gewährleistet werden muss. 74 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht unmöglich, da die Entsorgung von Abfällen der Materialklasse BM-0 für lediglich eine geringe Anzahl von Haufwerken vorgenommen wird. Im Übrigen bleibt die Leistung in Bezug auf Entsorgung und Transport von Abfällen dieselbe. Es handelt sich mithin um eine (geänderte) Leistung von geringfügigem Umfang im Vergleich zu der Gesamtleistung, die auf effektivere Weise vom AN umgesetzt werden kann. Denn auch die Deklarationsanalyse sowie das Entsorgungskonzept werden AN-seitig veranlasst, sodass der AN die Entsorgung und Transport von Abfällen gesamtheitlich zu erbringen hat. Somit würde die Vergabe an einen anderen AN den Projektablauf erheblich stören, was in Anbetracht der geringen Änderung der Leistung nicht gerechtfertigt ist. 73 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht unmöglich, da die Entsorgung von Abfällen der Materialklasse BM-0 lediglich für drei Haufwerke vorgenommen wird. Im Übrigen bleibt die Leistung in Bezug auf Entsorgung und Transport von Abfällen dieselbe. Es handelt sich mithin um eine (geänderte) Leistung von geringfügigem Umfang im Vergleich zu der Gesamtleistung, die auf effektivere Weise vom AN umgesetzt werden kann. Denn auch die Deklarationsanalyse sowie das Entsorgungskonzept werden AN-seitig veranlasst, sodass der AN die Entsorgung und Transport von Abfällen gesamtheitlich zu erbringen hat. Somit würde die Vergabe an einen anderen AN den Projektablauf erheblich stören, was in Anbetracht der geringen Änderung der Leistung nicht gerechtfertigt ist.
- 17.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 098 Gem. Bauvertrag i.V.m. LV 03 Position 10.18.10 bis 10.18.120 schulden Sie die Herstellung der Treppenanlage Bahnstraße 10 einschließlich Unterkonstruktion und Blockstufen. Abweichend zum vertraglich geschuldeten Bau-Soll ist die technische Ausführung zur Treppe mit Übergabe der Planänderung 3 und LV 3-Erg_a Umbau Zugang Bahnstr. 10 abgeändert worden. Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, da der AN bereits mit der Ausführung der Leistung gem. LV03 Position 10.18. begonnen hat und die nunmehr geänderte Leistung nur einen Teil der Gesamtleistung ausmacht. Dementsprechend würde eine Vergabe an einen anderen AN dazu führen, dass etwaig auftretende Mängel innerhalb dieses Gewerks nicht klar dem jeweiligen AN zuzuordnen wären. Die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten wäre erheblich erschwert. 128 Gemäß HLV 01 Pos.30.04 Verbau Elbstollen und Pos. 30.05 Verbau Alte Meißner Landstraße schulden Sie den bauzeitlichen Spundwandverbau. Gemäß übergebener Ausführungsplanung soll der Verbau mittels Winkelstützwänden erfolgen, die zu liefern und montieren sind und dauerhaft im Baugrund verbleiben. Die Winkelelemente sind bauzeitlich mit Rundeisen zu erhöhen für einen Holzverbau, der zu erden ist. Auf diese Konstruktion ist ein Geländer zu montieren. Vorliegend handelt es sich um eine zusätzliche erforderliche Leistung. 132 Gemäß LV 03, Pos. 14.09.010, ist der Dreizeiler in unterschiedlicher Ausführung herzustellen. Danach ist die erste Zeile des Betonpflasters in Beton zu versetzen, während für die zweite und dritte Zeile eine Bettung aus nichtbindigem Material (Kies-Sand-Gemisch) vorgesehen ist. Die Fugen sind gemäß Leistungsbeschreibung mit Fugenmörtel Typ B auf Grundlage eines Zementmörtels 0/2 herzustellen Abweichend vom vertraglich vorgesehenen Bau-Soll wurde die Ausführung des Dreizeilers aufgrund der mit Bedenkenanzeige vom 22.06.2026 angezeigten technischen Bedenken geändert. Mit Schreiben Nr. 121 vom 27.07.2026 hat der Auftraggeber die Bedenken dem Grunde nach bestätigt und folgende abweichende Ausführung angeordnet: Vollständige Herstellung des Dreizeilers auf einer Bettung aus Kies-Sand-Gemisch, verfüllen der Fugen mit Fugensand, erdseitige Einfassung mit einem Rasenbordstein (bspw. 100x25x5 cm) einschließlich beidseitiger Betonrückenstütze. Damit weicht die angeordnete Ausführung hinsichtlich der Bettung und der Fugenfüllung von der vertraglich vorgesehenen Ausführung ab. Darüber hinaus sind mit der angeordneten erdseitigen Einfassung zusätzliche bzw. gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang abweichende Leistungen verbunden. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung des Dreizeilers in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. Der Betrieb des AN ist bereits hierauf eingerichtet, zudem besitzt er das erforderliche know-how und die Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, sodass eine anderweitge Vergabe den Synergieeffekt abreißen lassen würde. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da dieser den Projektfortschritt erheblich gefährden würde. Der AN kann unmittelbar an die geänderte Leistung anknüpfen, sodass eine nahtlose Leistungserbringung erfolgen kann. 133 Gemäß LV 04, Pos. 43.09.010, ist der Dreizeiler in unterschiedlicher Ausführung herzustellen. Danach ist die erste Zeile des Betonpflasters in Beton zu versetzen, während für die zweite und dritte Zeile eine Bettung aus nichtbindigem Material (Kies-Sand-Gemisch) vorgesehen ist. Die Fugen sind gemäß Leistungsbeschreibung mit Fugenmörtel Typ B auf Grundlage eines Zementmörtels 0/2 herzustellen. Abweichend vom vertraglich vorgesehenen Bau-Soll wurde die Ausführung des Dreizeilers aufgrund der mit Bedenkenanzeige vom 22.06.2026 angezeigten technischen Bedenken geändert. Mit Schreiben Nr. 121 vom 27.07.2026 hat der Auftraggeber die Bedenken dem Grunde nach bestätigt und folgende abweichende Ausführung angeordnet: Vollständige Herstellung des Dreizeilers auf einer Bettung aus Kies-Sand-Gemisch, verfüllen der Fugen mit Fugensand, erdseitige Einfassung mit einem Rasenbordstein (bspw. 100x25x5 cm) einschließlich beidseitiger Betonrückenstütze.Damit weicht die angeordnete Ausführung hinsichtlich der Bettung und der Fugenfüllung von der vertraglich vorgesehenen Ausführung ab. Darüber hinaus sind mit der angeordneten erdseitigen Einfassung zusätzliche bzw. gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang abweichende Leistungen verbunden. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung des Dreizeilers in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. Der Betrieb des AN ist bereits hierauf eingerichtet, zudem besitzt er das erforderliche know-how und die Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, sodass eine anderweitge Vergabe den Synergieeffekt abreißen lassen würde. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da dieser den Projektfortschritt erheblich gefährden würde. Der AN kann nahtlos an die geänderte Leistung anknüpfen, sodass eine nahtlose Leistungserbringung erfolgen kann.
- 22.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19: Der AN schuldet gemäß Bauvertrag i.V.m. HLV - hier LV Pos.02 ff und Pos.21.01.0010 die Gründung der Maste sowie den Abbruch von Mastfundamenten. Vorliegen wurde der Abbruch der Böschungssicherung des Oberleitungsmastes N2-8a notwendig. In diesem Zusammenhang ist der OLA-Mast N2-8 gem. Ausführungsplanung teilweise in der bahnlinken Böschung zu gründen. In der Ausschreibungsunterlage wurde eine unbefestigte Böschung angenommen. Die Böschungssicherung des Oberleitungsmastes N2-8a musste abgebrochen werden, da im Rahmen der Ausführung festgestellt worden ist, dass es sich um eine steile, mit Bruchsteinen befestigte Böschung handelt. DIe Absteckung in VOrbereitung auf die Mastgründung ergab, dass Böschung zu 2/3 abgebrochen werden musste; das übrige Drittel wurde aufgrund von Einsturzgefahr ebenfalls zurückgebaut. Der Abbruch der Böschung war nicht Teil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, weil der Abbruch der Böschungsfestigung eine Zusammenhangsmaßnahme zu der eigentlichen Leistung darstellt. Insofern würde die Vergabe an einen anderen AN dazu führen, dass die Leistungen künstlich aufgespalten würden und eine sinnvolle zusammenhängende Erfüllung der Leistung nicht mehr möglich wäre. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die zusätzliche Leistungen zusammenhängend und vorbereitend auf die eigentliche Maßnahme (Mastgründung) vorzunehmen ist..Die Dauer der Beauftragung eines neuen AN würde für das konkrete Projekt eine unzumutbare Verzögerung mit sich bringen, obwohl es sich lediglich um eine geringfügige Änderung der Leistung handelt. Die Durchführung der Leistung durch den AN ist angezeigt, um eine künstliche Aufspaltung der Leistung zu verhindern. 072: Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 01 Pos. 4.3 schuldet der AN die Durchführung von Deklarationsanalytik für alle Abfälle im Bauvorhaben nach EBV nicht jedoch nach DepV. Aufgrund der grenzüberschreitenden Schadstoffkonzentrationen bei PAK und Arsen der Haufwerksproben HW 01-022 und 04-013, die die Materialwerte für BM-F3 überschreiten, sind Ergänzungsuntersuchungen nach DepV erforderlich, zur Ermittlung der Deponieklasse und der ordnungsgemäßen Entsorgung. Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen unmöglich, da der AN bereits mit der Ausführung der Deklarationsanalytik in Vollzug ist, die Schadstoffkonzentrationen der Haufwerksproben festgestellt hat und die nunmehr zusätzliche Leistung nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtleistung ausmacht. Dementsprechend würde eine Vergabe an einen anderen AN dazu führen, dass die Leistungen künstlich aufgespalten würden. Ein Wechsel des AN würde erheblicher Weise zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären erheblich gefährdet. Eine klare Abgrenzung der jeweiligen Leistungen wäre nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. 106: Die Baugrenze für den Ausbaubereich 1. BA der Hamburger Straße beginnt an Stat. 0+192 (Achse 1021) und der Gleisbau an Stat. 0+016 bzw. 0+022,5, ausgehend von der Achse der Fahrbahn bzw. des Gleises. Die Fahrbahnen müssen durch eine Absenkung um ca. 70 cm im Bereich der Eisenbahnüberführung in Richtung Westen (ca. Stat. 0+175 stadtwärtige FB und ca. 0+143 landwärtige FB bezogen auf Achse 1021) verschoben werden. Die Baugrenze wird aufgrund des schlechten Zustandes der stadtwärtigen Bestandsfahrbahn und der vorhandenen OFB (dünne Schicht Asphalt auf Großpflaster) in Richtung Süden an den Bestandsbord verschoben. Entsprechende Festlegungen für die Herstellung der stadtwärtigen Fahrbahn über die Stat. 0+ 142 hinaus in Richtung Cossebauder Str. wurden gemeinsam mit der STA getroffen. Im Zuge dessen sind verschiedene Leistung (aufgrund geänderter Bauausführung) am Straßenbau innerhalb des Kreuzungsbereichs vorzunehmen. Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen unmöglich. An der Endleistung selbst ändert sich nichts; die Verschiebung der Baugrenze ist lediglich eine Reaktion auf den schlechten Zustand der Bestandsfahrbahn stadteinwärts. Eine Abtrennung dieser Leistung von der übrigen Leistung - Straßenbau im Kreuzungsbereich - würde zu einem Abriss des Synergieeffekts führen, denn der AN ist bereits im Vollzug mit dieser Leistung und ist im Rahmen der Festlegungen für die Herstellung der stadtwärtigen Fahrbahn über die Stat. 0+ 142 hinaus Richtung Cossebauder Str. involviert gewesen. Ein Wechsel des AN würde erheblicher Weise zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären erheblich gefährdet. Eine klare Abgrenzung der jeweiligen Leistungen wäre nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 60: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht unmöglich, da der Bodenaustausch eine Leistung von geringfügigem Umfang im Vergleich zu der Gesamtleistung darstellt, die auf effektivere Weise vom AN umgesetzt werden kann. Der AN hat bereits das know- how über die Besonderheiten und Abläufe auf der Baustelle, sodass die Einschaltung eines Dritten AN zu einem Abriss des Synergieeffekts führen würde, was aber in Anbetracht der Geringfügigkeit der zusätzlichen Leistung nicht gerechtfertigt ist.// 085: Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen unmöglich, da der AN bereits mit der Ausführung der Leistung Herstellung Fundament/Widerlager Achse 30 in Vollzug ist und die nunmehr geänderte Leistung nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtleistung ausmacht. Dementsprechend würde eine Vergabe an einen anderen AN dazu führen, dass die Leistungen künstlich aufgespalten würden.
- 01.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 137 Gemäß LV-Position 40.10.20 ist die Herstellung der Schalung für das Fundament des Widerlagers A10 ausschließlich rückseitig für Gleis 201 herzustellen. Für die gegenüberliegende Seite ist im LV vorgesehen, die Betonage gegen den vorhandenen Pläner auszuführen, um die Standsicherheit der Hilfsbrückenachse H20 nicht zu gefährden. Zusätzlich ist eine 20 mm starke PUR-Platte zur Trennung zwischen Fundament und Pläner vorzusehen. Das vertragliche Bau-Soll umfasst somit grundsätzlich lediglich eine rückseitige Schalung für Gleis 201. Auf der gegenüberliegenden Seite war keine Schalung vorgesehen. Auf Grundlage der Ausführungsplanung ist abweichend vom vertraglich vorgesehenen Ausführungszustand eine Schalung an allen Seiten des Fundaments erforderlich. Die zusätzliche Schalung auf der dem Pläner zugewandten Seite war im ursprünglichen LV-Soll nicht enthalten. Für die Ausführung sind daher zusätzliche Leistungen für die Lieferung bzw. Herstellung, den Aufbau, die Vorhaltung und den Rückbau der zusätzlichen Schalung erforderlich. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung der Schalung des Widerlagerfundamments A10 in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. Der Betrieb des AN ist bereits hierauf eingerichtet, zudem besitzt er das erforderliche know-how und die Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, sodass eine anderweitige Vergabe den Synergieeffekt abreißen lassen würde Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da dieser den Projektfortschritt erheblich gefährden würde. Der AN kann nahtlos an die geänderte Leistung anknüpfen, sodass eine nahtlose Leistungserbringung erfolgen kann. 99 Der AN schuldet gemäß HLV – hier LV 04 – die Herstellung von Baumgruben, um medienbezogene Arbeiten der MS- / NSTrasse durchzuführen. Ein etwaiger Schutz der Trasse ist nicht vorgesehen. Auf Grund der Lage der verlegten Medien an der Baumgrube 14, soll nach Forderung der SachsenEnergie zum Schutz vor Durchwurzelung die Baumpflanzgrube zur medienzugewandten Seite mit Wurzelschutzfolie ausgekleidet werden. Die Verlegung einer Wurzelschutzfolie ist zum dauerhaften Schutz von Bestandsmedien vor Durchwurzelung notwendig. Zu diesem Zweck wird die den Bestandsmedien zugewandte Seite der Baumgrube 14 mit Wurzelschutzfolie ausgekleidet. Die Leistung stellt eine erforderliche zusätzliche Leistung i.S.v. §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B dar. Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da es sich bei der zusätzlichen Leistung - Lieferung und Auskleidung der Baumgrube 14 - um eine so geringfügige Leistungsabweichung vom vertraglich geschuldeten Bau-Soll handelt, dass eine neue Vergabe unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht durchzuführen ist. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Leistung selbst im Vergleich zur Hauptleistung nur einen verschwindend geringen Anteil ausmacht. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet.
- 14.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 136 - Gemäß LV 01 Pos. 40.13.0340 und Pos. 40.13.0350 sind die Lagesicherungen der Fertigteile aus Stahl entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Unterlagen des AG einzubauen. Dafür ist das Material aus Stahl S 235 vorgesehen. Diese Fertigteile sind jeweils mit 2 Anschweißplatten anzubringen. Gemäß der Ausführungsplanung ist abweichend vom LV vorgesehen, die Einbauteile aus Edelstahl auszuführen anstatt des vorgesehenen Materials (Stahl S 235). Diese Materialänderung wird durch einen Nachunternehmer ausgeführt. Gemäß der Ausführungsplanung ist abweichend von LV 01 vorgesehen, die Einbauteile aus Edelstahl auszuführen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Materials (Stahl S 235). Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Lagesicherung der Einbauteile und damit verbundenen weiteren Leistungen in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung führen und den Projektfortschritt erheblich und unverhältnismäßig stören. Die bloße Materialänderung bzgl. der Fertigteile kann effektiver durch den AN realisiert werden. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. 141 - Gemäß Titel 15 des L V 3 ist der AN verpflichtet das Stützbauwerk S0540 herzustellen. Dafür ist nach Pos. 15.04.ff ein Verbau herzustellen Nach Abstimmung der örtlichen Verhältnisse zur Sicherung der Zufahrten und Zuwegungen für die Anlieger/Eigentümer während der Bauzeit ist eine Anpassung der Ausführung der Stützwand und des Baugrubenverbaus erforderlich geworden. Zur Sicherstellung einer Zufahrt und Zuwegung für die Eigentümer während der Bauzeit wird der vereinbare Verbau entfallen und das Bauwerk halbseitig hergestellt. Vorliegend handelt es sich um eine geänderte Leistung.Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung der Stützwand S0540 und damit verbundenen weiteren Leistungen in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung und zu einem Abbruch der Leistungsausführung führen. Der Projektfortschritt würde erheblich und unverhältnismäßig gestört werden. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. Die Wirtschaftlichkeit als auch der Projektfortschritt wären gefährdet.
- 14.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 26 - Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 04 Kap. 50.02 die Aufnahme der Asphaltbefestigung der Straße u.a. im Gleisbereich des DVB Provisoriums. Für den 16.02.2026 war ein Fräseinsatz mit Aufnahme des gesamten Asphalts innerhalb des Gleisbereichs DVB Provisorium, Anlagen am AH Fugel, der Kopflöcher TW, sowie 1. Fahrbahn vorgesehen. Dieser Fräseinsatz konnte nicht vollständig durchgeführt werden, da die Fahrbahn der DVB durch den Busverkehr noch in Betrieb bleiben musste. Dieser Umstand war so nicht vorhersehbar, da davon ausgegangen wurde, dass die Fahrbahn gänz-lich gesperrt sein würde. Der zusätzliche Fräseinsatz war für den 16.03.2026 geplant. Dieser ist nicht vertraglich vorgesehen gewesen, ist aber erforderlich zur Erfüllung des Leistungserfolges. Ein Wechsel des AN würde zu einer künstlichen Aufteilung der geschuldeten Leistung führen. Der zusätzliche Einsatz der Fräskolonne stellt eine zusätzliche Leistung dar, die aber nicht losgelöst von der vertraglich geschuldeten Leistung betrachtet werden kann. Da der AN am 16.02.2026 mit den Fräsarbeiten bereits begonnen hat und dieser lediglich nicht vollständig durchgeführt werden konnte, kann der AN zum späteren Zeitpunkt an seine bisherige Leistungserbringung anknüpfen. Die Vergabe dieser Leistung an einen Dritten ist technisch nicht möglich, da der Mehraufwand nicht sinnvoll von der ursprünglich geschuldeten Leistung zu trennen ist und eine neue Vergabe an einen anderen AN den Leistungsablauf unverhältnismäßig stören würde. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden; vor allem vor dem Hintergrund der bereits begonnenen Leistungserbringung durch den AN, der nahtlos an diese schon bereits z.T. erbrachte Leistung anknüpfen kann. 32 - Gemäß Bauvertrag i.V.m. LV 01 Pos. 43.06.0060 ist die Bauwerkshinterfüllung der Stützwand E0584 - bis OK Stützwand - im Bereich des Ablaufberges herzustellen. Abweichend zum Bau-Soll muss gemäß Ausführungsplanung zusätzlich die Böschung nebst Berme bauzeitlich hergestellt werden. In diesem Zusammenhang müssen Erdmassen der Böschung verzahnt werden, damit die Böschung nicht abrutscht. Diese Maßnahme ist eine zusätzliche erforderliche Leistung, die erst im Rahmen der Ausführungsplanung erfasst und konkretisiert worden ist. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der eigentlichen Leistung - Bauwerkshinterfüllung der Stützwand E0584 - in Vollzug ist. Die bauzeitliche Sicherung der Böschung stellt in diesem Kontext eine Zusammenhangsmaßnahme dar, deren Vergabe an einen Dritten AN die Leistung künstlich aufspalten würde und dazu führen würde, dass eine einheitliche Leistungsausführung nicht mehr möglich ist. Ein Wechsel des AN würde ein unverhältnismäßig hohes Maß an Koordination und Schnittstellenmanagement auf der Baustelle verursachen. Zudem würden erhebliche Verzögerungen dadurch eintreten, dass die bauzeitliche Sicherung der Böschung neben den Hauptbaumaßnahmen zu erfolgen hat. Das Abwarten einer Vergabe an einen anderen AN würde mithin nicht nur die zusätzliche Leistung verzögern, sondern auch die Hauptbaumaßnahme. 40 - Der AN schuldet gem. Bauvertrag i.V.m. LV 04 Pos. 68.01.0010 die Herstellung von Gräben bis zu einer Tiefe von 1,25 m zur Verlegung von Kabelschutzrohren. Aufgrund der tatsächlichen Lage der Bestandskabel sind für die Verlegung der Kabelschutzrohre der Telekom Grabentiefen von 1,75 bis 3,00 m notwendig. In diesem Zusammenhang ist der Einbau eines Verbaus erforderlich, da die örtlichen Platzverhältnisse sowie Bodenbeschaffenheit die Herstellung einer den Anforderungen der DIN 4124 entsprechenden Böschung nicht zulassen. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht unmöglich, da die Herstellung der Gräben bereits eine vertraglich geschuldete Leistung darstellt. Die Veränderung im Hinblick der Grabentiefe und daraus resultierend des Einbaus eines Verbaus, stellt eine Leistung dar, die nicht lösgelöst von der ursprünglich geschuldeten Leistung betrachtet und umgesetzt werden kann. Die Geltendmachung von etwaigen Gewähleistungsansprüchen würde erheblich erschwert, da die Leistungen nahezu untrennbar voneinander sind. Eine Trennung der zusätzlichen Leistung von der ursprünglichen Leistung wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Leistungen nicht oder nur unter erheblichen
- 14.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 67 - Für die VPh 3 ist die Herstellung von provis. Fahrbahnen geplant. Die entsprechenden Leistungen sind im LV 03 TLV 02 geregelt. Die Bestandsanlagen der Entwässerung werden neu gebaut; Schächte befinden sich bei der Straßenentwässerung, den Kanälen der SEDD und bei der Gleisentwässerung. Eine höhenmäßige Anpassung von Schächten ist für verschiedene Schächte der SEDD und des STA ausgeschrieben. (z. B. im LV 04, TLV 40 und 69). Dagegen ist vertraglich nicht vorgesehen, dass der Entwässerungsschacht 24Z2-06 aufgrund der Lage im Straßenprovisorium für Vph 3 angehoben werden. Grund dafür ist der Umstand, dass die Höhen für die provis. Fahrbahn vorgegeben sind und in einem Bereich liegen, in dem sich vorher keine Verkehrsanlage befand und diese nunmehr höhenmäßig an die Bestandsfahrbahn angeschlossen erden muss. Zudem wird die Schacht-abdeckung für die Belastung in der Fahrbahn der Bundesstraße ausgestattet. Der Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da es sich vorliegend um zusammenhängende Leistungen handelt, die nicht sinnvoll voneinander getrennt werden können. Die höhenmäßige Anpssung des Schachts ist Voraussetzung für die Fortführung der Gesamtleistung in Bezug auf die Herstellung des Straßenprovisoriums. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da dies zu einem unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Aufwand durch Koordination und Schnittstellenmanagement führen würde. Die Durchführung der zusätzlichen Leistung durch einen anderen AN würde den Sysnergieeffekt abbrechen. Zudem würde die Leistungserfüllung in Bezug auf die Herstellung des Straßenprovidsoriums künstlich aufgespalten. 112 - Der AN ist gem. Pos. 41.06.0040 L VOI zur Verfüllung der Leitungszone um den SEDD-Kanal mit steinfreiem und verdichtungsfähigem Boden gemäß DIN EN 1610 (>Kiessand<) nach Verlegung der Leitung im Rohrgraben verpflichtet. Im Rahmen der Bauberatung am 08.07.2026 ist abweichend vom HLV die Ausführung mit BCS-Kanalmörtel als Flüssigboden im Pumpverfahren beschlossen bzw. vorgegeben worden. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung und Verfüllung des SEDD Kanals und damit verbundenen weiteren Leistungen in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung führen und den Projektfortschritt erheblich und unverhältnismäßig stören. Die Verfüllung mit BCS-Kanalmörtel kann effektiver durch den AN selbst realisiert werden. Ein Wechsel des AN würde zusätzliche Planung, Koordination und Schnittstellenmanagement erfordern. Die dadurch entstehenden Kosten und Verzögerungen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand. 114 - Gem. Pos. 41.10.0130 LV ist der AN im Zuge der Herstellung der Zugangsbauwerke zur Herstellung von Bewehrungsarbeiten verpflichtet. Die Bewehrung ist aus Betonstahl B500B DIN 488 herzustellen. Der AN schuldet die gesamte Rahmenkonstruktion. Gem. der Ausführungsplanung „HBS AP EZ ZBW IB 128 Bewehrungsplan_bahnlinks 06 Außenwand ZBW-BA 1 a 2026-06-26" und „HBS AP EZ ZBW IB 128 Bewehrungsplan_bahnlinks 07_Außenwand ZBW-BA 2 a 2026-06-26" sind nunmehr Rückbiegeanschlüsse des Typs „Betomax COMAX P 240 Sl 14-10" bzw. gleichwertige Produkte herzustellen. Ein Wechsel des AN ist aus technischer Sicht nicht möglich, da der AN im Zuge der Herstellung der Zugangsbauwerke bereits mit der Herstellung der Betonbewährung in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Leistungen führen. Der Betrieb des AN ist bereits hierauf eingerichtet, zudem besitzt er das erforderliche know-how und die Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, sodass eine anderweitge Vergabe den Synergieeffekt abreißen lassen würde. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da dieser den Projektfortschritt erheblich gefährden würde. Der AN kann nahtlos an die geänderte Leistung anknüpfen, sodass eine nahtlose Leistungserbringung erfolgen kann 127 - Gemäß HLV 01 Pos.40.10.0050., 40.10.0090. und 40.10.0100. schulden Sie die Herstellung des Widerlagers AIO und der Mittelpfeiler A20 aus Halbfertigteilen und einem Ortbetonkern. Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde die Herstellungsweise für die Mittelpfeiler A20 geändert. Die Mittelpfeiler müssen komplett in Ortbeton, statt aus Halbfertigteilen und Ortbeton, erstellt werden. Die in der AP vorgegebene komplette Herstellung der Pfeiler aus Ortbeton ist nicht vom Wortlaut der LV Position erfasst. Vorliegend handelt es sich um eine geänderte Leistung. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich, da der AN bereits mit der Herstellung der zwei Mittelpfeiler und damit verbundenen weiteren Leistungen in Vollzug ist. Die Vergabe an einen anderen AN würde mithin zu einer künstlichen Aufspaltung und zu einem Abbruch der Leistungsausführung führen. Der Projektfortschritt würde erheblich und unverhältnismäßig gestört werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Sächsische Bau GmbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 14.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=0f07c79f-183f-4944-9949-a8b0d957e49b. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/ersatzneubau-eue-hamburger-strasse-mit-hp-dresden-cotta-km-2182-2589786f
