# Ersatzneubau EÜ Gubener Straße Strecke 6153, km 92,229

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Brieskow-Finkenheerd am 24.07.2023 vergeben, Zuschlag an Sächsische Bau GmbH.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: Ersatzneubau EÜ Gubener Straße Strecke 6153, km 92,229
- Wo: Brieskow-Finkenheerd, Landkreis Oder-Spree, Brandenburg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.08.2023 bis 30.04.2025
- Zuschlag an: Sächsische Bau GmbH
- Zuschlag am: 24.07.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Sächsische Bau GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/saechsische-bau-gmbh), Dresden

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 7f37a995-7222-489c-bca7-dfc8ed529f5f

## Verlauf

- 03.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Beim Anbringen der Spundwände wurde ein Schutzrohr aus Stahl aufgefunden. Die Lage des Schutzrohres war nicht bekannt. Zur Herstellung der Spundwand muss das Schutzrohr zurückgebaut werden und die entstandene Lücke mit Verbauholz geschlossen werden. Der Spundwandverbau verbleibt in Lage und Ausführung wie ursprünglich geplant
- 13.03.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 009 Die Mehrkosten resultieren aus einer Änderungen der geltenden Regelwerke. Bei Beginn der Ausschreibung waren Beprobungen für ausgehobene Materialien gem. der LAGA M20 durchzuführen. Daher sind gem. den Ausschreibungsunterlagen die Beprobungen gem. LAGA M20 durchzuführen. Ab dem 01.08.23 gilt hierfür die Ersatzbaustoffverordnung. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Änderung der geltenden Richtlinien zur Beprobung von ausgehobenem Material hat keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Bauleistungen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt dadurch unverändert.
- 28.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 16 Gem. der Entwurfsplanung war die Auflagerkonstruktion der Hilfsbrücken als horizontales Auflager mit Neigungsausgleich unter der Schiene geplant. Da die Überhöhung der Gleislage nur durch Unterfütterung der Schiene nicht möglich war, musste gemäß freigegebener AP eine Grundüberhöhung der Gleislage durch Neigung der HB-Auflagerträger geplant und hergestellt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da sich die Abweichungen erst im Zuge der AP eingestellt haben. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann und dienen zur regelkonformen Herstellung der Hilfsbrücken-Auflager. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 14 Es handelt sich hierbei um Abweichungen, welche sich im Zuge der AP gegenüber der EP eingestellt haben. Es wurden aus statischkonstruktiver Sicht mehr Verpressanker erforderlich, als in der EP geplant wurden. Daher wurden ebenfalls weitere Arbeitsebenen notwendig. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da sich die Notwendigkeit der Änderung aus den freigegebenen Ausführungsunterlagen ergeben hat. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch die zusätzlichen Arbeitsebenen unverändert.
- 18.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 21 Im Zuge der Bauausführung wurde durch die BÜW festgestellt, dass erschütterungsintensive Arbeiten, wie z.B. das Verdichten mit einem Walzenzug, zu Schäden an den umliegenden Gebäuden führen könnten. Infolgedessen muss der geplante Bodenaustausch mit erschütterungsarmer Technik und nicht wie gem. HV geplant, mit einem Walzenzug verdichtet werden. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 22 Gem. Erschütterungsgutachten zur Ausschreibung werden die Häuser in der Gubener Str. 13 u. 15 durch die Rück- und Erdbauarbeiten nicht beeinflusst. Daher wurden für diese Arbeiten keine Erschütterungsmessungen der Häuser vorgesehen. Im Zuge der Baumaßnahme wurden potentielle Schäden an umliegenden Gebäuden durch die Bewohner gemeldet. Um auszuschließen, dass die Schäden durch die Bauleistungen des AN's entstanden sind bzw. um weitere ggf. entstehende Schäden zu dokumentieren wurde durch die Projektleitung eine Erschütterungsmessung der betreffenden Häuser angeordnet. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann und um potentielle Schäden an umliegenden Gebäuden auszuschließen bzw. zu dokumentieren. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 18 Im Zuge der Bauausführung wurde durch den AN festgestellt, dass zur regelkonformen Herstellung der Ankerlagen ein Mehrverbrauch an Zementsuspension entsteht. Die geänderte Leistung ergibt sich aus nicht vorhersehbaren Umständen - hier Bodenbeschaffenheit des Bahndamms. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 26.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 017 In dem Prüfbericht PB15.3-2023 des EBA-Prüfsachverständigen zur AP des Spundwandverbaus wurde unter Pkt. 6.2 gefordert, dass die Ankerkräfte der Verpressanker im Querschnitt A-A an je einem Anker pro Seite messtechnisch zu überwachen sind. Die Notwendigkeit zur messtechnischen Überwachung der Verpressanker ergibt sich somit aus den Festlegungen Dritter - hier EBA-Sachverständiger. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs treten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auf. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 27.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 011ü Im Zuge der Bauausführung wurde im Bereich der Spundwandachse 20 ein Rammhindernis im Boden festgestellt. Dies führt zu Mehraufwendungen und erhöhtem Geräteverschleiß. Dieses Rammhindernis war auf den Bestandsunterlagen des Bestandsbauwerks nicht ersichtlich und konnte somit bei der Planung nicht berücksichtigt werden. Diesen Umstand konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 008 Aufgrund der vorgefundenen Baugrundverhältnisse im Bahndamm konnten Gleislageänderungen während der Bauausführung nicht ausgeschlossen werden. Um die Betriebssicherheit des Gleises jederzeit gewährleisten zu können, war für die entsprechenden Zeiträume eine Vorhaltung der Stopfkolonne erforderlich. Diese konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da die Notwendigkeit sich aus den vorgefunden Baugrundverhältnissen ergeben hat. Es handelt sich vorliegend um eine notwendige Änderung zur Sicherstellung der Betriebssicherheit des Gleises. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 28.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 20 Der AN ist gem. HV mit den Erdarbeiten und der Herstellung der Baugrube beauftragt. Zur arbeitsschutzkonformen Ausführung der Leistungen war es erforderlich die Spundwandtäler per Hand zu reinigen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Wenn die Leistungen nicht zeitnah ausgeführt worden wären, hätte dies zu einer Unterbrechung der Bauausführung geführt. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre daher die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 15.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 28 Zur Umsetzung der durch das Landesamt für Umwelt geforderten Maßnahmen, wurden zusätzliche Leistungen – u.a. Aufbau einer mobilen LSW – zur Eindämmung von Lärm- und Lichtemissionen erforderlich. Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs können die Maßnahmen nicht zeitgerecht umgesetzt werden. Dies würde ggf. zu einer Unterbrechung der Arbeiten und somit zu einem Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen. MKA 25 Im Zuge der Bauausführung wurden diverse Bestandskabel und -leitungen im Straßenbereich des Brückenbauwerks vorgefunden. Diese waren auf den der Ausschreibung beiliegenden Bestandsplänen nicht ersichtlich. Die Kabel und Leitungen mussten zur Schaffung der Baufreiheit und für die weiteren Abbruch- und Aushubarbeiten - somit zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages - zurückgebaut werden. Konzeptionelle Zwänge führen zu einem erhöhten Maß an logistischer Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen verursacht werden. Durch die Beauftragung eines Dritten würden die vertraglich vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Dies hätte Auswirkungen auf die IBN und auf den Fahrplan. Ferner ist nicht absehbar, ob die eintretenden Verzüge durch entsprechende Beschleunigungsmaßnahmen vermieden werden könnten.
- 17.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 23 Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da es sich zum einen um Abweichungen handelt, welche sich im Zuge der AP gegenüber der EP eingestellt haben (z.B. statisch-konstruktiv notwendig) und sich zum anderen die Ursache der geänderten Leistungen aus nicht vorhersehbaren Umständen – Hindernisse im Baugrund – ergeben hat. Für die regelkonforme Herstellung des Bauwerks mussten im Zuge der AP diverse Anpassungen vorgenommen werden. Diese dienen somit dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann und haben somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 20.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 026 Aufgrund verschiedener Ursachen (u.a. Abweichung anstehender Boden - Bodengutachten, Umstellungen im Bauablauf, etc.) wurde es zur Einhaltung der Sperrpausenzeit im August 2024 erforderlich, terminsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Die geänderten Umstände wurden erst im Rahmen der Bauausführung ersichtlich und konnten somit durch den AG trotz Sorgfalt nicht vorhergesehen werden. Die Änderungen dienen zur Einhaltung der Sperrpause und somit zur fristgerechten Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 027 Das Erfordernis zur Herstellung der Bauwerksfugen entstammt aus der Forderung des Prüfingenieurbüros und den Festlegungen der Plananlaufbesprechung. Dies konnte durch den AG trotz Sorgfalt nicht vorhergesehen werden. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann, weil die Änderungen sich aus den Forderungen des Prüfingenieurs ergeben. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 033 Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da es sich um Abweichungen handelt, welche sich im Zuge der AP gegenüber der EP aufgrund der Forderung des BVB eingestellt haben und zur Einhaltung der geltenden Regelwerke erforderlich waren. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann, weil die Änderungen sich aus der Forderung des BVB ergeben. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 23.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 030 Zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands wird es erforderlich die Bitumendickbeschichtung (HV-Leistung) im Bereich der Flügel und des Fundaments mittels einer Schutzbahn abzudecken. Dies ist zur Einhaltung der Richtlinie (hier Ril 804) und somit zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs treten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auf. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 30.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ36 Zur Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung musste der Markierungs- und Beschilderungsplan gem. der Forderungen des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg angepasst werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da sich die geänderten Leistungen aus nicht vorhersehbaren Umständen - Forderungen des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg - ergeben. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 30.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ29 Zur Sicherstellung der Triebstromrückführung und des Potenzialausgleichs musste eine Quervermaschung der Gleise mittels Gleis- und Schienverbindern hergestellt werden. Diese Leistung war zur arbeitsschutzkonformen Ausführung der HV-Leistungen (Herstellung Erdung) und somit zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund der Sperrpause vorliegen. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. // LÄ34 Zur Herstellung des Kabeltrogneubaus musste der aufgeständerte Bestandskabeltrog aus Kunststoff an den neu hergestellten Beton Kabelkanal angepasst werden. Hierfür musste auf einer Länge von ca. 10m der Bestand angepasst und an den Beton-Kabelkanal angeschlossen werden. Zur Herstellung einer regelkonformen Anlage waren diese Leistungen zwingend erforderlich.Durch die Beauftragung eines zweiten ANs treten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auf. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 06.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Böschungssicherung mit Erosionsschutzmatten wurde durch den BVB ([Name entfernt]) im Rahmen der Freigabe der AP (vgl. Freigabenummer: TB/011/2023 - 6153/92,229) gefordert. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen ergibt sich aus Festlegungen Dritter. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.
- 06.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse kam es im zeitlichen Ablauf der Baumaßnahme zu Verschiebungen. Somit konnte das Traggerüst nicht wie ursprünglich geplant vor Ausbau der Hilfsbrücken(HB) entfernt werden und zum Ausbau der HB wurde ein größerer Kran als vorgesehen notwendig. Die geänderte Leistung ergab sich somit aus nicht vorhersehbaren Umständen (Baugrund) und konnte durch den AG trotz Sorgfalt nicht vorhergesehen werden. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann, weil die Änderungen sich aus der Krananweisung v. 21.08.24 ergeben. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 03.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN war gemäß des ursprünglichen Vertrages damit beauftragt ein Böschungsgeländer auf dem Randbalken und den Flügeln zu montieren. Im Zuge der Abnahmebegehung des Brückenbauwerks wurde durch den AlV ein zusätzliches Geländer zwischen dem Randbalken und den Flügeln gefordert. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Festlegungen Dritter und ist zur Herstellung einer regelkonformen Anlage und somit zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags erforderlich. Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Weiterhin würde der Wechsel des ANs zu Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen / Typen führen, die mit Schwierigkeiten im Betrieb verbunden wären oder erhöhte Instandhaltung bedingen. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Sächsische Bau GmbH erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=c5b43ef1-9942-45b2-a733-f0b821ab3485. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/ersatzneubau-eue-gubener-strasse-strecke-6153-km-92229-7f37a995
