# Ersatzneubau 110 kV Bahnstromleitung BL 475 und BL496, 50Hz-Anschluss Umrichterwerk Hagen

Zuschlag erteilt

DB Energie GmbH hat den Auftrag für Tiefbau in Hagen am 01.08.2024 vergeben, Zuschlag an EQOS Energie Deutschland GmbH. Eingegangen: 2 Angebote.

- Auftraggeber: [DB Energie GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-energie-gmbh)
- Was: Tiefbau: Ersatzneubau 110 kV Bahnstromleitung BL 475 und BL496, 50Hz-Anschluss Umrichterwerk Hagen
- Wo: Hagen, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
- Laufzeit: 05.05.2025 bis 30.03.2026
- Zuschlag an: EQOS Energie Deutschland GmbH
- Zuschlag am: 01.08.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 2

## Gewinner

- [EQOS Energie Deutschland GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/eqos-energie-deutschland-gmbh-biberach-an-der-riss), Biberach an der Riß

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45230000-8
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45230000-bauarbeiten-fuer-rohrleitungen-fernmelde-und-stromleitungen)
- Bekanntmachungs-ID: 0f4ac940-19a0-4b04-ac86-f4d36ec44c06

## Verlauf

- 07.08.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 15.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 10 Mehrmenge Seilzug von 259,7m in z.B. den LV-Pos. 02.06.010 und 02.06.110 zzgl. der LV-Pos. 02.01.071 für die Baustelleneinrichtung und Lagerplätze im Mastbereich. Es braucht ein zusätzliches Konzept (EuK) notwendig auf Grund fehlender Schaltung und zusätzlicher Aufwand durch ENERVIE Vernetzt GmbH. Der Mehraufwand zum Seilzug musste im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe des Mehraufwandes hätten erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahem resultiert wäre. Der Mehraufwand im Seilzug erfolgte im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung. Es ist nicht möglich, Seilzugarbeiten sicher im geichen Arbeitsraum auszuführen. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können. Auch das hätte zu erheblichen Zusatzkosten geführt.
- 15.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 08 - Für den Bereich der Maste 7029 bis 7031 (BL475) und Maste 7036 bis 7038 (BL 496/475) liegt keine Dämpferstudie vor. Die Dämpferstudie muss nachträglich erstellt werden. Daraus resultierende Mehrmengen bei zu materialisierenden und einzubauenden Komponenten werden über das Haupt-LV (OZ 02.05.140 und 02.05.150) abgerechnet. Die Ausführung der Leistung liegt im Verantwortungsbereich und Gewährleistungsbereich der Fa. EQOS. Die einzubringenden Dämper gehören zu dem durch die Fa. EQOS gesamthaft geschuldeten Werk. Eine Fremdvergabe bedeutet sowohl in der baulichen Realisierung zusätzliche Kosten (Baustelleneinrichtungsflächen, Gerätschaften für die Ausführung der Leistung, Anfahrtskosten für das Personal,…) als auch erhebliche Schwierigkeiten in der Aufklärung eines Schadensfalls bzw. der Gewährleistung. 11 - Im AMB 3 wurde u.a. eine Mehrmenge an Wegebau aufgenommen, welche durch eine erforderliche Änderung der Zufahrtswege begründet ist. Weiterhin werden zusätzliche Zufahrten benötigt, die durch die Umgestaltung des Urw-Geländes erforderlich sind. Die Gesamtmenge wird sich zur beauftragten Menge vorbehaltliche weitere Änderungen um mindestens 1.200m erhöhen. Der Mehraufwand zum Wegebau musste im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe des Mehraufwandes hätte erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahme resultiert wäre. Der Mehraufwand im Wegebau erfolgte im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können. Auch das hätte zu erheblichen Zusatzkosten geführt. 14 - Durch die Beprobung der Masten 7030 bis 7035 wurde das Vorkommen von Asbestfasern in der Mastbeschichtung nachgewiesen. Für die gemäß Hauptvertrag beauftragte Leistung (Demontage und Vorbereitung für die Entsorgung) ist ein zusätzlicher Aufwand entstanden. Es handelt sich weiterhin um die Ausführung der hauptvertraglich geschuldeten Leistung. Die Ausführung der Hauptvertragsleistung war unter (durch die Asbestbelastung erschwerten) Rahmenbedingungen durchzuführen, die der AN zur Erreichung seines geschuldeten Werks zu bewerten und einzuhalten hatte (Erstellung Schutzkonzept und den darin geschilderten, erforderlichen Maßnahmen). Die Ausführung der Leistung durch einen anderen AN wäre mit weiteren, zusätzlichen Kosten in der Erstellung und Abstimmung zum Schutzkonzept verbunden gewesen. Die Ausführung der Leistung hätte nicht an einen anderen AN vergeben werden können ohne im Hauptvertrags-LV der beauftragten Fa. EQOS Leistungen anteilig streichen zu müssen (was einen Anspruch auf verloren gegangenen Gewinn bei der Fa. EQOS ermöglicht hätte). 18 - Hauptvertraglich sind Doppelabspannketten der Zeichnungen Ebf 20120322 und Ebf 20110322 geschuldet, wie es während der Ausschreibung der Stand der Technik war. Nach Abschluss der Vergabe hat sich der Stand der Technik verändert: Nach aRdT wurden zwischenzeitlich zusätzliche Spiralen in den Ausführungen Ebf 20510322 und Ebf 20520322 vorgesehen. Die Ausführung hat nach den aRdT zu erfolgen. Bei der Montage der zusätzlichen Spiralen entstehen zeitliche Mehraufwendungen. Die zusätzliche Leistung steht im Zusammenhang zur Baumaßnahme: Die Spiralen gehören zu den Doppelabspannketten. Mit der Montage der Doppelspannketten sind die zusätzlichen Spiralen einzubauen. Der Mehraufwand zum Einbau der zusätzlichen Spiralen erfolgt im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten und Problemen in der späteren Klärung von Gewährleistungsfragen im Schadensfall, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können.
- 19.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 12 Der AN ist mit HV-Pos. 02.05.010 bis 02.05.050 " bereits mit vielen Positionen zur Lieferung und Montage von DA- und DH-Ketten" beauftragt. Die MKA 12 umfasst Mehrmengen zu diesen Positionen. Offenbar wurden die erforderlichen Mengen von der Ausschreibung nicht korrekt erfasst. Um den Werkerfolg zu gewährleisten, sind zusätzliche Armaturen und Ketten erforderlich. Der Einbau und die Lieferung der zusätzlichen Armaturen und Ketten erfolgt im gleichen Baufeld, wie der Einbau der vertraglich bereits geschuldeten Armaturen und Ketten. Eine sichere Trennung dieser Leistungen ist bautechnologisch unmöglich. Der Mehraufwand in den Armaturen und Ketten erfolgt im gleichen Arbeitsraum, wie die geschuldete Hauptvertragsleistung. Diese Leistung ist nur sicher durch einen AN zu erbringen. Um die Leistung an einen Dritten zu vergeben, müsste die vertraglich geschuldete Leistung gekündigt werden. Es wird angenommen, dass das mit erheblich Zusatzkosten verbunden wäre.
- 20.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 14 Im AMB 3 wurde u.a. eine Mehrmenge an Wegebau aufgenommen, welche auf zusätzliche Maßnahmen zurückzuführen ist. Der Mehraufwand zum Wegebau musste im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe des Mehraufwandes hätten erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahem resultiert wäre. Der Mehraufwand im Wegebau erfolgte im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können. Auch das hätte zu erheblichen Zusatzkosten geführt.
- 22.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 15 Der AN ist mit HV-Pos. 02.03.02 bis 02.09.050 bereits mit der Errichtung des provisorischen Mastes 7036 und seiner Gründung beauftragt. Durch eine zeitlich vorher durchgeführte Maßnahme ist auf der Fläche, auf der auch der provisorische Mast aufgestellt werden soll, bereits eine Bodenverbesserungsmaßnahme mit Vorbereitungen für die späteren Verkehrswege des Umrichterwerks realisiert worden. Die Gründung des provisorischen Mastes reicht in diese vorbereiteten Verkehrswege hinein. Daher müssen in diesem Bereich die vorbereiteten Verkehrswege wieder ausgebaut werden. Der AN ist bereits für die Errichtung des Fundaments beauftragt. Die Errichtung des Fundaments ist auch mit Tiefbau verbunden. Der Wechsel des AN würde bedeuten, dass zwei Tiefbauunternehmen innerhalb des gleichen Baufeldes gleichzeitig arbeiten müssen. Das ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Der AN ist bereits mit Tiefbauarbeiten, die durch die Errichtung des Fundamentes entstehen beauftragt. Sollte nur ein AN beauftragt werden, müsste dem AN sein Auftrag entzogen werden, wenn die Gesamtleistung an einen Dritten beauftragt werden müsste. Diese Teilkündigung der Leistung erheblichen Zusatzkosten verbunden sein.
- 24.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 2 Der AN ist mit HV-Pos. 02.01.090 " Trassenherstellung / Baufeldfreimachung" beauftragt.Die OZ 02.01.090 beinhaltet den Freischnitt ist im Bereich der BAB 1. In der OZ 02.01.090 nicht enthalten ist der Freischnitt im Böschungsbereich der A1. Der Freischnitt im Böschungsbereich wird jedoch ebenfalls benötigt, um der hauptvertraglichen Leistung unter OZ 02.07.030ff (Kontext Aufstellen der Schutzgerüste) nachzukommen. Mit dem Freischnitt im Böschungsbereich verbunden sind zusätzliche Verkehrssicherungen und Regelungen zu Entschädigungen und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Der Mehraufwand zum Freischnitt liegt im Arbeitsbereich der Hauptvertragsleistung und muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe des Mehraufwandes hätten erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahem resultiert wäre.
- 28.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 1 Im Rahmen der Ausschreibung wurden Baugrunduntersuchungen für die Maste 7031-7038 und 3553 zur Verfügung gestellt. Der Bedarf einer Baugrunduntersuchung (BGU) zu Mast 7030 wurde von dem AN festgestellt und die Leistungserbringung in dem benötigten Zeitfenster angeboten. Ohne die BGU zu Mast 7030 kann die hauptvertraglich geschuldete Leistung zum Mast 7030 nicht erbracht werden. Die Erstellung der BGU ist für die Durchführung der hauptvertraglich geschuldeten Leistung notwendig und musste im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe der BGU-Erstellung wäre nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme möglich gewesen und hätten erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahem resultiert wäre.
- 08.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 4 Laut Plangenehmigung und Baugrunduntersuchung wurde für Mast 3553 ein Plattenfundament vorgesehen. Nach Erstellen der Ausführungsplanung wurde ersichtlich, dass - insb. in Abhängigkeit der beengten Verhältnisse - die Auswirkungen des Arbeitsumfangs für die Erstellung eines Plattenfundaments weittragender als ursprünglich geplant gewesen wäre. Es wurde sich darauf verständigt, anstatt einer Plattengründung eine Bohrpfahlgründung vorzunehmen. Damit Mast 3553 neu errichtet werden kann, gilt es nach wie vor eine Gründung herzustellen. Auch wenn die Art der Gründung sich verändert hat, so ist die Gründung des neuen Masts 3553 weiterhin für den Werkserfolg notwendig und der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen.
- 18.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 21 An Mast 3553n wurde für die Gründung statt der geplanten Betonsorte C25/30 die schneller härtende Betonsorte C35/45 mit Überwachungsklasse 2 verwendet, um eine frühere Belastbarkeit für Folgearbeiten zu erreichen und dadurch eine Verzögerung des Baufortschritts zu vermeiden. Der Mehraufwand zur Gründung musste im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe des Mehraufwandes hätten erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahem resultiert wäre. Der Mehraufwand in der Gründung erfolgte im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können. Auch das hätte zu erheblichen Zusatzkosten geführt.
- 26.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 22 Für die Umsetzung der vertraglich geschuldeten Leistung ist es erforderlich, die Leitung Datteln-Hagen abzuschalten. Um weiterhin die Versorgung des Uw Scharnhorst zu gewährleisten, müssen am Mast 3507 die Seilschlaufen geöffnet werden. Diese betriebliche Vorgabe war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt. Der AN ist mit seiner hauptvertraglich geschuldeten Leistung bereits damit beauftragt, die Schaltung der Leitung durchzuführen. Aus sicherheitstechnischen Gründe ist es zwingend erforderlich, dass nur ein AN schaltet. Die Schaltung der Leitung und der Aus- und Einbau der Schlaufen kann dahr nur durch den hauptvertraglich gebundenen-AN durchgeführt werden. Der AN ist bereits mit der Schaltung der Leitung beauftragt. Sollte nur ein AN beauftragt werden, müsste dem AN sein Auftrag entzogen werden, wenn die Gesamtleistung an einen Dritten beauftragt werden müsste. Diese Teilkündigung der Leistung ist mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 27.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 3 Bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten am Maststandort 3553 (BL 496) kann die vorgesehen und beauftragte Plattengründung nicht realisiert werden. Als Alternative wird eine Bohrpfahlgründung vorgesehen. Zur Vorbereitung der Änderung der Gründungsart sind vorab folgende Leistungen erforderlich: 1. Zusätzliche Absprachen mit TöBs etc., 2.Erstellung neue BGU, 3.Beweissicherung, 4. Umverlegen und Sicherung von Medien sowie Einlagerungen und Wiedereinbringung, 5.Verkehrssicherung bei einzelnen Arbeitsschritten, 6. der Herstellung und Rückbau der Zuwegung und Plateaus inkl. Sicherungsmaßnahmen. Für den Werkserfolg der Fa. EQOS ist die neue Gründung und Errichtung des Mast 3553, sowie die zugehörigen Vorbereitungen dazu, zwingend notwendig. Die zusätzlichen Leistungen finden im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung statt. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können. Auch das hätte zu erheblichen Zusatzkosten geführt.
- 02.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 06 Der AN ist mit HV-Pos. 02.01.130 " Kampfmitteltechnische Baubegleitung" für die Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit beauftragt. Die durch den AG im Vorfeld der Vergabe erstellte Luftbildauswertung, war für die Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit nicht ausreichend. Daher war es erforderlich weitere Erkundungsmaßnahmen zu beauftragen. Ohne diese Erkundsungsmaßnahmen wäre es dem AN nicht möglich gewesen sein geschuldete Leistung, insbesondere die Leistung der Pos. 02.01.130 zu erbringen. Der AN ist bereits für einen Teil der Kampfmittelerkundung beauftragt. Die Erkundung muss aus sicherheitstechnischen Gründen in einer Hand vergeben sein, die Abstimmung erfolgt mit der Stadt Hagen. Die Beauftragung eines anderen AN, würde bedeuten, dass man dem aktuellen AN ein Teil seiner Beauftragung entziehen müsste. Die Entziehung einer Teilleistung würde sicherlich Ausgleichsforderung des AN bewirken. Hierbei würden in Summe Zusatzkosten entstehen.
- 03.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 07 Der AN ist mit HV-Pos. 02.01.0090 " Trassenherstellung/Baufeldfreimachung" beauftragt. Die MKA 07 umfasst einen Mehraufwand in Bezug auf den Freischnitt und die o.g. HV-Position. Der Freischnitt ist im Bereich der BAB 1 erforderlich, um die geforderten Schutzgerüste HV-Pos. 02.07.030ff aufzustellen. Ohne die Schutzgerüste und den notwendigen Freischnitt ist der geschuldete Werkerfolg nicht leistbar. Der Mehraufwand zum Freischnitt musste im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgen. Eine Fremdvergabe des Mehraufwandes hätten erheblichen Verzug bedeutet, der in einem Verzug der Gesamtmaßnahme resultiert wäre. Der Mehraufwand im Freischnitt erfolgte im selben Arbeitsraum, wie die vertraglich geschuldete Leistung. Es ist nicht möglich, Freischnittarbeiten sicher im geichen Arbeitsraum auszuführen. Eine Fremdvergabe hätte daher in einem zeitlichen Bauverzug, verbunden mit Zusatzkosten, oder dem Entzug der HV-Leistung erfolgen können. Auch das hätte zu erheblichen Zusatzkosten geführt.
- 29.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 08 Der AN ist mit den HV-Positionen 02.01.080 - 02.01.082 mit dem Wegebau für die Gesamtmaßnahme beauftragt. Der schwere Wegebau (Stufe 3, HV-Pos. 02.01.082) beinhaltet den Ein- und Ausbau des Schotters für die Wege zur Andienung der Baustelle. In dem vorliegenden Fall, der die MKA08 betrifft, wird eine bereits durch Amprion errichtete Baustraße übernommen. Daher ist der AN in diesem Falle nur für den Ausbau des Schotters zu beauftragen. Im Anschluss an die Gesamtmaßnahme sind die beanspruchten Flächen an ihre jeweiligen Eigentümer im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Das ist eine vertraglich geschuldete Leistung des AN. Daher ist er für die Erfüllung dieser Pflicht auch mit dem Rückbau des betroffenen Weges zu beauftragen. Der rückzubauende Weg berührt an beiden Enden Wege die durch den Auftragnehmer und seine Hauptvertragsleistung ein- und ausgebaut werden. Eine scharfe Abrenzung dieser Baufelder für unterschiedliche Auftragnehmer ist technisch nicht möglich, da es sich um Schotterwege handelt. Für ein räumlich angrenzendes Baufeld müsste eine Auftragnehmer gebunden werden, der die gleich Leistung erbringt, wie der Hauptauftragnehmer (Schotterwegerückbau) es erscheint unrealistisch, dass dadurch keine Zusatzkosten anfallen können. Weiterhin sind die Baufelder technisch nicht voneinander abgrenzbar.
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 23 Der AN ist mit der HV-Positionen 02.03.020 mit der Erstellung der Mastfundamente beauftragt. Üblicherweise ist die Erstellung dieser Fundamente ohne entprechende Baugrubenabsicherung möglich. In der Regel reicht es aus, eine entsprechende Böschung anzulegen. Ohne eine Absicherung der Böschung ist aus Gründen der Unfallverhütung der Aufenthalt in der Baugrube nicht möglich und die vertraglich beauftragte Leistung der Erstellung von Mastfundamenten nicht möglich. Aufgrund der Örtlichkeit (eingeschränkte Platzverhältnisse) ist am Standort des Mastes 7035n die Anlage von geeigneten Böschungen nicht möglich. Als Alternative zur Böschungsabsicherung ist folglich geeigneter Verbau zu errichten. Der AN ist mit der Erstellung der Mastfundamente beauftragt. Darüber hinaus ist er auch mit der Erstellung der dafür notwendigen Baugrube beauftragt. Er trägt daher auch die Verantwortung für die geeignete Absicherung der Baustelle. Üblicherweise erfolgt die Absicherung der Baugrube mittels geeigneter Abböschung. Die Böschung ist an dieser Stelle aufgrund von beengten Platzverhältnissen nicht möglich. Dennoch ist es weiterhin die vertragliche Pflicht, die Absicherung der Baugrube vorzunehmen. Daher ist es auch erforderlich, dass er den Verbau einbringt. Eine separate Vergabe des Baugrubenverbaus hätte zu erheblichen negativen Auswirkungen auf den Bauablauf und damit auch zu Mehrkosten geführt. Durch die separaten Ausführung wäre der AN in seiner vertraglich geschuldeten Leistung behindert worden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat EQOS Energie Deutschland GmbH erhalten.

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen in Hagen](https://vergabeweiser.de/region/nordrhein-westfalen/hagen): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Energie GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-energie-gmbh): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Verhandlungsverfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/verhandlungsverfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 30.04.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=43e8cb75-a614-4ecf-b2f2-61a94eb6a548. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/ersatzneubau-110-kv-bahnstromleitung-bl-475-und-bl496-50hz-anschluss-0f4ac940
