# Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes Großkorbetha (KiB) und tangierende Maßnahmen (Oberbau, E-Technik Weichenheizung) )

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Brücken- und Tunnelbau in Großkorbetha am 02.02.2024 vergeben, Zuschlag an OST BAU; Osterburger Straßen-, Tief - Hochbau GmbH. Eingegangen: 4 Angebote.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Brücken- und Tunnelbau: Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes Großkorbetha (KiB) und tangierende Maßnahmen (Oberbau, E-Technik Weichenheizung) )
- Wo: Großkorbetha, Burgenlandkreis, Sachsen-Anhalt
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 13.03.2024 bis 31.12.2027
- Zuschlag an: OST BAU; Osterburger Straßen-, Tief - Hochbau GmbH
- Zuschlag am: 02.02.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 4

## Gewinner

- [OST BAU; Osterburger Straßen-, Tief - Hochbau GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/ost-bau-osterburger-strassen-tief-hochbau-gmbh), Osterburg

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: 39.900.000 €
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45221112-0
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Eisenbahnbrücken](https://vergabeweiser.de/cpv/45221112-bau-von-eisenbahnbruecken)
- Bekanntmachungs-ID: 6b605fb5-fbf0-4d6a-909f-f9dfdbb3bb07

## Verlauf

- 09.02.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 10.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche besonders erschwert. Die zusätzliche Leistung muss in enger zeitlicher Abstimmung mit dem für die Ausführungsplanung bereits beauftragten AN erbracht werden. Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits getroffenen Einarbeitung und Planungsleistungen mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 01.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 5 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 6 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 9 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 10 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 13 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 02.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 22_Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche besonders erschwert. Die zusätzliche Leistung muss in enger zeitlicher Abstimmung mit dem für die Ausführungsplanung bereits beauftragten AN erbracht werden. Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits getroffenen Einarbeitung und Planungsleistungen mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 27.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ31 Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche besonders erschwert. Die zusätzliche Leistung muss in enger zeitlicher Abstimmung mit dem für die Ausführungsplanung bereits beauftragten AN erbracht werden. Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits getroffenen Einarbeitung und Planungsleistungen mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 10.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 46 Der Auftragnehmer ist mit dem Kabeltiefbau beauftragt. Diese Arbeiten werden nach der Unterbrechung fortgesetzt. Die erforderliche Technik befindet sich vor Ort. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu zusätzlichen Kosten führen, da die erforderlichen Materialien, Maschinen und Geräte erst antransportiert werden müssen.
- 11.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Auftragnehmer war mit der Herstellung der Asphaltschicht beauftragt. Durch die gemeinsame Durchführung der Arbeiten wird ein effektiverer Maschineneinsatz, eine kürzere Bauzeit sowie eine geringere Belastung der Anwohner erreicht. Die separate Vergabe der weiteren Sanierungsarbeiten hätte außerdem zu erheblichen Mehrkosten geführt.
- 11.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der Auftragnehmer war mit der Fällung eines Teils der Bäume sowie der Herstellung des Versickerungsbeckens beauftragt. Eine separate Ausschreibung hätte zu erheblichen Mehrkosten geführt.
- 11.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche besonders erschwert. Die zusätzliche Leistung muss in enger zeitlicher Abstimmung mit dem für die Ausführungsplanung bereits beauftragten AN erbracht werden. Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits getroffenen Einarbeitung und Planungsleistungen mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 37 - Durch die Verschiebung der Planungszeiträume standen die terminlich gebundenen Prüfkapazitäten der Prüfstelle der DB E&C für den nunmehr benötigten Prüfzeitraum nicht mehr zur Verfügung. Durch den AN konnten die Prüflleistungen kurzfristig intern erbracht werden, und damit die geforderten Fertigstellungstermine der Planung eingehalten werden. 050 - Die Durchsicht der vom AG übergebenen Unterlagen hat erhebliche Differenzen zwischen den Ausschreibungsunterlagen der OLA (pdf) und den referenzierten OLA-Darstellungen in den Entwurfsplanungen (DWG) der anderen Gewerke ergeben. Ebenso werden Zusatzleistungen an den OSE-Einrichtungen erforderlich, um einen richtlinienkonformen Zustand herzustellen.
- 07.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA45) Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. MKA47) Die Störstellenbeseitigung erfolgte baubegleitend. Erst nach der Freigabe der jeweiligen Fläche konnten die Aushubarbeiten beginnen. Beides erfolgte mit der gleichen Technik und abschnittsweise. Eine separate Vergabe hätte zu erheblichen Zusatzkosten sowie zu Stillstandszeiten des AN's geführt.
- 13.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 44 Im Zeitraum vom 06.03.2025 bis 21.03.2025 ist eine Behinderung bei der Ausführung der geplanten Gründungsarbeiten OLA im Gleis 208 (LGL – LGC), km 29,0 bis 21,0 eingetreten. Die als Sicherungsmaßnahme erforderliche Feste Absperrung konnte auf Grund der nicht Gewährung von Zugpausen durch den Fahrdienstleiter nicht am 06.03.2025 eingebaut werden. Da im vorgenannten Bereich die festen Absperrungen fehlen, konnten die folgenden Gründungsarbeiten, die mit der Betra. Nr. F 430277 25 angemeldet wurde, nicht ausgeführt werden. Vorschachten, Einbringung Rammpfähle, Schalung setzen, Material im Baufeld verfahren. Aufgrund der fehlenden Baufreiheit bzw. Baustellensicherung, konnten das vor Ort einsatzbereite Personal sowie die vorhandenen Montagegeräte die vereinbarten Leistungen nicht umsetzen. Dies führte zu einem Stillstand, der sich auf die vereinbarten Ausführungsfristen auswirkt. Infolgedessen wurden die geplanten Gründungsarbeiten verschoben.
- 15.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 56- Für die Funktionsfähigkeit der Gleisfreimeldeanlage sind zwei Isolierstöße zu versetzen. Die alten Isolierstöße sind auf Anweisung des ALV auszubauen. Dies ist keine Leistung aus dem ursprünglichen Vertrag, ist jedoch zwingend zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages. Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die Versetzung der Isolierstöße ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden-Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren Trupp würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. Aus diesem Grund ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.
- 28.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Erweiterung des Baufeldes für Zuwegungen und Zufahrten zur Optimierung des Bauablaufes Ersatzneubau Weiche W101. Technologieänderung des BauAN zur Optimierung des Bauablaufes. Durch den AG konnte der technologische Ablauf im Zuge der Ausschreibung der Bauhauptleistungen nicht vorgegeben werden.
- 28.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Bedingt durch den Ausfall der Gründungsarbeiten OLA in Bph 1.1 ist es erforderlich, die Gründungsarbeiten sowie alle Kettenwerksarbeiten der Strecke 6367 (bedingt durch elektrische Trennung) neu einzuordnen (Lösungsfindung mit AG, Spp-Management, Mehraufwendungen AP, Plako, Bauzeitenplanung, ARGE). Ursachen für den Ausfall der Leistung sind zum einen fehlende Baufreiheit durch im Boden befindliche Kabel und zum anderen fehlende Sicherungsleistungen. Beides sind Voraussetzungen zur Gründung der OL-Maste, für die der AN nicht verantwortlich ist.
- 28.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 04.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 34) Durch die Oberbaumaßnahme wurde die Busanbindung durch die Sperrung der Schillerstraße unterbrochen, ein Ersatzhalt mit Umleiter aufgebaut und über die Sperrzeit unterhalten.
- 18.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 90.08- Durch das fachliche Ineinandergreifen der verschiedenen AP Planpakete des Gewerks EEA und der technischen Abhängigkeit des Inhalts hätte eine zweite Beauftragung, welche nicht dem AN entspricht, den zeitlichen Ablauf gefährdet.
- 04.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 059 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 063 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 76 - Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die Baufeldfreimachung ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Die Mehraufwändungen, verursacht durch die noch vorhandene OLA, hätten nicht durch den Wechsel des AN ausgeschlossen werden können. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren Trupp würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. 88 - Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die Baufeldfreimachung ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren Trupp würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. 90 - Der AN hat vor Ort bereits eine BE-Fläche eingerichtet und ihm steht eine Lagerhalle für die Kabel in der Nähe der Baustelle zur Verfügung. Desweiteren ist der AN für die Kabelverlegearbeiten beauftragt. Aus diesem Grund kann der AN das Trommelmanagement ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden und es kann auf Schnittstellen zwischen mehreren Firmen verzichtet werden. Durch einen weiteren AN auf der Baustelle würde es zu zusätzlichen Schnittstellen und Abstimmbedarfen kommen, was zu erhöhten Zeitbedarfen führt. Dadurch könnten sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden.
- 06.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA058 Auf Grund der laufenden Bautätigkeit ist eine separate Ausschreibung für die derzeitigen Bauphasen nicht möglich. Sie würde zu einem Stopp der Baumaßnahme und zur Verschiebung der weiteren Bauphasen führen. Eine zusätzliche Beauftragung würde für die aktuellen Bauphasen zu einem erheblichen zeitlichen, wirtschaftlichen und technologischen Mehraufwand führen.
- 06.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA038 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Eine seperate Ausschreibung dieser Zusatzleistungen hätte keinen finanziellen oder positiven Effekt erziehlt, da Bauleistungen an der Schillerstraße an sich im Auftrag der Arge befinden. Weiterhin würden Synergieeffekte durch eine nicht einheitliche Leistungserbringung verloren gehen. Somit unwirtschaftlich.
- 06.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA67 Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche besonders erschwert. Die zusätzliche Leistung muss in enger zeitlicher Abstimmung mit dem für die Ausführungsplanung bereits beauftragten AN erbracht werden. Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits getroffenen Einarbeitung und Planungsleistungen mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 06.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 53_Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Eine seperate Ausschreibung dieser Zusatzleistungen hätte keinen finanziellen oder positiven Effekt erziehlt, da Bauleistungen an der Schillerstraße an sich im Auftrag der Arge befinden. Weiterhin würden Synergieeffekte durch eine nicht einheitliche Leistungserbringung verloren gehen. Somit unwirtschaftlich.
- 06.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA30_Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Eine seperate Ausschreibung dieser Zusatzleistungen hätte keinen finanziellen oder positiven Effekt erziehlt, da der Aus- und Einbau der Weiche 101 an sich im Auftrag der Arge befindet. Weiterhin würden Synergieeffekte durch eine nicht einheitliche Leistungserbringung verloren gehen. Somit unwirtschaftlich.
- 15.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 33 Der Auftragnehmer ist mit der Errichtung der BE-Flächen betraut. Hierzu gehört auch die Lagerung des Oberbodens. Die erforderliche Technik befindet sich vor Ort. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu zusätzlichen Kosten führen, da die erforderlichen Materialien, Maschinen und Geräte erst antransportiert werden müssen. MKA 35 Der AN war mit weiteren Kabeltiefbauarbeiten im Baubereich in der vorhandenen Sperrpause beauftragt. Er hatte die entsprechende Technik vor Ort und war in die Örtlichkeit eingewiesen. Ein Wechsel des Auftragnehmer hätte zu zusätzlichen Kosten und zu einer Verzögerung der Bauarbeiten geführt. MKA 81 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 17.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 066 Die Entsorgung der Bodenaushubmassen von Weiche W101 mit höheren Belastungswerten, nach vorliegender Deklarationsanalytik, ist erforderlich und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
- 15.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist mit dem KTB und weiteren Leistungen im Baubereich betraut und hat die entsprechende Technik vor Ort. Die Leistungen sind artverwandt und ebenfalls dem Gewerk KTB zuzuordnen. Eine separate Vergabe der Leistungen ist auf Grund der Kleinteiligkeit der Leistungen nicht wirtschaftlich. Sie konnte durch den AN unter Nutzung der vorhandenen Technik ausgeführt werden. Eine separate Vergabe hätte zu erhöhten Kosten geführt.
- 15.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die Baufeldfreimachung ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren Trupp würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden.
- 15.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die zusätzlichen Leistungen ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche zusätzlich erschwert. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren AN würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. Demnach wäre ein Wechsel des Bau-AN mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 15.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer Verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende Ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten Erreichung des Projektziels.
- 21.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 39 - Der AN war mit der Herstellung des Versickerungsbeckens beauftragt. Hierzu gehört der Baugrubenaushub. Eine separate Vergabe des schichtweisen Abtrags ist technisch nicht möglich und hätte zu Verzögerungen im Bauablauf, erheblichen Zusatzkosten, zusätzlichen Koordinationsaufwand, weiterer benötigter Technik sowie zu Stillstandszeiten des beautragten AN's geführt. Der beauftragte AN hätte die Vertragsleistung des Baugrubenaushubes nicht durchführen können und hierfür Entschädigungen geltend machen können. 43 - Der AN ist mit weiteren Leistungen im Baubereich betraut und hat die entsprechende Technik vor Ort. Eine separate Vergabe der Lückenschlüsse des KTB im Bereich der OLA-Maste ist auf Grund der Kleinteiligkeit der Leistungen nicht wirtschaftlich. Die Kabelumverlegung erfolgte unmittelbar im Vorfeld des KTB unter Nutzung der vorhandenen Technik. Eine separate Vergabe hätte zu erhöhten Kosten geführt. 87 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten erreichung des Projektziels. 89 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten erreichung des Projektziels.
- 22.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 078 - Durch die erfolgte Suchschachtung am Maststandort N59a wurden Kabel im Bestand gefunden. Zum umdrücken/umverlegen der Kabel muss die Baugrube in beide Richtungen erweitert werden. Der Bestandskabeltrog muss bauzeitlich gesichert werden. Durch die Kurzfristigkeit muss Gerät + Personal durch den AN zugekauft werden.
- 31.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 070 - Für die Erfüllung des vertraglichen Bausolls der Gründung von Oberleitungsmasten, sind erweiterte Kabelsuchschachtungen für die Kabelumverlegung durch Dritte (ca. 5m x 1m x 1m) an den Maststandorten N59a; N56; N23-2c; N30-23a; N30-21A zur Herstellung von Baufreiheit erforderlich. 071 - Für den Ein und Ausbau der Weiche W101, musste eine Sammelerde im Bereich Mast 30-16 bis 30-24 verlegt werden. Die in diesen Bereich befindlichen Masterden, wurden zurückgebaut und die Maste an der bauzeitlichen Sammelerde angeschlossen. Durch die fehlerhafte aufgebaute ATWS, mussten die Arbeiten unterbrochen werden, und am späten Nachmittag/ Folgetag fertiggestellt werden. 98 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 083 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Eine separate Ausschreibung dieser Zusatzleistungen hätte keinen finanziellen oder positiven Effekt erzielt, da alle Bauleistungen auf der Basis von Sicherungsplänen auszuführen und an sich im Auftrag des Bau-AN befinden. Weiterhin würden Synergieeffekte durch eine nicht einheitliche Leistungserbringung verloren gehen. Somit unwirtschaftlich.
- 01.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 097 Der AN ist mit dem KTB und weiteren Leistungen im Baubereich betraut und hat die entsprechende Technik vor Ort. Die Leistungen sind ebenfalls dem Gewerk KTB zuzuordnen. Eine separate Vergabe der Leistungen ist auf Grund der Kleinteiligkeit der Leistungen nicht wirtschaftlich. Sie konnte durch den AN unter Nutzung der vorhandenen Technik ausgeführt werden. Eine separate Vergabe hätte zu erhöhten Kosten geführt.
- 16.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 108) Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 110) Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunde 111) Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden
- 06.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund nicht fristgerecht errichteter fester Absperrung konnten die Gründungsarbeiten für die OLA Maste in der Bauphase 1.1 vom 06.03.2025 – 21.03.2025 im Gleis LGL-LGC, sowie im Gleis 208 nicht erfolgen. Ebenso nicht das Ausfahren von benötigten Gründungsmaterialien. Die Gründung der Fundamente soll nun in der dafür nicht vorgesehenen Bauphase 2.2 nachgeholt werden..
- 06.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 06.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · In der Anzeige LÄ077 werden vom AN zus. Leistungen wie, Herstellen erweiterte Eingleisstellen mittels Betonplatten für ZWB; Gleisrückbau für Querung DN 700; Gleisrückbau für Querung DN 400; Herstellen Gleisquerungen DN 400 und DN 700 in offener Bauweise; Gleisneubau Querungen DN 400 und DN 700; Schweißleistungen Gleisquerungen; Stopfleistungen Gleisquerungen; Rückbau Eingleisstellen; Stellen und Rückbau Signale A003 und A008, dargestellt. Die Realisierung der angebotenen Zusatzleistungen ist abgeschlossen. Die zus. Leistungen stehen in Bezug von Bauleistungen, die in entsprechenden Sperrpausen ausgeführt wurden. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von weiteren Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung, zeitlichen Abläufen und notwendigen bestätigten Sperrpausen beim Bau-AN angefragt werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des § 2 Abs. 6 VOB/B an. Die zus. Leistungen sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 117 - Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die zusätzlichen Leistungen ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche zusätzlich erschwert. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren AN würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. Demnach wäre ein Wechsel des Bau-AN mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 120 - Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die zusätzlichen Leistungen ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche zusätzlich erschwert. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren AN würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. Demnach wäre ein Wechsel des Bau-AN mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 14.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA119- Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist in den zur Verfügung stehenden Sperrpausen bereits vor Ort und kann die zusätzlichen Leistungen ohne erheblichen Mehraufwand in den Bauablauf einbinden. Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche zusätzlich erschwert. Die zur Verfügung stehenden Sperrpausen sind sehr eng getaktet. Durch einen weiteren AN würden sich die Bauunternehmen gegenseitig bei der Ausführung behindern und eine termingerechte Leistungserfüllung gefährdet werden. Demnach wäre ein Wechsel des Bau-AN mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 12.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 091 Mit Schreiben der Arge an die PL vom 20.06.2025 wurde die LÄ 091, Rohrsysteme + Kabeltröge öffnen und schließen, vorgelegt. In der LÄ 091 erläutert der AN in 3 Punkten, dass es für die Verlegung von Kabeln stellenweise erforderlich wurde, Kabeltröge zu öffnen u. zu schließen sowie Kabeltröge zu reinigen. Weiterhin sollen Handling-Aufwände anfallen, wie Kabelzüge in Rohrsystemen mehrmals öffnen u. schließen u. in besonderen Fällen ist das Auspumpen von Wasser erforderlich. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung, zeitlichen Abläufen und bestätigten Sperrpausen der Arge angeordnet werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des § 2 Abs. 6 VOB/B nur für die Reinigung der Bestandskabelkanäle (Pkt. 2) an. Diese zus. Leistungen gemäß LÄ 091 sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 07.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 140_Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 119 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 11.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄA 095 Mit Schreiben der Arge an die PL vom 16.07.2025 wurde die LÄ 095, zus. Baufreiheitsmaßnahmen KTB + Berücksichtigung der Verbindungskurve, vorgelegt. In der LÄ 095 erläutert der AN, dass durch Defizite in der Ausschreibung u. der Bauphasenplanung umfangreiche Mehraufwendungen zum Erreichen von Baufreiheiten in der Kabelerkundung, der Bauausführung und der Ausführungsplanung entstehen. Dies betrifft den Sachverhalt der im Konzept Baufreiheit, Beginn und Realisierung der Bauphasen 3.x und 4.1, festgelegt ist. Planungsrelevante Punkte der alternativen Lösung wurden in der AP KTB Planpaket 02 eingearbeitet. Weiterhin wurde der zukünftige Bau einer Verbindungskurve auf der Strecke 6340 beachtet und in die AP KTB 02 integriert. Im Zuge dieser zus. Planungsleistungen bezüglich KTB und der VBK u. der daraus resultierenden Mehraufwendungen zur Kabelerkundung u. Bauausführung war die BÜW nicht beteiligt. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung und zeitlichen Abläufen der Arge angeordnet werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des § 2 Abs. 6 VOB/B an. Die zus. Leistungen gemäß LÄ 095 sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 114 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 115 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 116 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 16.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 78 Eine dauerhafte Abschaltung der SpeiseleitungenIL HAD1, SI IL HAD2 und SI IL AG konnte in den Sperrpausen nicht mehr gewährt werden. Somit mussten zum Einbringen der Gründungen die Bahnenergieleitungen verschwenkt werden. Eine notwendige Verschwenkung der Kettenwerke war in den übergebenen Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit dieser vom Vertrag nicht umfassten bzw. abweichenden Leistungsausführung ergab sich aus folgenden Gründen: Herstellung der Gründungen für die Maste N2, N4, N6, N8, N10, N12, N21-28,N21-28a, N14, N16, N18, N20, N24, N26, N404, N408, N409, N410 und N22-25b.
- 18.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 128 Verlegung von 3 MS-Kabeln von Mast N6 bis N20, Von N20 ein MS-Kabel bis N19 (ILHAD 1), Von N20 zwei SL-Kabel N403 (ILHAD 2 und SL AG), Bauzeitlicher Umbau der Speisleitungen:  ILHAD 1 22-1a bis 22-9,  ILHAD 2 von Mast 22-12 bis 22-01, ILAG von Mast 21-14 bis 22-12, Unter Zuhilfenahme eines Nachunternehmers und der damit verbunden Mehrkosten. Die bauzeitl. Umverlegung der SL ist erforderlich für das geplante Stellen der OLA MAste in den Bauphasen 3.3 u 3.4.
- 20.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 134 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 21.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 133 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 05.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 012 Zusammenhang zum Projektkomplex gegeben, Teilleistung.
- 11.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 122 Mit Schreiben der Arge an die PL vom 27.10.2025 wurde die LÄ 122, Mehrleistungen Schienenschleifen W 101, vorgelegt. In der LÄ 122 weißt der Bau-AN darauf hin, dass aufgrund einer Abstimmung mit der PL das Schienenschleifen im Bereich der W 101 erst nach dem Belstungsstopfgang durchzuführen ist, da gemäß RIL 824.4010 eine Wirbelstromprüfung für die Sicherstellung der Rissfreiheit erforderlich wird, da die Schienen vor der Schienenbearbeitung mit Regelzügen befahren wurden. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung und zeitlichen Abläufen der Arge angeordnet werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des § 2 Abs. 6 VOB/B an. Die zus. Leistungen gemäß LÄ 122 sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 13.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 129 Mit Schreiben der Arge an die PL vom 12.11.2025 wurde die LÄ 129, Mehrleistungen zur Ertüchtigung Gleis 215, vorgelegt. In der LÄ 129 weißt der Bau-AN darauf hin, dass aufgrund einer Abstimmung mit der PL und des ALV 6 Stück Iso-Stöße aus und 6 Stck. Iso-Stöße neu wieder eingebaut werden. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung und zeitlichen Abläufen der Arge angeordnet werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des § 2 Abs. 6 VOB/B an. Die zus. Leistungen gemäß LÄ 129 sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 05.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 144 Entsprechend der Deklarationsanalytik ist der Bodenstoff AVV170503* einer Entsorgung zuzuführen.
- 02.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 0154: Entsprechend neuer Richtlinie ist der Gleisschotter zu beproben und ist mit einer Deklarationsanalytik einer Entsorgung zuzuführen.//
- 10.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 171 Der AN ist unmittelbar an der Planung und Gestalltung der Bauphasen sowie der Konzepterstellung beteiligt. Dadurch hat dieser einen enormen Kenntnisstand, wodurch eine Neuvergabe zu zeitkritischen Verzögerungen und finanziellem Mehraufwand führen würde. Eine separate Vergabe der Leistungen ist nicht wirtschaftlich, weil dies zu erneuten Abstimmungrunden und damit zu erhöhten Abstimmungsbedarf und Koordinationsaufwand führen würde.
- 10.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 177 Durch einen Wechsel des AN würde der Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Des Weiteren wäre die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für den AG hinsichtlich evtl. Mängelansprüche besonders erschwert. Die zusätzliche Leistung muss in enger zeitlicher Abstimmung mit dem für die Ausführungsplanung bereits beauftragten AN erbracht werden. Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits getroffenen Einarbeitung und Planungsleistungen mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche und Zeitverzögerungen) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 11.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 175 Mit Schreiben der Arge an die PL vom 17.03.2026 wurde die LÄ 175, Zuarbeit Planer Schienenbänder, vorgelegt. In der LÄ 175 weißt der Bau-AN darauf hin, dass aufgrund einer zus. Planungsaufgabe der Gleisverschwenkung Gl. 205/213 sowie für die Versetzung des Signals A203 auch ein Rückbau und eine Versetzung von ISO-Stößen durchzuführen ist. Wofür die Erstellung von zwei zus. Schienenbändern dazu gehören. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung und zeitlichen Abläufen der Arge angeordnet werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des § 2 Abs. 6 VOB/B an. Die zus. Leistungen gemäß LÄ 175 sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 31.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 94 Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden.
- 07.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 155 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 172 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. 179 - In der LÄ 179 weißt der Bau-AN darauf hin, dass der BÜ Leuna Gleis 231 ertüchtigt werden soll, indem ein Verschiebeschutz einzubauen ist. Diese Bauleistungen und die Gestellung des Neumaterials stellen eine zus. Leistung dar. Die BU-Arbeiten finden außerhalb der vertraglichen Sperrpausen statt. Die Leistungsrealisierung musste auf Grund von Vertragsleistungen zur Vermeidung von Schnittstellen, Sachverhalten der Gewährleistung und zeitlichen Abläufen der Arge angeordnet werden. Die PL erkennt einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage des S 2 Abs. 6 VOB/B an. Die zus. Leistungen gemäß LÄ 1 79 sind dem Grunde nach berechtigt und für die Erfüllung des vertraglich geschuldeten Bausolls, sowie zur Sicherung des Werkerfolges notwendig.
- 31.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 183 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten erreichung des Projektziels. 184 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten erreichung des Projektziels. 191 - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht zweckmäßig, da die vorgesehenen Standflächen teilweise über dem bereits durch den Auftragnehmer hergestellten Kabeltrog liegen. Bei einem Wechsel würden die Schnittstellen zwischen den Leistungen verschiedener Auftragnehmer die Zuordnung von Verantwortlichkeiten und Gewährleistungsansprüchen erschweren. Insbesondere im Schadensfall könnten Abgrenzungs- und Nachweisprobleme hinsichtlich der Ursache und Zuständigkeit entstehen. Zudem würden bei einem Wechsel des Auftragnehmers erhebliche Zusatzkosten und Mehraufwände entstehen. Hierzu zählen die erneute Baustelleneinrichtung, der An- und Abtransport von Geräten und Materialien sowie die notwendige Einarbeitung des neuen Auftragnehmers. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst Ortskenntnisse und Kenntnisse der projektspezifischen Randbedingungen aneignen, was zu Verzögerungen und erhöhtem Koordinationsaufwand führen würde. 193 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten erreichung des Projektziels. 195 - Ein Wechsel des Bau-AN wäre auf Grund der bereits realisierten Leistungen im Bf Großkorbetha mit erheblichen Schwierigkeiten (Gewährleistungsansprüche) und einer Erhöhung von Folgekosten verbunden. Außerdem käme es zu einer verzögerung im Bauablauf durch das gewerkeübergreifende ineinanderspiel der Baumaßnahmen und einer Gefährdung der termingerechten erreichung des Projektziels.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat OST BAU; Osterburger Straßen-, Tief - Hochbau GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 31.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 04.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=d30cdedc-debc-4677-8997-fca7c9675e64. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/erneuerung-des-kreuzungsbauwerkes-grosskorbetha-kib-und-tangierende-6b605fb5
