# Erneuerung der EÜ Bodlenberg (Strecke 2730; km 8,161) in Solingen

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Brücken- und Tunnelbau in Solingen am 07.07.2025 vergeben, Zuschlag an B + H Bau GmbH.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Brücken- und Tunnelbau: Erneuerung der EÜ Bodlenberg (Strecke 2730; km 8,161) in Solingen
- Wo: Solingen, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 21.07.2025 bis 31.12.2029
- Zuschlag an: B + H Bau GmbH
- Zuschlag am: 07.07.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [B + H Bau GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/b-h-bau-gmbh), Drolshagen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 45 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45221112-0
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Eisenbahnbrücken](https://vergabeweiser.de/cpv/45221112-bau-von-eisenbahnbruecken)
- Bekanntmachungs-ID: 336c6a31-1444-4221-97d8-86c2536183ac

## Verlauf

- 24.04.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 09.07.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 003_Die zusätzlichen Leistungen greifen technisch ineinander über, da für die Anschüttung und Bemessung/Wahl der Verschubfundamente notwendige Angaben aus der Statik der neuen Brücke notwendig sind. Aufgrund der parallel erfolgenden Ausführungsplanung der neuen Brücke sind zudem bei Änderungen am Bauwerk auch Anpassungen in der Statik der Anschüttung notwendig, welche aus den statischen Belangen der Brücke resultieren. Zur Sicherstellung aller notwendigen Nachweise und zur Reduzierung des Schnittstellenverlustes müssen die Leistungen von einem Auftragnehmer durchgeführt werden, um u. a. auch Probleme bzgl. der Haftung auszuschließen. Ein Übergeben der statischen Modelle zwischen zwei Auftragnehmern ist mit Schnittstellenschwierigkeiten verbunden, da jeder Auftragnehmer frei in der Wahl eines Berechnungsprogramm ist. Bei Nutzung von unterschiedlichen Programmen besteht die Gefahr des Informationsverlustes oder es müssen zwei Modelle erstellt werden, wodurch es zu Folgen-Schnittstellenverlusten und technischen Schwierigkeiten kommen kann. Bei aufkommenden Änderungen am Bauwerk im Zuge der Ausführungsplanung müssen die Schnittstellen neu abgestimmt und ggf. beide Programme angepasst werden. Sowohl die hauptvertraglichen Leistungen als auch die zusätzlichen Planungsleistungen sind dem Gewerk des Konstruktiven Ingenieurbaus zuzuordnen, wodurch erschwerend hinzukommt, dass keine klare Trennung zwischen beiden Leistungen erfolgen kann. Ein Wechsel des AN und das damit verbundene Herausnehmen dieser Leistung aus einem bestehenden Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll möglich. Der Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten im Rahmen der Schnittstellentrennung (u. a. Größe der Anschüttung, Material der Anschüttung und einwirkenden Lasten) und der notwendigen Abstimmungen zwischen allen Beteiligten (Lastweitergabe, Änderungen am Bauwerk etc.) verbunden. Der Abstimmungsbedarf, die Schnittstellenübergabe und die Anpassungen bei Änderungen am Bauwerk sind daher mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden, wodurch eine Ausschreibung der zusätzlichen Leistung nicht sinnvoll ist. Erschwerend komtm hinzu, dass keine klare Trennung der Leistungen möglich ist, da beide dem Gewerk KIB zuzuordnen sind und ineinander übergreifen.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 002_Die Leistung muss gesamtheitlich erbracht werden. Aufgrund der komplexen Situation vor Ort und dadurch drohenden Behinderungen bei einer Ausschreibung muss die Leistung beim bereits gebundenen AN angeordnet werden. Parallel zur Herstellung der Anschüttung erfolgt die Herstellung der Kabelhilfsbrücke, wodurch der vor Ort zur Verfügung stehende Platz bereits durch den gebundenen AN in Anspruch genommen wird. Unter anderem sind auch die Büroflächen bereits eingerichtet und stehen kurzfristig nicht für eine andere Verwendung zur Verfügung. Zudem sind alle dem AG verfügbaren Flächen (Lager-, Herstell-, Verkehrs-, Bürofläche) an den gebundenen AN übergeben worden. Weitere Flächen stehen aufgrund der Lage im Wald nicht zur Verfügung und dürfen gem. Planfeststellungsbeschluss nicht ohne ein Planänderungsverfahren beschaffen werden. Die zusätzlichen Leistungen greifen zudem in die hauptvertraglichen Leistungen über. Unter anderem ist der Verschub des neuen Bauwerks in Endlage Bestandteil des Hauptvertrages. Die einzubauenden Verschubfundamente sind Bestandteil der Verschubkonstruktion und müssen aufeinander angepasst werden und sollten auch durch einen AN ausgeführt werden. Die Verschubfundamente müssen speziell für die Verschubkonstruktion (Anschlagpunkte, Bemessung, Abstand der Fundamente, Eignung für die Pressen etc.) geeignet sein, wodurch die zusätzliche Leistung in die hauptvertragliche Leistung ineinanderübergreift. Zudem müssen die Fundamente bereits während der Anschüttung der Herstelllage eingebracht werden. Insgesamt sind die zusätzlichen Leistungen daher mit den hauptvertraglichen Leistungen verknüpft und können aus technischer Sicht nicht sinnvoll bzw. ersichtlicht getrennt werden. Ein Wechsel des AN und das damit verbundene Herausnehmen dieser Leistung aus einem bestehenden Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll möglich. Der Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten im Rahmen der Logistik, der zur Verfügung stehenden Flächen und der Schnittstellentrennung (u. a. Größe der Anschüttung, Material der Anschüttung und einwirkenden Lasten) zwischen den beauftragten Leistungen und zusätzlichen Leistungen sowie dem Ineinandergreifen der Leistungen nicht möglich.
- 01.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 004 Die zusätzliche Leistung ist im Zuge der Baustelleneinrichtung notwendig und wird von den Leistungen des Hauptvertrages umfasst. Das Geogitter ist nach dem Abziehen/ Glätten des Oberbodens und vor der Einschotterung der BE-FLäche auszulegen. Die vorbereitenden Arbeiten als auch die nachfolgenden Arbeiten sind im Hauptvertrag enthalten. Demnach ist die zusätzliche Leistung aus technischer Sicht umfasst von Leistungen des Hauptvertrages und die Erbringung der zusätzlichen Leistung ist einer behördlichen Auflage geschuldet. Der anstehende Boden muss auf die Bedürfnisse des AN gem. Hauptvertrag angepasst werden, um eine geeignete BE-Fläche zu erhalten. Entsprechend der Anpassung des anstehenden Bodens auf der BE-Fläche ist das Geogitter auszulegen. Zusätzlich ist das Geogitter entsprechend der Wahl der Art der Be-Fläche (Vorfertigung, Lager, Container usw.) des AN auszulegen. Auf der Vorfertigungsfläche ist das Geogitter nicht notwendig. Die Wahl der tatsächlichen Vorfertigungsfläche (auf der Straße oder neben der Straße) liegt beim AN gemäß Hauptvertrag. Aus den voran genannten Gründen greifen die Leistungen technisch ineinander über und lassen sich keinesweges trennen und separat vergeben. Weiterhin muss das Geogitter fortlaufend bei Beschädigungen direkt ausbessert werden. Etwaige Beschädigungen entstehen überwiegend durch den Auftragnehmer, weshalb die Reparatur bzw. Anpassung technisch und in den Falle direkt durch den AN erfolgen kann und muss, um Verzögerungen zu vermeiden. Ein Wechsel des AN und das damit verbundene Herausnehmen dieser Leistung aus einem bestehenden Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll möglich. Der Wechsel ist mit erheblichen Schwierigkeiten im Rahmen der Schnittstellentrennung (u. a. ) und der notwendigen Abstimmungen zwischen allen Beteiligten. Insbesondere um gegenüber von Behörden aussagekräftig zu sein, unter anderm wer welche Leistung erbracht hat und entsprechend haftet, ist eine Ausschreibung der zusätzlichen Leistung keinesweges sinnvoll. Bei einer Beschädigung des Geogitters kann dieses zudem direkt durch den AN gem. Hauptvertrag ausgebessert werden. Das Projekt gerät durch Erbringung der zusätzlichen Leistung durch den AN gem. Hauptvertrag nicht in Verzug. Erschwerend kommt hinzu, dass die Leistungen beim Rückbau nicht zu trennen sind und daher nicht getrennt vergeben werden können. Der Abstimmungsbedarf und die Schnittstellenübergabe sind daher mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden, wodurch eine Ausschreibung der zusätzlichen Leistung nicht sinnvoll ist. Erschwerend kommt hinzu, dass keine klare Trennung der Leistungen möglich ist, da alle Leistungen ineinanderübergreifen und im Zuge der Baustelleneinrichtung anfallen zur Erfüllung der behördlichen Vorgaben und Auflagen.
- 09.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 005:Aus technischen Gründen ist kein Wechsel des AN möglich. Grund dafür ist unter anderem das Ineinandergreifen der Leistungen ineinander bzw. die geänderte Leistung des Hauptvertrags. Die Leistung der Verlegung des neuen Kabelkanals ist bereits im Hauptvertrag enthalten, lediglich die Größe des zu verlegenden Kabeltrogs muss aus technischen Gründen (Zum Abfangen der Bewegeungen des Kabels) verändert werden. Eine technische Trennung ist nicht möglich, da die einzelnen Leistungen bzw. geänderte Leistung sich nicht von der Leistung des Hauptvertrages trennen lässt. Ergänzend kommt hinzu, dass keine weiteren Flächen zur Verfügung stehen, welche an einen weiteren AN übergeben werden können. Das Beschaffen von zusätzlichen Flächen ist gem. Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen und nur über ein Änderungsverfahren möglich. Aufgrund dessen ist ein Aufteilen der Leistung aus technischen Gründen keinesweges möglich. Aufgrund der Platzverhältnisse vor Ort und der Terminschiene ist ergänzend zu den technischen Gründen eine separate Vergabe der Leistungen mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Bei separater Vergabe bringt der dann tätige Auftragnehmer seine eigene Baustelleneinrichtung mit. Für den AN stehen keine Flächen zur Vergfügung, da alle möglichen Flächen an den AN des HV übergeben wurden. Gemäß Planfeststellungsbeschluss dürfen eigenständig keine weiteren Flächen beschaffen werden. Demnach müssen bei separater Vergabe noch zusätzliche Flächen beschaffen werden und dafür eine Planänderung vorgenommen werden. Diese Tätigkeiten sind mit hohen zeitlichen Verzögerungen, Zusatzkosten und mit weiteren Schwierigkeiten verbunden. Unter Berücksichtigung der IBN im Mai 2026 ist aus terminlicher Sicht eine Verabe keinesfalls möglich bzw. mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Arbeiten finden zudem parallel zur Erneuerung der Brücke statt, so dass zwei unterschiedliche AN im Baufeld tätig sind. Der Kabeltrog wird vor und hinter der neuen Brücke verlegt, so dass das Baufeld des AN gem. Hauptvertrag gekreuz werden muss. Dies ist während der Brückenerneuerung mit enormen Schwierigkeiten für alle Beteiligten verbunden.// 008:Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Herstellung des Abdichtungsabschlusses mit der Herstellung der Abdichtung gesamthaft erfolgt und technisch nicht trennbar ist. Die gesamte Abdichtung muss aus den gleichen Materialien und in einem Zuge aufgebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung und Haftung bei aufkommenden Schäden ist eine Trennung der Leistungen nicht möglich. Eine Nachverfolung, wer für eventuelle Schäden der Verursacher ist, ist nicht möglich. Die Leistungen lassen sich demnach nicht voneinander trennen und müssen zwingend durch einen Auftragnehmer erbracht werden. Zudem greifen weitere Leistungen ineinander über. Beim Wechsel des ANs müsste dieser über die Baustelleneinrichtung gehen und die Gerüste usw. des AN gemäß Hauptvertrag nutzen. Die Leistung der Abdichtung des Bauwerks ist bereits im Hauptvertrag enthalten, so dass ein Wechsel bzw. eine separate Ausschreibung auch zu mehr Platzbedarf/ zu einer zusätzlichen Baustelleneinrichtung führt. Alle planfestgestellten Flächen wurden bereits an den AN gem. Hauptvertrag übergeben, so dass keine weiteren Flächen zur Verfügung stehen. Aus technischen Gründen können daher keine Baustelleneinrichtungsflächen übergeben werden. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Leistung nicht von der hauptvertraglichen Leistung zu trennen ist. Ergänzend kommt hinzu, dass ein Wechsel auch mit einem Terminverzug verbunden wäre und die SPP in Gefahr gerät. Zur Sicherstellung der Sperrpause ist daher ein Wechsel nicht möglich. Ein Wechsel des AN und eine damit verbundene Verschiebung der SPP wäre mit erheblichen Mehrkosten und weiteren Folgen verbunden. Sollte eine rechtzeitige Ausführung möglich sein, ist dies ebenfalls aufgrund zusätzlich notwendiger Schnittstellen mit enormen Zusatzkosten und Schwierigkeiten (Abstimmung mit Behörden, rechtzeitige Übergabe der Flächen etc.) verbunden. Ergänzend kommt die Schwierigkeit der nicht möglichen technischen Trennung der Arbeiten hinzu, welche eine Nachvollziehbarkeit der Ausführung im Hinblick auf die Gewährleistung nicht klar erkennbar macht.//
- 09.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 006:Die Fällung der Bäume hängt mit der Ausbildung der Böschung zusammen. Unter Berücksichtigung der Planung der Flügelwände müssen die Bäume gefällt werden bzw. ergibt sich die Anzahl der zu fällenden Bäume. Bei einem Wechsel des AN kann diesem keine eigene Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt werden. Alle planfestgestellten Flächen sind dem AN gem. Hauptvertrag übergeben worden. Weitere Flächen stehen nicht zur Verfügung, so dass eine Baustelleneinrichtung für die Fällung der zusätzlichen Bäume nicht möglich ist. Ergänzend kommt die Wahl der einzusetzenden Geräte hinzu. Die Geräte müssen durch die vorhandenene Brücke gefahren werden und über die Fläche des bereits gebundenen AN transportiert werden. Die BE ist bereits eingerichtet, so dass aus technischen Gründen ein Queren der Baustelle nicht ohne Weiteres möglich ist. Zur Sicherstellung des Bahnbetriebs und dem Schutz der Arbeitenden muss dies im Rahmen einer Betra/BA erfolgen, in welcher alle arbeitenden Unternehmen genannt werden müssen. Unter Berücksichtigung der Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen vor Beginn der Betra/BA ist eine rechtzeitige Fällung der Bäume innerhalb der Vegetationsperiode durch einen weiteren AN nicht möglich. Bei einem Wechsel des AN ist demnach eine neue Betra zu stellen, wodurch die Bäume nicht mehr rechtzeitig gefällt werden können. Die Fällung der Bäume ist dahingehend technisch über die Betra/BA mit den Arbeiten des AN gem. Hauptvetrag zusammenhängend. Die Baustelle ist bereits durch den AN gem. Hauptvertrag vollständig nach den Anforderungen und Bedürfnissen des AN unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eingerichtet, so dass eine Querung des Baufeldes für Fahrzeuge nicht mehr möglich ist. Die Anfahrt zur Baustelle über die östliche Straße ist gem. Planfeststellungsbeschluss nicht zulässig, so dass die einzusetzenden Geräte über die Baustelleneinrichtung des AN anfahren müssen. Demzufolge bedarf die Fällung der Ahornbäume einer konkreten Abstimmung zwischen allen Firmen. Dies hat zur Folge, dass der AN des Hauptvertrags einen Teil seiner Fläche beräumen und kurzzeitig abgeben muss. Daraus folgend entstehen Mehrkosten, da die Baustelleneinrichtung umgestellt werden muss, wodurch in den Ablauf des AN eingegriffen wird. Der Wechsel des AN ist somit mit erheblichen Schwierigkeiten (Abstimmung zwischen allen Beteiligten, Räumen der BE für die Befahrung mit Fahrzeugen durch andere AN etc.) und Zusatzkosten (durch Beräumen der BE) verbunden. Auch zur Aussagefähigkeit und Auftreten gegenüber bei den Behörden ist ein gleichbleibendes Auftreten wichtig.
- 22.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 10 Der Gesamtcharakter der Erneuerung der EÜ bleibt unverändert. Aufgrund der Tatsache, dass zusätzliche Probewürfel notwendig werden, gibt es keine Änderungen an der Brücke. Auch kann die Leistung nicht separat vergeben werden, sondern muss zwingend durch den AN gem. Hauptvertrag erbracht werden, damit die Nachverfolgung und der Grund der Probewürfel erhalten bleiben. Dadurch, dass es sich um zusätzliche Leistungen für den Nachweis der Betoneigenschaften handelt, kann die Leistung nicht separat vergeben werden sondern muss in Gänze durch ein Unternehmen erbracht werden.
- 19.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 016: Die zusätzliche Leistung (Rückbau des Vlieses) hängt technisch mit den vor- und nachfolgenden Arbeiten zusammen und ist in Summe im Gleisrückbau anzusehen. Die Leistung ist nicht von den Leistungen des Hauptvertrags trennbar, da das Vlies nicht sauber freigelegt wird (als Schnittstelle für einen weitren AN) und schrittweise ausgebaut werden muss. Eine Schnittstelle zu einem weiteren AN bei separater Vergabe ist daher aus technischen Gründen nicht möglich. Ergänzend kommt technisch die Sperrpause hinzu, so dass das Vlies umgehend entfernt werden muss. Bei separater Vergabe können dem zusätzlichen AN keine Flächen für die Baustelleneinreichtung zur Verfügung gestellt werden, da bereits alle vorhandenen Flächen an den AN gem. Hauptvertrag übergeben wurden. In Summe ist das Vlies nur ein geringe zusätzliche Leistung und ist nicht sauber trennbar. Der Rückbau erfolgt parallel zu den weiteren Arbeiten in der Sperrpause bzw. parallel zum weiteren Aushub, so dass im Zuge des Rückbaus auch der Baugrubenaushub erfolgt und das Vlies im Anschluss getrennt wird, um dies separat zu entsorgen. Das Vlies wurde während der Sperrpause vorgefunden und muss daher, um die Inbetriebnahme einzuhalten, umgehend zurückgebaut werden. Der Wechsel des AN bzw. die separates Vergabe des Rückbaus wäre mit erheblichen Wartezeiten und Schwierigkeiten (Abstimmungen, Schnittstellen zu anderen AN, Verschiebung der IBN) sowie Zusatzkosten (durch separate Anfahrt, Baustelleneinrichtung und Kosten aus der Verschiebung der IBN) verbunden. 015: Aufgrund der vergangenen Regenfälle wurde beim Ausheben der Endlage der Brücke innerhalb der Sperrpause Schichtenwasser zwischen dem bestehenden, aufgeschütteten Bahndamm und dem anstehenden Boden angetroffen, welches aus dem Baufeld geschaffen werden musste, um die Ausführung der Arbeiten innerhalb der Sperrpause nicht zu stoppen/ zu gefährden. Diesen Umstand (witterungsbedingtes Schichtenwasser) konnte der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen und war demnach unplanbar. Ergänzend dazu musste der Bodenaustausch, welcher auch Bestandteil des Hauptvertrages ist, im Pilgerschrittverfahren durchgeführt werden, was vertraglich nicht vorgesehen ist. Das Abpumpen des Schichtenwassers aus der Baugrube ändert nicht den Gesamtcharakter des Auftrags, nämlich die Erneuerung der bestehenden Gewölbebrücke. Das Abpumpen hängt direkt mit den weiteren Tätigkeiten im Zuge der Brückenerneuerung (hier: Baugrubenaushub für den Einschub der Brücke und den Bodenaustausch für die Endlage der Brücke). Aufgrund des anstehenden Schichtenwassers musste der Bodenaustausch zudem in Abstimmung mit dem PSV Geotechnik im Pilgerschrittverfahren durchgeführt werden. Dies hat eine Änderung einer vertraglichen Leistung zur Folge, welche jedoch nicht den Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Zudem haben die Arbeiten innerhalb der Sperrpause stattgefunden, so dass die Leistungen umgehend umgesetzt werden mussten, um die Inbetriebnahme nicht zu gefährden. 017: Die Leistungen stellen eine geänderte Leistung dar und hängen technisch mit den weiteren Arbeitung der Entwässerung zusammen. Die Leistungen des Hauptvertrages werden in sich geändert (DN400 zu DN600, Gesamthöhe von 1,50 Metern zu 4,00 Metern). Aufgrund dessen enstpricht die zusätzliche Leistung dem Grunde nach der Leistung des Hauptvertrags bzw. greift in diese ein. Eine Trennung der zusätzlichen Leistung ist nicht möglich, weshalb aus technischen Gründen auch keine separate Vergabe der Leistungen an einen weiteren AN möglich ist. Ein Wechsel des AN bzw. eine separate Ausschreibung der Leistungen ist mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Bei einer separaten Vergabe hat der AN gem. Hauptvertrag Anspruch auf den entgangenen Gewinn, da die Schächte dann nicht mehr durch ihn hergestellt werden. Eine erhebliche Schwierigkeit stellt die Rückverfolgbarkeit der Arbeiten dar und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, da die Leistungen nicht klar trennbar sind. Im Zweifel lässt sich die Ursache nicht genau zuordnen und demnach die Gewährleistung nicht vollständig einem AN nachweisen. In diesem Falle ist die Repartur auch mit Zusatzkosten verbunden. Ergänzend kommen u. a. weitere Kosten durch die Baustelleneinrichtung des zusätzlichen AN zustande, welche den Umfang der zusätzlichen Leistung nicht rechtfertigen. 013:Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und zweifelsfreien Nachverfolgung der Gewährleistung bzw. zur Sicherstellung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist eine separate Vergabe der zusätzlichen Leistung aus technischen Gründen nicht möglich. Ergänzend kommt hinzu, dass die Abdichtung als Ganzes zu betrachten ist und die Leistungen vollständig der Abdichtung zuzuordnen sind. Das Trennvlies und die haftzugprüfungen sind keine vollständig neue Leistung, sondern sind der Abdichtung zuzuordnen, Aufgrund der Betrachtung als Ganzes ist aus diesen technischen Gründen keine Trennung der hauptvertraglichen Leistungen und zusätzlichen Leistungen möglich, so dass die Leistungen zwingend durch einen AN zu erbringen sind. Ein Wechsel des AN bzw. eine separate Vergabe der Leistungen ist aufgrund der anstehenden Sperrpause zeitlich keineswegs möglich. Eine weitere Schwierigkeit ist die zweifelsfreie Gewährleistung der Abdichtung, welche nicht mehr möglich ist, wenn ein anderer AN das Trennvlies aufgebracht hat. Ergänzend kommen Zusatzkosten für eine weitere Vorhaltung von Geräten und Beschaffung weiterer Flächen. Die Beschaffung weiterer Flächen für einen zusätzlichen AN ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeschossen und bedarf einer Planänderung, welche zeitlich nicht möglich ist. Das Trennvlies wird zudem in der Sperrpause aufgebracht und bedürfte einer Abstimmung zwischen Firma gem. HV und einem weiteren AN, welche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind. Sofern es zu Verzögerungen kommt, wirkt sich dies auf weitere AN aus, so dass gegenseitige Behinderungen und damit eine Verzögerung der Gesamtmaßnahme nicht aus
- 16.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 012: Die Herstellung des kompletten Bauwerks, einschließlich der Hinterfüllung, der Herstellung der Versickerungsrigole und der weiteren Entwässerung als auch der Oberbau sind beim AN gemäß Hauptvertrag beauftragt. Dies hat zur Folge, dass dem AN bereits alle zur Verfügung stehenden BE-Flächen übergeben wurde und bei einer separaten Vergabe dem AN keine weiteren Flächen für die Baustelleneinrichtung übergeben werden können. Ein weiterer technischer Grund ist die fehlende Trennbarkeit der Leistung, da das Teilsickerrohr als Teilleistung der gesamten Entwässerungsanlage zu betrachten ist und daher durch einen AN herzustellen ist. Eine technische Trennung ist daher nicht möglich, da es sich um eine gesamte Anlage handelt. Im Schadensfalle ist eine eindeutige Zuordnung zum Verursacher als ausführendes Unternehmen nur sehr schwer möglich, da die Leistungen (Teilsickerrohr und weitere Entwässerung) ineinander übergreifen und baulich nicht getrennt ausgeführt werden können. Der Nachweis bzw. die Klärung der Mängelbearbeitung ist im Schadensfalle mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Ergänzend dazu muss das Teilsickerrohr in den Magerbeton innerhalb der knappen Sperrpause eingelegt werden. Bei einer separaten Vergabe besteht ein hohes terminliches Risiko, wenn der separate AN zeitlichen Verschub hat. Ergänzend dazu stellt dies nur eine kleine Teilleistung der gesamten Entwässerungsanlage dar, welche im Auftrag des AN gem. Hauptvertrag ist. Eine separate Ausschreibung ist zeitlich aufgrund der Ausführung in der Sperrpause zudem nicht möglich.
- 07.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 014: Ursprünglich waren entlang der Straße Bodlenberg, aufgrund der nur geringen Fahrbahnbreite, Ausweichbuchten vorgesehen, um Begegnungsverkehr der Baustellenfahrzeuge zuzulassen. Dieser Sachverhalt wurde in der Ausschreibung berücksichtigt und durch den AN kalkuliert. Nach den ersten Ortsbegehungen mit der UNB wurde durch diese nachtröglich angemerkt, dass die Herstellung von Ausweichbuchten aufgrund der Lage im Waldgebiet keineswegs möglich ist und diesen nicht zugestimmt wird. Die Gehölzschutzzäune links und rechts der Straße Bodlenberg dürfen keineswegs bewegt werden. Aufgrund dieser Änderungen ist die ursprünglich vorgesehene Baulogistik nicht mehr vollständig umsetzbar, sondern nur noch erschwert. Den Umstand, dass die UNB die Ausweichbuchten kurzfristig nicht zulässt, konnte der AG im Rahmen seiner Sorfgfaltspflicht nicht vorhersehen. Durch den Wegfall der Ausweichbuchten und der dadurch notwendigen Änderungen in der Baulogistik bleibt der Gesamtcharakter, die Erneuerung der EÜ Bodlenberg inklusive aller Begleitarbeiten, unverändert. Es wird lediglich die Logistik durch den Wegfall erschwert bzw. muss durch den AN angepasst werden. Die eigentliche Brückenerneuerung wird dadurch nicht verändert, vielmehr ändert sich nur die Art und Weise der Baustellenlogistik, welche keine Einwirkung auf den Charakter
- 13.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 021 - Im Zuge der Vorabuntersuchungen war nicht bekannt, dass das vorhandene Material in den Bestandsbahnböschungen nicht wiedereinbaufähig ist. Dieser Umstand ist erst im Zuge des Voraushubs und in Abstimmung mit der bodenkundlichen Baubegleitung aufgefallen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war der Umstand, trotz der Untersuchungen, nicht bekannt und wurde daher erst kurzfristig erkannt. Aufgrund dessen mussten auch die Böschungen mit Neumaterial anstatt mit dem bestehenden Material wiederhergestellt werden. Der Gesamtcharakter, die Erneuerung der EÜ Bodlenberg, bleibt unverändert. In dem bestehenden Vertrag ist die Hinterfüllung der Brücke mit Neumaterial und die Wiederherstellung der Bahnböschungen mit dem bestehenden Material vorgesehen. Aufgrund der nicht vorhandenen Fähigkeit des Materials zum Wiedereinbau, mussten auch die Bahnböschungen, außerhalb des Hinterfüllbereichs, mit Neumaterial hergestellt werden. Die Herstellung der Böschungen sind bereits im Auftrag des AN, es hat sich lediglich das Material von Gebrauchtmaterial zu Neumaterial geändert. Durch den Umstand bleibt der Gesamtcharakter jedoch unverändert. 024 - Nach dem Abbruch der bestehenden Gewölbebrücke (EÜ Bodlenberg) aus dem Jahre 1867 wurde das abgebrochene Material für die Entsorgung erneut beprobt. Im Rahmen dieser Erdkundungen ist festgestellt worden, dass Teile der alten Gewölbebrücke einen erhöhten PAK-Gehalt aufweisen und demnach in die Entsorungsklasse >RC3 eingestuft werden. Im Rahmen der Voruntersuchungen wurde die Brücke stichprobenartig überprüft, dabei ist der mit PAK versehenen Teil jedoch nicht beprobt worden. Dieser befindet sich im tieferen Bereich der Brücke und unter den Gleisen, so dass eine frühzeitige Erdkundung ohne große betriebliche Einschränkungen nicht möglich gewesen ist. Daher war der Umstand, dass Teile der alten Gewölbebrücke in die Stufe >RC3 einzuordnen sind, dem AG vorab nicht bekannt und er hatte keine Möglichkeit, davon Kenntnis zu erlangen. Der Gesamtcharakter des Auftrag, die Erneuerung der EÜ Bodlenberg, bleibt unverändert. Sowohl der Neubau als auch Abriss und Entsorgung der bestehenden Gewölbebrücke sind bereits im Auftrag des AN enthalten. Durch die geänderte Entsorungsklasse hat sich nur die Einstufung der zu entsorgenden Materialien geändert, ohne dass sich Änderungen an den Mengen usw. ergeben haben. Aufgrund der kleinen, nicht vorhersehbaren Änderung der Entsorungsklasse bleibt der Gesamtcharakter unverändert.
- 13.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 022 - Die zusätzlichen Leistungen hängen alle miteinander zusammen und greifen ineinander über. Beispielsweise ist die Vormessung des LWL-Kabels ein wichtiger Nachweis für die umverlegende Firma zur Dokumentaton des Ausgangszustandes. Die Umverlegung des bahnlinken TK-Kabels vom Bau- in den Endzustand ist zudem durch die verlegende Firma auszuführen. Sollte eine weitere Firma das Kabel umlegen, sind keine Gewährleistungsansprüche mehr möglich. Die Anpassung des Geländes für die Verlegung des Kabelkanals hat zudem baubegleitend mit der Verlegung des neuen Kabelkanals zu erfolgen, um das Gelände direkt richtig anzupassen, um eine Ableitung des Wassers zu ermöglichen. Die zusätzlichen Leistungen hängen alle mit den vertraglich geschuldeten Leistungen zusammen, so dass eine Trennung bei einer separaten Vergabe der Leistungen nicht zweifelsfrei möglich ist. Erschwerend sind zusätzliche Leistungen enthalten, die zur Aufrechterhaltung der Gewährleistung notwendig waren und nur durch den AN erbracht werden können. Bei einer separaten Vergabe und Ausführung durch ein drittes Unternehmen geht die Gewährleistung auf dem Kabel verloren. 023 - Die Entsorgung des Bodens erfolgt gemeinsam mit der Entsorgung des Aufwuchses und die Aushubarbeiten erfolgen gemeinsam mit dem Rückbau der BE-Flächen. Die für den Rückbau bzw. die Entsorgung des belasteten Bodens notwendigen Geräte sind daher ohnehin bereits für die hauptvertraglichen Arbeiten vor Ort. Die Zusatzkosten beziehen sich daher nur auf die Entsorgung des Bodens und nicht auf zusätzliche Geräte, Nachunternehmer etc.. Bei einer separaten Vergabe müsste nur für den belasteten Boden (Ausführung der zus. Leistung) ein AN seine Baustelleneinrichtung liefern und die Geräte, welche der AN gem. HV bereits vor Ort hat, liefern und die Arbeiten damit ausführen. Durch die geringe Menge des berlasteten Bodens sind bei einer separaten Vergabe deutlich höhere Einheitspreise zu erwarten, da Leistungsheräte nur für eine Position angeliefert werden müssen. Bei der Entsorgung sind zudem auch Nachteile auf die Kosten zu erwarten, da durchaus zwei unterschiedliche Entsorger / Spediteure mit dem Abtransport beauftragt werden und aufgrund der Kleinstmengen Zusatzkosten anfallen, welche ansonsten ggf. vermieden werden können. Der belastete Boden muss umgehend abgefahren werden, um eine weitere Ausbreitung des japanischen Staudenknöterichs zu vermeiden. Bei einer separaten Vergabe der Leistungen kann sich die Pflanze weiter ausbreiten, so dass sich die zu entsorgenden Massen erhöhen und damit auch Zusatzkosten entstehen. Zusätzlich ist zur Beendigung der Baustelle und Wiederherstellung der Flächen sowie aufgrund der im Hintergrund mitwirkenden Behörden eine direkte Abfuhr des Bodens erforderlich, um die Ausbreitung zu verhindern. Aus den genannten Schwierigkeiten und drohenden Zusatzkosten ist keine separate Vergabe möglich.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat B + H Bau GmbH erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=e9837339-021f-4e7c-8bfe-77da6cc579a7. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/erneuerung-der-eue-bodlenberg-strecke-2730-km-8161-in-solingen-0b703fa3
