# Erneuerung der EÜ B215 in Verden Str 1740/1745

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Bauleistungen in Verden am 19.08.2024 vergeben, Zuschlag an Wilhelm Becker GmbH & Co. KG.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Bauleistungen allgemein: Erneuerung der EÜ B215 in Verden Str 1740/1745
- Wo: Verden, Landkreis Verden, Niedersachsen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 09.09.2024 bis 22.12.2027
- Zuschlag an: Wilhelm Becker GmbH & Co. KG
- Zuschlag am: 19.08.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Wilhelm Becker GmbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/wilhelm-becker-gmbh-co-kg), Minden

## Leistungsumfang

Die neue Eisenbahnüberführung wird ca. 50 m nördlich vom Bestandsbauwerk errichtet. Dabei werden massive Unterbauten in Stahlbetonbauweise ausgeführt, welche als Widerlager für die Stahlüberbauten dienen. Die Strecke 1740 wird mittels Überbauten aus Stahltrögen mit dickem Fahrbahnblech überführt. Die Strecke 1745 wird mit mit einem Vollwandstahlträger überführt. Bauzeitlich werden Hilfsbrückenketten >30m verbaut, um den Betrieb möglichst aufrecht zu erhalten. Rückbau des bestehende Bauwerkes inkl. Verfüllung des Bahndammes, Herstellung der Winkelstützwand.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 55 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45000000-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45000000-bauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: 16d3c0f1-cff3-4011-a863-80cf6fcc6fe1

## Verlauf

- 16.05.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 26.06.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Hinweise zum 1. Korrekturzyklus. Die Hinweise aus den Bieterfragen haben die Projektleitung veranlasst das - Leistungsverzeichnis, - den Rahmenterminplan des AG, - den Bauvertrag und - Planunterlagen zu korrigieren und auszutauschen. Mit diesem Korrekturzyklus wird aufgrund der Korrekturen auch der Submissionstermin und die Bindefrist verschoben. Die zugehörigen zwei Dokumente - Anschreiben an die Bewerber und - Angebotserklärung zum Bauvertrag wurden korrigiert und sind ebenfalls auszutauschen. Folgende Änderungen sind erfolgt: Änderungen im LV: - Pos. 02.04.0110. wurde gem. Bieterantwort angepasst (Entsorgung Gleisschotter). - Pos. 01.18.0070. die Menge wurde von 4 Stk. auf 2 Stk. geändert. - Pos. 01.18.0090 wurde gem. Bieterantwort angepasst (Entfall MLV-Position). - Pos. 01.11.0050 wurde gem. Bieterantwort angepasst (Änderung Abrechnungseinheit, Entfall MLV Position). - Pos. 01.12.0070 wurde gem. Bieterantwort angepasst (Änderung Abrechnungseinheit, Entfall MLV Position). - Pos. 01.07.0075 Ergänzung der Position für Düsenstrahlkörper. - Pos 01.13.0080 Angabe vom Zementverbrauch. - Pos 01.07.0200 Anpassung Langtext. Änderungen im Rahmenterminplan des AG: - Nr. 5: Von 10.02.2025 auf 09.12.2024. - Nr. 9: Von 19.09.2025 auf 18.09.2026. - Nr. 10: Von 06.10.2025 auf 05.10.2026. Änderungen im Bauvertrag: §5 Ausführungsfristen und –termine. - Beginn der Ausführung auf der Baustelle: Von 01.03.2025 auf 09.12.2024. - Übergabe Baufeld an AN Straßenbau: Von 06.10.2025 auf 05.10.2026. Änderungen in Planunterlagen: - Anlage 3.3.6.1: Unterlage wurde ausgetauscht. Ergänzung Gleislängsverbau. - Anlage 3.3.6.2: Unterlage wurde ausgetauscht. Ergänzung Gleislängsverbau. - Anlage 3.3.6.3: Unterlage wurde ausgetauscht. Ergänzung Gleislängsverbau. Wir verweisen zudem auf die Informationen in den beantworteten Bieterfragen der eVergabe (Bieterkommunikation). Folgende Unterlagen sind zu löschen: - 24FEI72358_0.1-Anschreiben an die Bewerber - 24FEI72358_1.00-Angebotserklärung zum Bauvertrag - 24FEI72358_2.00-Bauvertrag - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV.D83 - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV (PDF) - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV (X83-Datei) - 24FEI72358_3.1_Rahmenterminplan des AG - 24FEI72358_3.3.6.1_Bauphasenplan Bauzustand 01_Bauphase 0 und 1.1 - 24FEI72358_3.3.6.2_Bauphasenplan Bauzustand 02_Bauphase 1.2 - 24FEI72358_3.3.6.3_Bauphasenplan Bauzustand 03_Bauphase 2 Hier die neuen Dateien in der Übersicht: - 24FEI72358_0.1-Anschreiben an die Bewerber_Rev01 - 24FEI72358_1.00-Angebotserklärung zum Bauvertrag_Rev01 - 24FEI72358_2.00-Bauvertrag_Rev01 - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV_Rev01.D83 - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV_Rev01 (PDF) - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV_Rev01 (X83-Datei) - 24FEI72358_3.1_Rahmenterminplan des AG_Rev01 - 24FEI72358_3.3.6.1_Bauphasenplan Bauzustand 01_Bauphase 0 und 1.1_Rev01 - 24FEI72358_3.3.6.2_Bauphasenplan Bauzustand 02_Bauphase 1.2_Rev01 - 24FEI72358_3.3.6.3_Bauphasenplan Bauzustand 03_Bauphase 2_Rev01
- 02.07.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Hinweise zum 1. Korrekturzyklus. Die Hinweise aus den Bieterfragen haben die Projektleitung veranlasst das - Leistungsverzeichnis, - den Rahmenterminplan des AG, - den Bauvertrag und - Planunterlagen zu korrigieren und auszutauschen. Mit diesem Korrekturzyklus wird aufgrund der Korrekturen auch der Submissionstermin und die Bindefrist verschoben. Die zugehörigen zwei Dokumente - Anschreiben an die Bewerber und - Angebotserklärung zum Bauvertrag wurden korrigiert und sind ebenfalls auszutauschen. Folgende Änderungen sind erfolgt: Änderungen im LV: - Pos. 02.04.0110. wurde gem. Bieterantwort angepasst (Entsorgung Gleisschotter). - Pos. 01.18.0070. die Menge wurde von 4 Stk. auf 2 Stk. geändert. - Pos. 01.18.0090 wurde gem. Bieterantwort angepasst (Entfall MLV-Position). - Pos. 01.11.0050 wurde gem. Bieterantwort angepasst (Änderung Abrechnungseinheit, Entfall MLV Position). - Pos. 01.12.0070 wurde gem. Bieterantwort angepasst (Änderung Abrechnungseinheit, Entfall MLV Position). - Pos. 01.07.0075 Ergänzung der Position für Düsenstrahlkörper. - Pos 01.13.0080 Angabe vom Zementverbrauch. - Pos 01.07.0200 Anpassung Langtext. Änderungen im Rahmenterminplan des AG: - Nr. 5: Von 10.02.2025 auf 09.12.2024. - Nr. 9: Von 19.09.2025 auf 18.09.2026. - Nr. 10: Von 06.10.2025 auf 05.10.2026. Änderungen im Bauvertrag: §5 Ausführungsfristen und –termine. - Beginn der Ausführung auf der Baustelle: Von 01.03.2025 auf 09.12.2024. - Übergabe Baufeld an AN Straßenbau: Von 06.10.2025 auf 05.10.2026. Änderungen in Planunterlagen: - Anlage 3.3.6.1: Unterlage wurde ausgetauscht. Ergänzung Gleislängsverbau. - Anlage 3.3.6.2: Unterlage wurde ausgetauscht. Ergänzung Gleislängsverbau. - Anlage 3.3.6.3: Unterlage wurde ausgetauscht. Ergänzung Gleislängsverbau. Wir verweisen zudem auf die Informationen in den beantworteten Bieterfragen der eVergabe (Bieterkommunikation). Folgende Unterlagen sind zu löschen: - 24FEI72358_0.1-Anschreiben an die Bewerber - 24FEI72358_1.00-Angebotserklärung zum Bauvertrag - 24FEI72358_2.00-Bauvertrag - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV.D83 - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV (PDF) - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV (X83-Datei) - 24FEI72358_3.1_Rahmenterminplan des AG - 24FEI72358_3.3.6.1_Bauphasenplan Bauzustand 01_Bauphase 0 und 1.1 - 24FEI72358_3.3.6.2_Bauphasenplan Bauzustand 02_Bauphase 1.2 - 24FEI72358_3.3.6.3_Bauphasenplan Bauzustand 03_Bauphase 2 Hier die neuen Dateien in der Übersicht: - 24FEI72358_0.1-Anschreiben an die Bewerber_Rev01 - 24FEI72358_1.00-Angebotserklärung zum Bauvertrag_Rev01 - 24FEI72358_2.00-Bauvertrag_Rev01 - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV_Rev01.D83 - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV_Rev01 (PDF) - 24FEI72358_3.0.1_AusschreibungsLV_Rev01 (X83-Datei) - 24FEI72358_3.1_Rahmenterminplan des AG_Rev01 - 24FEI72358_3.3.6.1_Bauphasenplan Bauzustand 01_Bauphase 0 und 1.1_Rev01 - 24FEI72358_3.3.6.2_Bauphasenplan Bauzustand 02_Bauphase 1.2_Rev01 - 24FEI72358_3.3.6.3_Bauphasenplan Bauzustand 03_Bauphase 2_Rev01
- 21.08.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 20.11.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 01 Im LV ist die Medien-Hilfsbrücke im Langtext der Positionen 01.07.0200 als nicht begehbar ausgewiesen. In Abstimmung mit den Fachplanern in den STE Gewerken und der ausführenden Firma KTB muss die KHB aus technischen Gründen im Bauablauf begehbar sein. Diese Leistung ist zusätzlich erforderlich zur Erreichung des Leistungs-Soll. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursprünglich beauftragte Leistung zur Herstellung der KHB geändert wird hinsichtlich der Begehbarkeit. Dementsprechend wäre bei Beauftragung eines zweiten AN nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden, was zusätzlich Auswirkungen auf die Leistungen weiterer AN hätte. MKA 04 Gemäß Baubeschreibung ist zusätzliche baubegleitende Kampfmitteluntersuchungen erforderlich. Das Konzept zur baubegleitenden Kampfmitteluntersuchung konnte erst nach Auftragserteilung final abgestimmt werden. Die erforderlichen kampfmitteltechnischen Maßnahmen umfassen bspw. die Umrüstung des Baggers auf ein geschütztes Gerät und die Handschachtung bis zu einer Tiefe von etwa 2,00 m in den Bereichen der Spundwände unter Kampfmittelbegleitung. Diese Leistungen konnte der AN zur Auftragserteilung nicht einkalkulieren und sind zusätzlich erforderlich zur Erfüllung des Leistungs- Solls. Wechsel des AN ist nicht möglich, da für die Leistung zur Herstellung des Ingenieurbauwerks nun zusätzliche Auflagen aus der Kampfmitteluntersuchung entstanden sind, die nur vom beauftragten AN ausgeführt werden können. Eine Trennung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die Leistung unzertrennbar verzahnt ist und nicht erkennbar wäre, welchem AN Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten. MKA 05 Zur Herstellung einer nutzugsfähigen BE Fläche sind zusätzliche Leistungen zur ursprünglich beauftragten Herstellung der BE Fläche erforderlich. Entgegen der Ausschreibung müssen die Wurzelbereiche mit Stahlplatten zum Lastabtrag gesichert werden, der Abriss einer Hütte, zus. Baumfällarbeiten und weitere Baufeldfreimachungstätigkeiten erfolgen, die erst nach Auftragserteilung bekannt wurden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die beauftragte Leistung zur Herstellung der Baustelleneinrichtungsfläche erweitert werden musste, um eine adäquate Nutzung sicherzustellen. Eine Trennung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die beauftragte Leistung unzertrennbar verzahnt ist und nicht hinreichend erkennbar wäre, welchem AN Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten.
- 10.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Entsprechend des Hauptvertrages ist der AN mit der Herstellung eines Verblendmauerwerkes beauftragt. Entgegen dieser Beauftragung soll der AN statt dem Verblendmauerwerk nun Schalungsmatrizen berücksichtigen. Hieraus entsteht ein planerischer Mehraufwand und eine Änderung in der Bauausführung. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da er mit der Planungsleistung des Ingenieurbauwerkes beauftragt ist und sich hier Änderungen ergeben, sodass eine Trennung der Leistungen nicht möglich ist. Ebenso ist der AN mit der Herstellung der Widerlager beauftragt, sodass die Anordnung von Schalungsmatrizen unzertrennbar mit der beauftragten Leistung verzahnt ist. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Zusätzlich ist die Erbringung durch einen Dritten, wie beschrieben, aufgrund der Unzertrennbarkeit der Leistungen nicht möglich. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.
- 01.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
- 01.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
- 17.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 10: Einbau Sicherungskappen
- 13.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA12 Die vertragliche Prüfzeit der Statiken der Überbauten Strecke 1740/1745 wurde überschritten wurden. Folglich müssen Maßnahmen zur Beschleunigung durch den AN ergriffen werden, wie bspw. die Bindung eines weiteren NU, um die ursprüngliche Terminschiene halten zu können. Diese Maßnahmen zur Beschleunigung sind zusätzlich erforderliche Leistungen. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursrpünglich beauftragte Leistung zur Erstellung der Ausführungsunterlagen vom AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Beschleunigungsmaßnahmen zur Erstellung der ursprünglich geschuldeten Leistungen handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden. MKA13 Im Zuge des Prozesses zur Entsorgung der Ausbaustoffe sowie Aushubböden müssen die separaten Haufwerke beprobt und es müssen Deklarationsanalysen durchgeführt werden. Wenn der Entsorgungsprozess durch mehrere AN erfolgt, können aufgrund der Schnittstellen und aus kapazitativen Gründen Synergieeffekte verloren gehen, welche zu erheblichen Verzögerungen / Unterbrechungen im Leistungsablauf füren. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrpausen und des gesamten Bauablaufes müssen Haufwerke teilweise zeitkritisch entsorgt werden, um so die Logistik auf der Baustelle beherrschen zu können. Dies führt zu besonderen zeitlichen Zwängen, sodass kein Wechsel des AN erfolgen kann. Die Dauer eines neuen Beschaffungsvorgangs würde für das Projekt eine unzumutbare Verzögerung / Unterbrechung mitbringen, da die Haufwerke nicht entsorgt werden können und somit die vorhandene Logistik gestört wird, sodass MKA14 Im Zuge der Baufeldfreimachung sind diverse Rückbauarbeiten erforderlich. Zum Beispiel das Roden von Stubben größerer Durchmesser, Kabel schneiden, ausbauen und lagern, Fundamentreste abbrechen und ausbauen, Abbruch Gartenhütte und vollständiger Rückbau von Rammrohren der LSW. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursrpünglich beauftragte Leistung zur Baufeldfreimachung unter dem Titel 01.03 vom AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Leistungen, die im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung zur Baufeldfreimachung handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden MKA15 Zur Gewährleistung eines regelkonformen Oberbaus im Zuge des Einbaus der Hilfsbrücken musste der AN eine Planumsschutzschicht (PSS) herstellen und die erforderlichen Materialien liefern. Da es sich hierbei um Leistungen, die im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung zur Herstellung des Oberbaus in Abhängigkeit zu dem Einbau der Hilfsbrücken handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden MKA16 Im Rahmen der Erdarbeiten wurde asbesthaltige Faserzementplatten vorgefunden. Diese müssen durch zertifiziertes Personal ausgebaut, in markierten Säcken gelagert und separat entsorgt werden. Wenn der Entsorgungsprozess durch mehrere AN erfolgt, können aufgrund der Schnittstellen und aus kapazitativen Gründen Synergieeffekte verloren gehen, welche zu erheblichen Verzögerungen / Unterbrechungen im Leistungsablauf füren. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrpausen und des gesamten Bauablaufes müssen Haufwerke bzw. der anfallende Abfall teilweise zeitkritisch entsorgt werden, um so die Logistik auf der Baustelle beherrschen zu können. Dies führt zu besonderen zeitlichen Zwängen, sodass kein Wechsel des AN erfolgen kann. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene werden
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA018 Der AN sollte zur Herstellung der EÜ ein Verblendmauerwerk herstellen. Dieses wurden aus instandhaltungstechnsichen Gründen zurückgezogen. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten mussten mit der Stadt Verden abgestimmt werden. Hierfür mussten als Entscheidungsgrundlage Musterflächen durch den AN hergestsellt werden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da der AN mit der Herstellung des Ingnieurbauwerkes beauftragt ist. Die Herstellung der Oberflächengestaltung ist unzertrennbar mit der Herstellung des AN verzahnt. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden. MKA020 Zur Herstellung der Horizontalanker unter der Strecke 1745 muss der vorhandene Kabekanal der Umgehungsleitung gesichert werden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da der AN mit der Herstellung des Verbaus inklusive der Verankerung beauftragt ist. Die Sicherung des Kabelkanals ist unmittelbar mit dem weiteren Bauablauf des AN verzahnt. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre eine erhebliche Verzögerung im Leistungsablauf die Folge aus der unverhältnismäßig hohe Mehrkosten durch erneute BE der Geräte entstehen würden. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten
- 14.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA21: Zur Sicherstellung des Terminplans sollen terminsichernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu zählt insbesondere der Einsatz zusätzlicher Schalung, weiterer Geräte sowie zusätzlichen Personals. Diese Maßnahmen sollen eine Verkürzung des Bauablaufs um etwa 18 Wochen ermöglichen. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursprünglich beauftragte Leistung zur Herstellung des Ingenieurbauwerkes durch den AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Beschleunigungsmaßnahmen zur Herstellung der Unterbauten handelt, um die Sperrpausen einhalten zu können, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden // MKA22: Beschleunigende Maßnahmen in der technischen Bearbeitung zur Erstellung der Ausführungsunterlagen Lager und ÜKO, um die fristgerechte Einreichung der Planunterlagen und die termingerechte Sperrpause im Dezember 2026 sicherzustellen. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursprünglich beauftragte Leistung zur Erstellung der Ausführungsunterlagen vom AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Beschleunigungsmaßnahmen zur Erstellung der ursprünglich geschuldeten Leistungen handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden.
- 27.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 23 Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die rückwärtige Verankerung der überschnittenen Bohrpfahlwand mit den temporären Verpressankern des Baugrubenverbaus kollidiert. Somit können die kollidierenden Anker der Bohrpfahlwand erst nach Funktionslosigkeit der temporären Anker hergestellt werden. Dies führt zu einer geänderten Bauabfolge. Im Rahmen der Kalkulation konnte der AN davon ausgehen, dass die rückwärtige Verankerung der Bohrpfahlwand in einem Arbeitsgang hergestellt werden kann. Durch die nun erforderliche zweiphasige Ausführung entstehen zusätzliche Aufwände, insbesondere durch eine zweite Baustelleneinrichtung für das Ankergerät sowie weiteren Materialeinsatz für zusätzliche Arbeitsebenen. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursprünglich beauftragte Leistung zur Herstellung der Verankerung des Verbaus und der Bohrpfahlwand vom AN geschuldet wird. Da es sich hierbei um einen geänderten Ablauf der ursprünglich geschuldeten Leistungen handelt, wodurch Mehraufwand in der Herstellung resultiert, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene nicht gehalten werden.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 028_Die Schraubanschlüsse der Bewehrung, die für den zweigleisigen Ausbau der Strecke 1745 benötigt werden, müssen aufgrund des terminlichen Verzuges zum Einbau des Überbaus aus dem Parallelprojekt als korrossionsgeschützte Variante ausgeführt werden. Dies führt zu zusätzlichem Planungsaufwand und erhöhten Beschaffungskosten. Da der AN mit der Herstellung der Schraubanschlüsse beauftragt ist, kann kein Wechsel des AN hinsitchlich der erforderlichen zusätzlichen Leistung erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Zusätzlich ist die Erbringung durch einen Dritten, wie beschrieben, aufgrund der Unzertrennbarkeit der Leistungen nicht möglich.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 025_Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde festgestellt wurde, dass die vorgesehenen Blechstärken für Untergurt und Fahrbahn nicht ausreichen, um die erforderlichen Durchbiegungsnachweise gemäß Richtlinie 804.3101 zu erfüllen. Die daraufhin erforderlich gewordene Erhöhung der Materialstärken führt zu einem erhöhten Gesamtgewicht des Stahlüberbaus von rund 135 t. Diese Gewichtserhöhung wirkt sich unmittelbar auf die Auflasten und Horizontallasten der Überbauten aus. Dies führt zu größeren Lagern und Anpassungen der Lagerkomponenten. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die ursrpünglich beauftragte Leistung zur Herstellung der Lager vom AN geschuldet ist. Da es sich hierbei um Anpassungen zur Erstellung der ursprünglich geschuldeten Leistungen handelt, kann die Leistung nur durch den AN erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Zusätzlich ist die Erbringung durch einen Dritten, wie beschrieben, aufgrund der Unzertrennbarkeit der Leistungen nicht möglich. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 027_Mit der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 1045-3 im August 2024 sind die Anforderungen für Baustellen nach Überwachungsklasse 2 erhöht worden. Die aktualisierte DIN 1045-3 fordert einen Prüfwürfel je 100 m³ Beton oder Betoniertag. Bisher waren 3 Prüfwürfel je 300 m³ Beton oder je drei Betoniertage gefordert. Da es sich um eine Regelwerksänderung handelt, die der AN zur Ausführungs seines beauftragten Solls berücksichtigen muss, ist ein Wechsel des AN nicht möglich. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Zusätzlich ist die Erbringung durch einen Dritten, wie beschrieben, aufgrund der Unzertrennbarkeit der Leistungen nicht möglich.
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 026_Im Zuge der Planprüfung durch den PSV Geotechnik wurde im 11. Prüfbericht die Anforderung gestellt, die Tragfähigkeit der Mikropfähle gemäß EC 7 durch Probebelastungen an Probepfählen nachzuweisen. Hierfür ist ein Probebelastungskonzept zu erstellen, einzureichen und anschließend die Probepfahlherstellung einschließlich der Belastungsversuche durchzuführen.Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da der AN mit der Herstellung der Bohrpfahlwand beauftragt ist. Die Herstellung der Mikropfähle als Ankerung ist Bestandteil dieser Leistung. Da der AN die Tragfähigkeit seiner Lösung nachweisen muss, kann diese Leistung nur durch ihn erfolgen. Bei Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansrpüche geltend gemacht werden können, da die Leistungen unzertrennbar verzahnt sind. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Zusätzlich ist die Erbringung durch einen Dritten, wie beschrieben, aufgrund der Unzertrennbarkeit der Leistungen nicht möglich.
- 25.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 32:Der AN ist gem. LV mit der Entsorgung nach LAGA beauftragt. Gemäß Planfeststellungsbeschluss muss eine Beprobung nach EBV erfolgen. Eine Beprobung nach EBV ist demnach erforderlich. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da der AN mit der Entsorgung gesamthaft beauftragt ist und die Beprobung nach EBV als Bestandteil dieser Leistung gilt. Eine Trennung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die beauftragte Leistung unzertrennbar verzahnt ist und nicht hinreichend erkennbar wäre, welchem AN Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.
- 26.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 33:Zur vertragskonformen Übergabe des Baufeldes an den AN Straße müssen die LST- und TK-Kabel erdverlegt werden. Entgegen der Ausschreibung kann mit den aktuellen provisorischen Kabeltrassen keine ausreichende Baufeldfreiheit für den AN Straße hergestellt werden. Für eine erdverlegte Kabeltrasse sind zusätzliche Erarbeiten erforderlich. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die temporäre Baufeldübergabe an den AN Straße im Vertrag mit dem AN KIB vereinbart ist. Eine Trennung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die beauftragte Leistung unzertrennbar verzahnt ist und nicht hinreichend erkennbar wäre, welchem AN Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.
- 12.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 35 Entsprechend des Hauptvertrages Pos. 01.12.0010 ist der AN mit der Herstellung des Stahlüberbaus Strecke 1745 beauftragt. Der Überbau gem. Ausschreibungsunterlage konnte auf Ausführungsniveau nicht nachgewiesen werden, sodass etwaige Materialstärken angehoben werden mussten. Durch diese erforderliche Anpassung ist das Gewicht des Überbaus von ursprünglich 115 Tonnen auf 135 Tonnen angestiegen. Zusätzlich zu der reinen Mengenmehrung ergeben sich hierbei vsl. unter anderem zusätzliche Leistungen bei der Fertigung des Überbaus, beim Transport, der BE und dem Kran für den Einhub. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da der AN gem. HV mit der Herstellung des Gesamtbauwerkes beauftragt ist. Hierbei handelt es sich um eine Mengenmehreung einer Position, die zusätzlich Auswirkungen auf die Herstellung und den Transport hat. Somit ist die erforderliche zusätzliche Leistung unzertrennbar mit der beauftragten Leistung verzahnt ist. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Zusätzlich ist die Erbringung durch einen Dritten, wie beschrieben, aufgrund der Unzertrennbarkeit der Leistungen nicht möglich. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.
- 08.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 36: Entgegen der Ausschreibung werden die Bestandsschienen nicht weiterverwendet. Gemäß Vertrag sollte der AN die Bestandsschienen lagern und nach Wahl des AN wieder zum Einbauort transportieren sowie einzubauen. Zur vertragskonformen Herstellung des Oberbaus müssen in Abstimmung mit dem ALV Neuschienen eingebaut werden. Die Neuschienen werden durch den AG beigestellt und müssen vom Übergabepunkt durch den AN zum Einbauort transportiert werden. Diese Logistikleistung zum Transport der Neuschienen ist zusätzlich erforderlich. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die Herstellung des Oberbaus und die zusammenhängende Logistik durch den AN gem. HV geschuldet ist. Eine Trennung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die beauftragte Leistung unzertrennbar verzahnt ist und nicht hinreichend erkennbar wäre, welchem AN Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten. Der AN ist für die Gewährleistung der Logistik und zur Einhaltung der Sperrpausen verpflichtet, daher kann dieser Teil der Leistung nicht an Dritte vergeben werden. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.// 37: Zur Herstellung eines in sich stimmigen Bauwerkes muss die Farbe der Überbauten in Abstimmung mit den Beteiligten entgegen der Ausschreibungsunterlage in dem Farbton DB 702 geändert werden. Hierdurch müssen die Korrosionsschutzpläne angepasst werden, sowie die entsprechende Farbe im laufenden Fertigungsprozess bestellt werden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die Beschichtung der Stahlüberbauten durch den AN gem. HV geschuldet ist. Hierbei werden aus korrosionsschutztechnischen Gründen mehrere Schichten erforderlich bis schlussendlich die Deckschicht aufgetragen wird. Eine Trennung dieser Leistungen ist nicht möglich, da die beauftragte Leistung unzertrennbar verzahnt ist und nicht hinreichend erkennbar wäre, welchem AN Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten. Bei erneuter Ausschreibung und Vergabe und den damit verbundenen neuen Schnittstellen, sowie einer gesonderten Einarbeitungszeit eines neuen ANs entsteht ein zusätzlicher Aufwand und somit Kosten. Hierdurch würde die vertraglich vereinbarte Terminschiene, sowie die genehmigten Sperrpausen, nicht gehalten werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Wilhelm Becker GmbH & Co. KG erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 08.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=f09a42fb-166d-4a42-b816-8b246e68dafb. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/erneuerung-der-eue-b215-in-verden-str-17401745-f09a42fb
