# Civil Works Leistungen für das DSTW/ETCS Ausrüstungsportfolio

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau im Landkreis Karlsruhe am 22.11.2022 vergeben, Zuschlag an Einzelunternehmen aus Hellenthal.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: Civil Works Leistungen für das DSTW/ETCS Ausrüstungsportfolio
- Wo: Landkreis Karlsruhe, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.01.2023 bis 31.12.2026
- Zuschlag an: Einzelunternehmen aus Hellenthal
- Zuschlag am: 22.11.2022
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- Einzelunternehmen aus Hellenthal

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: ff70ecb7-0561-4ed2-8b14-b2cc4dde38ec

## Verlauf

- 24.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei der Vor-Ort Begehung wurde am 18.07.2023 festgestellt, dass der Abschnitt des aufgeständerten Kunststoffkabelkanals durch Betonkabelkanal Gr.II, ersetzt wird. Der im Bestand vorliegende Kabel-Kanal ist in einem mangelhaften Zustand und kann in dieser Form nicht benutzt werden. Diese Leistung ist nicht im HV enthalten, stellt jedoch eine erforderliche zusätzliche Leistung dar, um den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen. Die bereits vorhandene Spezialgeräte und das spezielle Fachwissen des Auftragnehmers werden auch für zusätzliche Leistungen benötigt. Es wäre mit beträchtlichen zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können
- 24.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Gründung von Signalmasten und -Auslegern erfordert die Verwendung der Rammrohrgründungsmethode. Der Auftragnehmer bietet die Durchführung der Rammrohrgründung auf eine Tiefe von 5 bis 6,5 Metern an. Dieser Service beinhaltet die Bereitstellung des Rammrohrs, des Adapterkopfs, der Befestigungen sowie der erforderlichen Kleinteile und Montagehilfen. Darüber hinaus umfasst er alle notwendigen Erdarbeiten, wobei überschüssiges Material auf den Flächen des Auftragnehmers transportiert wird, dort zur Beprobung abgelegt wird und bis zur Wiedereinbringung oder weiteren Verwertung zwischengelagert wird. Die Rammrohgründung ist nicht im HV enthalten, stellt jedoch eine erforderliche zusätzliche Leistung dar, um den ursprünglichen Vertrag zu erfüllen. Synergieeffekt durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen verloren. Es wäre mit beträchtlichen zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 08.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · 11 Der AN ist mit den KTB-Leistungen für den genannten Bereich beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die für die KTB-Maßnahmen erforderlichen SSP sind langfristig geplant. Zusätzlich sind vor der Durchführung weitere Berichtigungen der Betra erforderlich. Ein AN-Wechsel verursacht, dass es zu zeitlichen Verzögerungen und zu Zusatzkosten kommt und die SSP nicht ausgenutzt werden können. Der Leistungsablauf wäre erheblich gestört, da ein zusätzlicher AN nicht gleichzeitig in den vorhandenen Sperrpausen arbeiten könnte. 11 Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. 10 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmung arbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. 10 Da die Zusammenlegung der Gleisquerungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und entsprechend in der Ausführungsplanung Kabeltiefbau berücksichtigt wurde, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich 09 Die zusätzliche Leistung ist nicht den beauftragtem Hauptvertrag abgedeckt und führt zu Mehrkosten. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages. Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. 08 Es handelt sich um eine nicht trennbare Leistung zum HV, die Ausführung der Leistung stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Aufspaltung würde eine künstliche Trennung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären hier unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmung arbeiten erforderlich, da die zusätzlichen Leistungen in den bestehenden Bauablauf integriert werden müssen. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert.
- 11.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Überschwemmung der Baustelle, die zum Ausfall der Arbeitsschicht führte, war nicht vorhersehbar. Es handelt sich um ein unvorhersehbares Naturereignis. Der Gesamtcharakter des Auftrages, der Kabeltiefbau, bleibt davon unberührt.
- 07.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · NT6: Da es sich um eine baubegleitende Kampfmittelsondierung handelt, wird die Leistung je nach Bedarf benötigt. Da aber nicht bei jeder Baumaßnahme ein zweiter AN ständig, auch untätig, anwesend sein kann, kann die Leistung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur durch den KTB-An erbracht werden. Eine anderweitige Vergabe der Leistung wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden, da honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren, bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt werden können.
- 31.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA15: Der AN ist mit den KTB-Leistungen für den genannten Bereich beauftragt. Somit kann der AN seine Hauptleistung, die Herstellung des K TB sonst nicht regelkonform erbringen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Die für die K TB- Maßnahmen erforderlichen SSP sind langfristig geplant. Zusätzlich sind vor der Durchführung weitere Genehmigungen (Betra, ...) und AN (Sicherungsunternehmen, ...) erforderlich. Eine Nichteinhaltung der SSP beinhaltet eine erneute SSP Anmeldung inkl. der entsprechenden Fristeinhaltung von zusätzlichen dafür notwendigen Leistungen, die in keinem Verhältnis zu den hier angebotenen Zusatzkosten stehen.
- 25.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist mit den KTB-Leistungen beauftragt. Zusatzleistungen, wie hier beschrieben, welche zur Erbringung des Werkerfolgs benötigt werden, sind vom AN anzuzeigen und dementsprechend zu vergüten. Die anderweitige Vergabe dieser Leistung würde eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstellen. Bei der Vergabe an einen Dritten AN wären unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Letztlich ist die zusätzliche Leistung mit dem HV verbunden, daher wäre für den AG durch die Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Zudem würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
- 20.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist mit den KTB-Leistungen für den genannten Bereich beauftragt. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Bauleistungen kamen kleinere Baugeräte zum Einsatz, für die kleinere Sperrpausen als 8h notwendig waren. Diese Geräte wurden in den Leistungspositionen nicht kalkuliert und sind nicht Bestandteil des HLV. Als Ausgleich für Sperrpausen (kleiner als 8h) in der MKA beinhaltete Geräte ist es erforderlich, dass wir dem AN die Auffüllstunden bis 8h vergüten. 7.621.183,60
- 04.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 17- Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen und Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung würden verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 16.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 - Es werden weiterhin Kabeltiefbauarbeiten erbracht, diese Umstände waren nicht vorherzusehen. Diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg.
- 19.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 20 Aufgrund des schwer zugänglichen Geländes, mussten zusätzliche Geräte für diese Leistungen eingesetzt werden. Diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg. Diese zusätzliche Leistung war nicht vorherzusehen.
- 24.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es stellte sich heraus, dass partiell die Bodenklasse (7) von den vorab gemessenen Bodenklassen (1-5) abwich. wodurch Stemmarbeiten notwendig wurden. Diese Leistung war keine Leistung des Hauptvertrags und für den Projekterfolg unerlässlich. Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen und Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung würden verloren gehen. Weiterhin würde die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 07.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen und Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung würden verloren gehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. Honorarmindernde Faktoren, die sich durch die einheitliche Betreuung ergeben, könnten nicht berücksichtigt werden.
- 10.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 17 - Für die benötigten Baumaschinen, hier Minibagger und Radlader, die für 8 Stunden zur Verfügung gestellt wurden, muss die Differenz der angefallenen Stunden kompensiert werden. Diese Leistungen sind für den Projekterfolg unerlässlich. Die vereinbarten Leistungen des HV werden nicht verändert, der Umfang der Leistungen bleibt bestehen.
- 10.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - Durch Beauftragung eines zweiten AN würden Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung verloren gehen. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 16 - Durch Beauftragung eines zweiten AN würden Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung verloren gehen. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 10.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 19 Durch Beauftragung eines zweiten AN würden Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und -betreuung verloren gehen. Weiterhin würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf entstehen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. Für die benötigten Baumaschinen, hier Minibagger und Radlader, die für 8 Stunden zur Verfügung gestellt wurden, muss die Differenz der angefallenen Stunden kompensiert werden. Diese Leistungen sind für den Projekterfolg unerlässlich. Die vereinbarten Leistungen des HV werden nicht verändert, der Umfang der Leistungen bleibt bestehen.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 038 - Arbeiten an den Klimaanlagen in Freihung (Los 1) sind kein Bestandteil des Hauptvertrags des AN. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 036 - Die Lieferung und Einbau von Einstiegshilfen war nicht Leistungsbestandteil des Bau-AN. Die betroffenen Schächte wurden nicht durch den Bau-AN hergestellt. Um die Vorgaben der Arbeitssicherheit zu erfüllen, mussten die Hilfen nachträglich installiert werden. Der Bau-AN hat diese Aufgabe übernommen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. 037 - Arbeiten an den Klimaanlagen in Weiherhammer (Los 2) sind kein Bestandteil des Hauptvertrags des AN. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 20 - Der Wechsel des AN würde zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen führen und bereits vorhandenes Fachwissen wird auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 21 - Der Wechsel des AN würde zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen führen und bereits vorhandenes Fachwissen wird auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 15.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 039 - Rückbau der Weco-Platten und Einbau Strailplatten am RÜ, aufgrund fehlender Zulassung für das System Weco. Der Austausch ist nötig, um die geschuldete Leistung im ursprünglichen Vetrag fertigzustellen. Wechsel des AN würde für eine Unterbrechung der laufenden Baustelle sorgen. Laufende Kosten für Anmietung BE-Fläche / Bauüberwachung / Sicherung/ Ersatzmaßnahmen infolge Baustopps bleiben bestehen. Wechsel des AN zieht eine verspätete IBN des Reisendenüberwegs nach sich. Aufrechthalten der kostspieligen Ersatzmaßnahmen für die Zwischenzeit.
- 09.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 21 Bei Wechsel des AN könnte vorhandenes Fachwissen nicht eingesetzt werden, weshalb es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen und käme. Außerdem ist eine enge logistische Kooperation notwendig. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 19.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 1 - Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV und waren zur Fertigstellung des Kabeltiefbaus für die ESTW Lahr/ Niederschopfheim erforderlich. Durch Beauftragung eines weiteren AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen und es würde zu längeren Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 1 - Im Zuge des Bauverlaufs wurde es notwendig, dass der AN die Fa. Axians für Montageleistungen am ESTW Lahr hinzuzieht. Diese beinhalten: Einrichten und Beräumen der Bereitstellungsfläche, Deckeln der Schächte und Kabeltröge, Lieferung des zusätzlichen Materials, Montage sowie alle Mess- und Prüfleistungen. Diese zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV und unerlässlich für den Projekterfolg. Durch Beauftragung eines zweiten AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen und es würde zu Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 2 - Die zusätzlichen Leistungen sind kein Bestandteil des HV und waren zur Fertigstellung des Kabeltiefbaus für die ESTW Lahr/ Niederschopfheim erforderlich. Durch Beauftragung eines weiteren AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen und es würde zu längeren Unterbrechungen im Leistungsablauf kommen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 22 - Die Mehrleistungen mit Einsatz einer zusätzlichen Schicht, sind kein Bestandteil des Hauptvertrags, jedoch für den Projekterfolg unerlässlich. Bei Wechsel des AN könnte vorhandenes Fachwissen nicht eingesetzt werden, weshalb es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen und käme. Außerdem ist eine enge logistische Kooperation notwendig. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 23 - Die Sondierungen mussten an den Signalauslegern km 27,968 und km 29,000 vorgenommen werden. Dies sind keine Leistungen des Hauptvertrags aber für den Projekterfolg unerlässlich. Der Wechsel des AN würde zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen führen und bereits vorhandenes Fachwissen wird auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 27 - Die daraus entstandenen Mehrkosten sind kein Bestandteil des Hauptvertrags aber für den Projekterfolg unerlässlich. Da der AN über das nötige Fachwissen hinsichtlich des Projektverlaufs und den Gegebenheiten an der Baustelle verfügt, würde ein Wechsel des AN zu Schwierigkeiten im Ablauf und beim Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen führen. Ein neues Ausschreibungsverfahren würde zu einer weiteren unzumutbaren Unterbrechung führen. Auch wenn die Maßnahmen beschleunigt würden, wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 19.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 25 - Auf Wunsch der Projektleitung sollten die Abfälle entsorgt werden, sobald sie von der Polizei freigegeben wurden. Die daraus entstandenen Mehrkosten sind kein Bestandteil des Hauptvertrags aber für den Projekterfolg unerlässlich. Da der AN über das nötige Fachwissen hinsichtlich des Projektverlaufs und den Gegebenheiten an der Baustelle verfügt, würde ein Wechsel des AN zu Schwierigkeiten im Ablauf und beim Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen führen. Ein neues Ausschreibungsverfahren würde zu einer weiteren unzumutbaren Unterbrechung führen. Möglich wären weitere Zusatzkosten, wenn der Abfall zu Schäden in der Umwelt führt, z.B. durch auslaufende Batterien und weitere Verwitterung der unbestimmbaren Materialien.
- 08.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 3 - Im Zuge des Projektverlaufs wurde es notwendig, eine zeichnerische Ausführungsplanung zu erstellen. Diese besteht aus Schal- und Bewehrungsplan für das Stahlbetonfundament des Signals P5. Grundlage für die Bearbeitung bildet die vom Auftraggeber bereitgestellte statische Berechnung „Gründung Signal P5 km 163,495 zwischen den Nebengleisen 604 und 605", die vom Ingenieurbüro HTVS Ingenieurbüro GmbH am 23.04.2026 erstellt wurde. Um die Schnittstellen effektiv zu koordinieren und den reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten sicherzustellen, ist eine präzise und auf die statische Berechnung abgestimmte Planung notwendig. Darüber hinaus werden für die zusätzlichen Leistungen spezielles Fachwissen benötigt, das bereits im Projekt durch den Auftragnehmer eingebracht wird. Die Nutzung dieser Ressourcen ermöglicht eine effiziente und fachgerechte Umsetzung und vermeidet zusätzliche Aufwendungen für erneute Disposition oder externe Unterstützung. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde zu einer weiteren unzumutbaren Verzögerung bzw. Unterbrechung führen und auch bei Beschleunigung der Maßnahmen wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 30 - Im Rahmen der Ausführungsplanung für den Bahnübergang bei km 2,78 umfasste die Leistungsänderung Nr. 30 die Bearbeitung von Lageplänen, die Bearbeitung von Querprofilen (SQ und GQ, offene Bauweise), die Bearbeitung von Regeldetails, die Abstimmung der Planung (z.B. via Teams, Telefon, E-Mail o.ä.) sowie die örtliche Aufnahme und Ortung des Bestands. Diese Mehrkosten sind kein Bestandteil des Hauptvertrags aber für den Projekterfolg unerlässlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten bei der Planung und Ausführung wesentlich für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist. Würden mehrere Auftragnehmer eingesetzt, wäre nicht mehr eindeutig feststellbar, welchem Unternehmer gegenüber Ansprüche geltend zu machen sind, insbesondere weil die Planung, Abstimmung und Umsetzung eng verzahnt ablaufen. Darüber hinaus würden bei einer Aufsplittung der Leistungen Synergieeffekte verloren gehen, da die einheitliche Durchführung und Betreuung durch einen Auftragnehmer eine effiziente und reibungslose Zusammenarbeit zwischen Planung und Bau gewährleistet. Die Mehrleistungen sind daher integraler Bestandteil des Gesamtprojekts und sollten aus den beschriebenen Gründen vom bestehenden Auftragnehmer erbracht werden. Die Einbindung eines weiteren Vertragspartners würde zu erheblichen Verzögerungen im Ablauf führen und könnte die Umsetzung in den vorgesehenen Sperrpausen gefährden.
- 14.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 26 - Ohne die Tiefensondierungen konnte die Gründung nicht vorgenommen werden. Die daraus entstandenen Mehrkosten sind kein Bestandteil des Hauptvertrags aber für den Projekterfolg unerlässlich. Da der AN über das nötige Fachwissen hinsichtlich des Projektverlaufs und den Gegebenheiten an der Baustelle verfügt, würde ein Wechsel des AN zu Schwierigkeiten im Ablauf und beim Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen führen. Ein neues Ausschreibungsverfahren würde zu einer weiteren unzumutbaren Unterbrechung führen. Auch wenn die Maßnahmen beschleunigt würden, wäre die Inbetriebnahme gefährdet. 28 - Für die Signalanlagen werden zunächst die Entwurfsplanung geprüft und der Bestand vor Ort per Laserscan aufgenommen. Darauf folgt die Entwicklung und statische Berechnung der Stahlbautragwerke unter Berücksichtigung lokaler Anforderungen und etwaiger Verstärkungen. Sämtliche Planungsunterlagen werden zur Genehmigung zusammengestellt und mit Prüfstellen abgestimmt. Notwendige Ausführungspläne, interne Abstimmungen, Qualitätskontrollen sowie Besprechungen mit allen Beteiligten gehören ebenfalls dazu. Abschließend werden die Ergebnisse präsentiert, Freigaben koordiniert und die Projektdokumentation vervielfältigt. Da der AN über das nötige Fachwissen hinsichtlich des Projektverlaufs und den Gegebenheiten an der Baustelle verfügt, würde ein Wechsel des AN zu Schwierigkeiten im Ablauf und beim Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen führen. Ein neues Ausschreibungsverfahren würde zu einer weiteren unzumutbaren Unterbrechung führen. Auch wenn die Maßnahmen beschleunigt würden, wäre die Inbetriebnahme gefährdet.
- 14.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 29 - Während der genannten Baumaßnahme wurde die BE-Fläche wiederholt als Müllablage genutzt. Daher hat die Projektleitung in der 64. Baubesprechung den Auftragnehmer angewiesen, die Fläche per Kamera zu überwachen. Die zusätzlichen Leistungen bestehen aus Auf- und Abbau mit Hilfe eines Radladers sowie Vorhaltung. Diese Leistungen sind unerlässlich für den Projekterfolg. Es werden weiterhin Leistungen im Kabeltiefbau erbracht.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Einzelunternehmen aus Hellenthal erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

- [HWK_SPGK_Wiederaufbau der Ahrtalbahn, Bahn Strecke 3000 - Walporzheim bis Ahrbrück](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/hwk-spgk-wiederaufbau-der-ahrtalbahn-bahn-strecke-3000-walporzheim-bis-6595be86) · Zuschlag 03.04.2023 an LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG
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- [Neubau S-Bahn Stuttgart](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/neubau-s-bahn-stuttgart-5b771b17) · Zuschlag 27.10.2021 an Eiffage Infra-Nordwest GmbH
- [Komplexmaßnahme Umbau Bf. Bad Schandau Ost](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/komplexmassnahme-umbau-bf-bad-schandau-ost-72c8cb79) · Zuschlag 27.09.2021 an Hentschke Bau GmbH
- [ESTW Linke Rheinseite 1. BS](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/estw-linke-rheinseite-1-bs-378fa93a) · Zuschlag 16.03.2021 an STRABAG Rail Fahrleitungen GmbH
- [ABS/NBS - PfA 1.0, KA Hbf- Dammerstock - Bashaide Str. 4020.](https://vergabeweiser.de/ausschreibung/absnbs-pfa-10-ka-hbf-dammerstock-bashaide-str-4020-46aea20d) · Zuschlag 02.11.2020 an European Trans Energy GmbH

## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen im Landkreis Karlsruhe](https://vergabeweiser.de/region/baden-wuerttemberg/landkreis-karlsruhe): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 14.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 04.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=752ac97f-6ea3-4989-aa30-479195ad2de4. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/civil-works-leistungen-fuer-das-dstwetcs-ausruestungsportfolio-b339b4fe
