# Campus Nord - Entwässerungsarbeiten Hof 16

Zuschlag erteilt

Bundesdruckerei GmbH hat den Auftrag für Kanal- und Leitungsbau in Berlin am 31.01.2025 vergeben, Zuschlag an Einzelunternehmen aus Berlin. Eingegangen: 4 Angebote.

- Auftraggeber: [Bundesdruckerei GmbH](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/bundesdruckerei-gmbh)
- Was: Kanal- und Leitungsbau: Campus Nord - Entwässerungsarbeiten Hof 16
- Wo: Berlin
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt. Für KMU geeignet laut Bekanntmachung.
- Zuschlag an: Einzelunternehmen aus Berlin
- Zuschlag am: 31.01.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 4

## Gewinner

- Einzelunternehmen aus Berlin

## Leistungsumfang

Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist der Umbau der Entwässerung des Parkplatzes Hof 16 auf dem nördlichen Campus-Gelände des Standortes des Auftraggebers in Berlin-Kreuzberg, wobei es sich um die Neuanlage der Parkplatzentwässerung mit Anschluss an das vorhandene Regenentwässerungssystem handelt.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
- CPV-Code: 45232450-1
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Entwässerungsanlagen](https://vergabeweiser.de/cpv/45232450-bauarbeiten-fuer-entwaesserungsanlagen)
- Bekanntmachungs-ID: 6a6b5c49-01b2-49c1-b536-bc0a8a854190

## Verlauf

- 20.11.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 04.02.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 03.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Für die Beauftragung der Leistungen, welche vom Nachtrag 1 umfasst sind, ist die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens entbehrlich, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB). Zum Zeitpunkt der Beauftragung und vor Aufnahme der Bautätigkeiten war die Erforderlichkeit des Austausches der Entwässerungsrinne für den Auftraggeber auch bei Einhaltung sämtlicher Sorgfaltspflichten nicht erkennbar und vorhersehbar. Insbesondere der Zerstörungsgrad der vorhandenen Rinnenkörper konnte durch den Auftraggeber mangels Überprüfbarkeit vorab nicht ermittelt werden. Aus diesem Grund war es dem Auftraggeber faktisch nicht möglich, die im Nachtrag 1 gegenständlichen Arbeiten bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen festzuhalten und damit zu beauftragen. Zudem ist festzustellen, dass sich durch die Leistungsinhalte des Nachtrags 1 der Gesamtcharakter des vergebenen Bauauftrags nicht ändert und sich der Preis um nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts erhöht. Auch für die Beauftragung der Leistungen, welche vom Nachtrag 2 umfasst sind, ist die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens entbehrlich, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB). Zum Zeitpunkt der Beauftragung und vor Aufnahme der Bautätigkeiten war die Erforderlichkeit der Verfüllung der Durchstiche unter dem leistungsgegenständlichen Fundament mit schrumpfungsfreiem Vergussmörtel für den Auftraggeber auch bei Einhaltung sämtlicher Sorgfaltspflichten nicht erkennbar und vorhersehbar. Der Zuschlag im Vergabeverfahren ECA-2024-099 erfolgte am 31.01.2025. Die unter Ziffer 1.3.2. beschriebene Feststellung des Statikers wurde dem Auftraggeber am 30.04.2025 bekannt. Mithin nach Beauftragung der Bautätigkeiten. Vor dieser Einbindung und Feststellung des Statikers (der Statiker war beim Freilegen eingebunden) konnte der Auftraggeber die erschwerte Unterquerung und die daraus resultierende voraussichtliche Erforderlichkeit des Vergussmörtels nicht erkennen. Aus diesem Grund war es dem Auftraggeber faktisch nicht möglich, die im Nachtrag 02 gegenständlichen Arbeiten und Materialien bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen festzuhalten und damit zu beauftragen. Zudem ist festzustellen, dass sich durch die Leistungsinhalte des Nachtrags 2 der Gesamtcharakter des vergebenen Bauauftrags nicht ändert und sich der Preis um nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts erhöht. Für die Beauftragung der Leistungen, welche vom Nachtrag 3 umfasst sind, ist die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens entbehrlich, da die Änderungen und Ergänzungen teilweise aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich wurden (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB) und teilweise ein Auftragnehmerwechsel aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten bzw. hohen Zusatzkosten verbunden ist (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB). Soweit die unter zuvor unter "Beschreibung der Änderungen" benannten Bautätigkeiten unmittelbare Resultate der unvorhersehbaren zusätzlichen Leistungen der Nachträge 1 und 2 sind, ist auf die entsprechende vorstehende Begründung zu verwiesen. Dies betrifft: - Säuberung der Bestandsentwässerungsrinne zur Überprüfung; - Rückbau und Wiedereinbau der Parkplatzschilder aufgrund des ursprünglich nicht vorgesehenen Rinnenaustauschs; - Schneidarbeiten im Pflaster aufgrund des ursprünglich nicht vorgesehenen Rinnenaustauschs; - Lieferung, Einbau und Anschluss von ursprünglich nicht vorgesehenen Kabelschutzrohren für Schachtdeckelsensoren; - Stillstandzeiten von Nachunternehmern und Mitarbeitern des Auftragnehmers; - Zusätzliche Abstimmung und Koordinierung hinsichtlich der Zusatzleistungen. Für die übrigen benannten zusätzlichen Leistungen ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kleinere und kleinteilige Tätigkeiten handelt, welche derart mit den bereits ausgeführten und in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Arbeiten verzahnt sind, dass der Einsatz eines anderen Auftragnehmers nicht erfolgen kann. Die Arbeiten können teilweise nicht trennscharf losgelöst von den Tätigkeiten erbracht werden, mit welchen der Auftragnehmer beauftragt wurde, sodass bereits technische Gründe einer anderweitigen Beauftragung entgegenstehen. Der Einsatz eines zusätzlichen Auftragnehmers steht zudem in unverhältnismäßigem Maße dem hierdurch erheblich erschwerten Koordinierungsaufwand auf der Baustelle gegenüber. Auch kann der hierdurch entstehende erhebliche Verzug im Bauablauf nicht getragen werden, welcher wiederum zusätzlichen finanziellen Aufwand aufgrund von Stillständen auf der Baustelle zur Folge hätte. Zudem ist festzustellen, dass sich durch die Leistungsinhalte des Nachtrags 3 der Gesamtcharakter des vergebenen Bauauftrags nicht ändert und sich der Preis um nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts erhöht.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Einzelunternehmen aus Berlin erhalten.

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- [Öffentliche Ausschreibungen in Berlin](https://vergabeweiser.de/region/berlin): Offene Ausschreibungen aller Branchen
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- [Ausschreibungen des Bundes](https://vergabeweiser.de/thema/bund): Ausschreibungen und Zahlen
- [Offenes Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/offenes-verfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=4b7050b7-184b-4a82-87eb-bd6961f29c8f. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/campus-nord-entwaesserungsarbeiten-hof-16-6a6b5c49
