# BÜ Bautechnik Lieblos und ESTW Kabeltiefbau

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Gründau am 12.03.2024 vergeben, Zuschlag an Allgemeine Gleis- und Tiefbau- - Bauunternehmung GmbH. Eingegangen: 3 Angebote.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: BÜ Bautechnik Lieblos und ESTW Kabeltiefbau
- Wo: Gründau, Main-Kinzig-Kreis, Hessen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.04.2024 bis 30.09.2024
- Zuschlag an: Allgemeine Gleis- und Tiefbau- - Bauunternehmung GmbH
- Zuschlag am: 12.03.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 3

## Gewinner

- [Allgemeine Gleis- und Tiefbau- - Bauunternehmung GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/allgemeine-gleis-und-tiefbau-bauunternehmung-gmbh), Mainz

## Leistungsumfang

ESTW Lieblos- Kabeltrasse bis Stockheim; Kabelverlegung und Kabeleinführung LST-Kabel; Kabelverlegung und Kabeleinführung TK-Kabel inkl. LWL Muffen- und Mehrlängenbausätze BÜ 487 km 62,8 Mittel-Gründau- Kabelverlegung und Kabeltiefbau; Erneuerung BÜ (Rückbaumaßnahmen; Oberbauarbeiten; Straßenausbau; Bauteile für Sicherungstechnik) BÜ 489 km 65,8 Leipziger Straße- Kabelverlegung und Kabeltiefbau; Rückbau BÜ; Erneuerung BÜ (Gründung Fundamente Lichtzeichen, Schrankenanlage und Betonschalthaus; Oberbau und BÜ-Belag; Entwässerung; Neubau von Verkehrsflächen; Ausstattung, Markierung/Beschilderung Straße und Gehweg; Rekultivierungsmaßnahmen)

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 42 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234140-9
- CPV-Bezeichnung: Bau von schienengleichen Bahnübergängen
- Bekanntmachungs-ID: 3aca2a98-3b21-4973-bbfe-67c36c3d8133

## Verlauf

- 04.01.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 17.05.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 11.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Da der AN die Verfüllung und Umfeldarbeiten für das Modulgebäude im Auftrag hat, würde bei eine separaten Beauftragung eine weitere Gewährleistungsschnittstelle entstehen. Eine zusätzliche Abnahme und Übergabe wäre im zeitlich festgeschriebenen Zeitplan nicht möglich gewesen. Eine Vergabe an einen weiteren AN würde zum einen erheblichen zusätzlichen Koordinationsmehraufwand bedeuten. Dieser wäre unverhältnismäßig aufgrund der zusätzlichen Tatsache, dass der AN die Planungsleistung der Baugrube bereits im Auftrag hat.
- 11.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN schuldet den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems für das ESTW-A Lieblos. Zur Erbringung seiner vertraglichen Pflichten ist es von ihm verlangt, eine Baufreiheit herzustellen. Eine Einbindung eines zusätzlichen AN würde eine Gewährleistungsschnittstelle mit separater Abnahme und Übergabe der Anlagenteile bedeuten. Da hier das Baufeld mit weiteren AN bereits sehr beschränkt ist, wäre eine gegenseitige Behinderung nicht auszuschließen. Darüber hinaus würde der erhebliche zusätzliche Koordinationsaufwand unverhältnismäßig hoch ausfallen. Ebenso schließen eine zeitliche Fertigstellung des Kanalsystems eine separate Vergabe aus.
- 11.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN hat bereits die Baugrube als auch die Umfeldgestaltung für das Modulgebäude mit im Auftrag. Eine Vergabe an einen separaten AN würde bedeuten, dass sich beide Firmen zur selben Zeit im selben Baufeld befinden. Eine gegenseitige Behinderung würden zeitlich gebundene Fertigstellungstermine stark gefährden. Um die gegenseitige Behinderung und damit verbundene Gewährleistungsproblematiken nicht eskalieren zu lassen, würden unverhältnismäßig hohe sowie erhebliche Mehraufwendungen zur Koordination der beiden AN entstehen.
- 11.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Einbindung eines gesonderten Planers würde eine weitere Gewährleistungsschnittstelle entstehen. Da der AN die Bauausführung als Werkerfolg seines Vertrages hat, ist dieser verantwortlich zur Bestandsaufnahme des tatsächlichen Ist-Zustands des Bodens. Der Koordinierungsaufwand eines zusätzlichen Planers inkl. Abstimmungen/Abgleichen der Pläne, sowie die Koordination einer zusätzlichen Firma bedeuetet einen erheblichen Mehraufwand.
- 11.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei einer Vergabe an einen zusätzlichen AN würde eine zusätzliche Gewährleistungsschnittstelle entstehen. Der Koordinierungsaufwand eines zusätzlichen Planers inkl. Abstimmungen/Abgleichen der Pläne, sowie die Koordination einer zusätzlichen Firma bedeuetet einen erheblichen Mehraufwand. Die Einbindung eines zusätzlichen Planers hätte aufgrund der Vergabe- & Beauftragungszeiträume zu einer Verzögerung des Projektes geführt.
- 17.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Bauablauf kam es zu dem Erfordernis, Freischnittarbeiten im Verlauf der Strecke durchzuführen. Der AN ist bereits mit umfassenden Räumarbeiten im Streckenbereich beauftragt. Darüber schuldet der AN ein funktionierendes Kabelkanalsystem als Werkerfolg. Würden Freischnittarbeiten von einem gesonderten AN durchgeführt werden, wäre eine klare Abgrenzung zu den Räumarbeiten nicht mehr möglich. Eine gesonderte Vergabe an einen anderen AN würden erhebliche Koordinationsaufgaben mit sich bringen, welche schlimmstenfalls den Bau AN im weiteren Fall behindern könnten.
- 17.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist mit der Herstellung des Umfelds für das ESTW-A Lieblos beauftragt. Im weiteren Bauverlauf wurde festgelegt, dass dieser die Verlegung der Ver-u. Entsorgungsleitungen für das ESTW-A Lieblos ebenfalls übernehmen soll. Die Herstellung des Umfelds des ESTW-A Lieblos ist bereits Teil des geschuldeten Werkerfolgs des oben genannten AN. Da die Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen das selbe Baufeld betrifft und ebenso zeitgleich in der Ausführung bearbeitet werden muss, ist eine Trennung und seperate Vergabe nicht durchführbar. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Eine klare Abgrenzung der einzelnen Leistungen im Rahmen separater Abnahmen wäre hier nicht möglich.
- 17.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist mit der Herstellung des Kabeltiefbaus für das ESTW-A Lieblos beauftragt. Im weiteren Bauverlauf kam es zu dem Erfordernis, im Bereich km 48,0 - 48,4 für das erfolgreiche Rammen der Stützen des geplanten aufgeständerten Kabelkanals die Bereiche vorzubohren. Grund dafür war eine Felsschicht, welche mit herkömmlichen Rammen nicht zu durchdringen ist. Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen.
- 17.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund einer bis zum Baubeginn noch nicht vorliegenden Betra konnten die Kabelkanalführungssysteme nicht in geplanter weise vom Gleis aus gebaut werden. Gebaut wurde stattdessen mit kleineren Baumaschinen neben des Gleises. Da der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, ist eine Vergabe an einen gesonderten AN nicht möglich. Eine Vergabe an einen anderen AN würde eine Gewährleistungsschnittstelle darstellen, welche bei der Abnahme nicht klar abgrenzbar zum Werkerfolg des ursprünglichen AN erkennbar wäre.
- 17.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Der AN ist mit der Herstellung des Kabeltiefbaus für das ESTW-A Lieblos beauftragt. Im weiteren Bauverlauf kam es zu dem Erfordernis, zusätzliche Mengen an Schotter für einen standsicheren Unterbau des BKK Gr. I zu verbauen. Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen.
- 07.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA07: Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen. MKA19: Die Herstellung der Tiefbauleistungen zur Herstellung der neuen LST-Anlage ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs. Eine Trennung der Rückbauleistungen ist nicht sinnvoll und sollte nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines Dritten würde viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass die noch offenen Rückbauleistungen zu einer langen Behinderung des AN geführt hätten. IBN-Termine hätten nicht gehalten werden können und ein zeitige Wiederaufnahme des Betriebs hätte sich weit nach hinten verschoben. MKA24: Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen. MKA34: Die Herstellung eines funktionierenden Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen.
- 15.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 25 Die Herstellung der Tiefbauleistungen (insb. die des Betonaufbruchs) zur Herstellung des BÜ 487 Mittel-Gründau II ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN. Eine gesonderte Vergabe der zusätzlichen Betonaufbrucharbeiten ist nicht sinnvoll und sollte nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines Dritten würde viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass die noch offenen Aufbrucharbeiten zu einer langen Behinderung des AN geführt hätten. IBN-Termine hätten nicht gehalten werden können und ein zeitige Wiederaufnahme des Betriebs hätte sich weit nach hinten verschoben.
- 15.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA04: Da der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, ist eine Vergabe an einen gesonderten AN nicht möglich. Eine Vergabe an einen anderen AN würde eine Gewährleistungsschnittstelle darstellen, welche bei der Abnahme nicht klar abgrenzbar zum Werkerfolg des ursprünglichen AN erkennbar wäre. // MKA20: Da der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, ist eine Vergabe an einen gesonderten AN nicht möglich. Eine Vergabe an einen anderen AN würde eine Gewährleistungsschnittstelle darstellen, welche bei der Abnahme nicht klar abgrenzbar zum Werkerfolg des ursprünglichen AN erkennbar wäre. // MKA26: Da der AN den Werkerfolg der Kabelzugarbeiten schuldet, ist eine Vergabe an einen gesonderten AN nicht möglich. Eine Vergabe an einen anderen AN würde eine Gewährleistungsschnittstelle darstellen, da Kabel evtl. durch Transporte beschädigt werden könnten. Bei einer späteren Abnahme wäre somit nicht klar erkennbar, wer eventuelle Beschädigungen zu verschulden hat. // MKA28: Die Herstellung der Tiefbauleistungen zur Herstellung der neuen LST-Anlage ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs. Eine Trennung der Rückbauleistungen ist nicht sinnvoll und sollte nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines Dritten würde viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass die noch offenen Rückbauleistungen zu einer langen Behinderung des AN geführt hätten. IBN-Termine hätten nicht gehalten werden können und ein zeitige Wiederaufnahme des Betriebs hätte sich weit nach hinten verschoben. // MKA29: Da der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, ist eine Vergabe an einen gesonderten AN nicht möglich. Eine Vergabe an einen anderen AN würde den AN für das Kabelkanalsystem in seiner Ausführung behindern. Um zeitliche Zwänge einhalten zu können, ist eine gesonderte Vergabe daher nicht möglich. // MKA30. Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen. // MKA32: Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen. // MKA36: Die Kabelverlegung für das ESTW-A Lieblos ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang der sonstige Kabelverlegearbeiten. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer problematischen Gewährleistungsschnittstelle führen, da die Kabelführungssysteme als auch sämtliche andere Kabel durch den AN verlegt wurden. Einen Vorzug der Abnahmen des ursprünglichen ANs würden weitere Bauabläufe behindern. Zudem würden zusätzliche Kosten für das Auf- und Zudeckeln des Kabelkanalsystems entstehen. // MKA38: Die Herstellung der Tiefbauleistungen (insb. die des Betonaufbruchs) zur Herstellung des BÜ 487 Mittel-Gründau II ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN. Dies beinhaltet neben den Leistungen des Neubaus ebenso die Leistungen für die Entsorgung der ausgebauten Materialien. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen problematischen Schnittstelle führen, da die ausgebauten Materialien sich auf BE-Flächen befinden, welche zwingend durch den noch nicht abgenommenen Leistungsbereich des AN führt. // MKA40: Die Fertigstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen sind Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang des AN. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer problematischen Gewährleistungsschnittstelle führen, da sämtliche vertragliche Leistungen noch nicht abschließend beendet und abgenommen wurden. // MKA42: Die Herstellung der Tiefbauleistungen (insb. die des Betonaufbruchs) zur Herstellung des BÜ 489 Leipziger Straße ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN. Eine gesonderte Vergabe der zusätzlichen Bodenaustauscharbeiten ist nicht sinnvoll und sollte nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen.
- 20.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zu sondierenden Flächen betreffen Baumaßnahmen des oben genannten AN. Dieser hat die Sondierung bereits im Auftrag. Würden die zusätzlichen Mengen gesondert an einen weiteren AN vergeben werden, würden Gewährleistungsschnittstellen entstehen. Eine klare Abgrenzung und Zuordnung wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Eine Vergabe an einen weiteren AN würde einen unverhältnismäßig hohen Koordinationsaufwand bedeuten. Ebenso würden entstehende Schnittstellen das Fehlerpotential deutlich erhöhen. Ein sachgemäßer Gefahrenausschluss der Gesamtsondierungsfläche würde daher nur mit einer gestiegenen Unsicherheit möglich sein.
- 20.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA051: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten i.V.m. mit der neuen Verkehrsstation und der Forderung nach begehbaren Rettungswegen, musste die Kabelrohrtrasse entgegen der AP in einem BKK-Trasse umgebaut werden. Kabeltiefbau und die Herstellung von Betonkabelkanälen ist hauptsächlicher Bestandteil des Hauptvertrag. // MKA052: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es notwendig LST-Verteiler aufzubauen um eine Instandhaltung der LST-Kabel zu ermöglichen. Die Zuführung der LST-Kabel aus dem BKK ans Element ist zudem wesentlich schadensanfälliger. Kabeltiefbau und LST-Kabelverlegung entspricht dem Gesamtcharakter des Auftrags.
- 01.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA043: Im Rahmen der Bauausführung kam es zu einer Verwechslung der durch den AG bereitgestellten Schienen, in der Form, dass ein Dritter die für den BÜ 489 vorgesehen Schienen vorab in Anspruch genommen und eingebaut hat. Um eine Behinderung des ANs zu vermeiden, mussten kurzfristig in Gelnhausen gelagerte Schienen in Anspruch genommen und zur Baustelle transportiert werden. Die Herstellung der BÜs inkl. Gleisbau ist vertraglich geschuldete Leistung. Der zusätzliche Transport dieser Schienen verändert nicht den Gesamtcharakter des Auftrags. // MKA046: Aufgrund fehlender Sperrpausen und fehlenden Kapazitäten beim BÜ-Ausrüster konnten die geplanten Inbetriebnahmen der BÜs 487 und 489 nicht wie geplant stattfinden. Um dennoch einen Zugbetrieb durchführen zu können, mussten die technisch nicht gesicherten BÜs physisch für den Straßenverkehr gesperrt werden. Das erfolgt mittels Betonblöcken ("Legosteine"). Der Gesamtauftrag ist charakterisiert durch die Herstellung der BÜs, Kabeltiefbau und Kabelverlegung. Die temporäre Sicherung der unfertigen BÜs verändert nicht den Gesamtcharakter des Vertrages, sondern steht im direkten Zusammenhang mit der Fertigstellung der BÜs. // MKA047: Die Herstellung der Tiefbauleistungen (insb. die der Entwässerung) zur Herstellung des BÜ 489 Leipziger Straße ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN und somit nicht aus dem Vertrag herauslösbar. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. // MKA048: Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines funktionsffähigem Kabelkanalsystems sowie die Kabelverlegung ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen. // MKA054: Die Kabelverlegung für das ESTW-A Lieblos ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang der sonstige Kabelverlegearbeiten. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer problematischen Gewährleistungsschnittstelle führen, da die Kabelführungssysteme als auch sämtliche andere Kabel durch den AN verlegt wurden. Einen Vorzug der Abnahmen des ursprünglichen ANs würden weitere Bauabläufe behindern.
- 09.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 27 Die Herstellung der Tiefbauleistungen (insb. die des Betonaufbruchs) zur Herstellung des BÜ 487 Mittel-Gründau II ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN. Eine gesonderte Vergabe der zusätzlichen Bodenaustauscharbeiten ist nicht sinnvoll und sollte nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. MKA 33 Die Herstellung eines Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen.
- 12.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 055 Die Kabelverlegung und das Kabelmanagement für das ESTW-A Lieblos im Bereich Stockheim-Lieblos-Gelnhausen ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang der sonstige Kabelverlegearbeiten. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer problematischen Gewährleistungsschnittstelle führen, da die Kabelführungssysteme als auch sämtliche andere Kabel durch den AN verlegt wurden. Einen Vorzug der Abnahmen des ursprünglichen ANs würden weitere Bauabläufe behindern. Zudem würden zusätzliche Kosten für das Auf- und Zudeckeln des Kabelkanalsystems entstehen. MKA 057 Die Kabelverlegung und das Kabelmanagement für die Anbindung des ESTW-A Lieblos im an das ESTW-Z Altenstadt ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang der sonstige Kabelverlegearbeiten. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer problematischen Gewährleistungsschnittstelle bei der Kabelverlegung führen, sämtliche Kabel durch den AN verlegt wurden. Zudem wäre der Werkerfolg des AN nicht von diesem erbringbar, da dieser die gesamte Leistung schuldet.
- 12.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 49 - Die Herstellung des Kabeltiefbaus in Form eines funktionierenden und wartungsfähigen Kabelkanalsystems ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungsschnittstelle führen. Durch die Tatsache, dass der AN den Werkerfolg eines funktionierenden Kabelkanalsystems schuldet, würde es bei separater Vergabe zu unklaren Zuständigkeiten an der Schnittstellen des Kabelkanalsystems kommen.
- 18.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 58- Die Kabelverlegung und das Kabelmanagement für das ESTW-A Lieblos im Bereich Stockheim-Lieblos-Gelnhausen ist Teil des geschuldeten Werkerfolgs und daher nicht trennbar vom bereits beauftragten Leistungsumfang der sonstige Kabelverlegearbeiten. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer problematischen Gewährleistungsschnittstelle führen, da die Kabelführungssysteme als auch sämtliche andere Kabel durch den AN verlegt wurden. Einen Vorzug der Abnahmen des ursprünglichen ANS würden weitere Bauabläufe behindern. Zudem würden zusätzliche Kosten für das Auf- und Zudeckeln des Kabelkanalsystems entstehen. 44- Die Herstellung der bautechnischen Arbeiten zur Erneuerung des BÜ 489 ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN. Eine Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll und sollte nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines separierten Dritten würde viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass die IBN-Termine nicht gehalten werden können und eine zeitige Wederaufnahme des Betriebs sich weit nach hinten verschoben hätte.
- 18.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmer Wechsel verhindert wird: Die Herstellung der Tiefbauleistungen (insb. die des Bodenaustauschs) zur Herstellung des BÜ 489 Leipziger Straße ist Teil des geschuldeten Werkerfolg des AN. Dies betrifft ebenso die hieraus resultierenden Entsorgungsleistungen und kann daher nicht vom bereits beauftragten Leistungsumfang getrennt werden. Die Einbindung eines Dritten würde zu einer zusätzlichen Gewährleistungs- und Koordinationsschnittstelle führen und ist daher auszuschließen. r- Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
- 22.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 59-Die BE Fläche sowie dessen Zuwegung wurde von dem AN benötigt, um seine vertraglichen Pflichten erfüllen zu können. Etwaige Wederherstellungsmaßnahmen privater Bereiche fallen demnach in den Zuständigkeitsbereich der Arge AGT. Die Einbindung eines Dritten würde zu Schwierigkeiten bei der Gewährleistung führen, da der AN die Schäden zu verantworten hat. Demnach ist es nicht möglich, die Leistung aus der Hand des AN zu geben.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Allgemeine Gleis- und Tiefbau- - Bauunternehmung GmbH erhalten.

## Weitere Zuschläge dieses Auftraggebers

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## Von hier aus weiter

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- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Offenes Verfahren](https://vergabeweiser.de/wissen/offenes-verfahren): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 22.01.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=a95b1ec3-682e-4770-822d-9cfa42316cea. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/bue-bautechnik-lieblos-und-estw-kabeltiefbau-3aca2a98
