# Bodenbelagsarbeiten, Neubau Gymnasium Herrsching

Zuschlag erteilt

Landratsamt Starnberg hat den Auftrag für Bodenbelagsarbeiten in Herrsching am Ammersee am 02.08.2024 vergeben, Zuschlag an Braha GmbH.

- Auftraggeber: [Landratsamt Starnberg](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/landratsamt-starnberg)
- Was: Bodenbelagsarbeiten: Bodenbelagsarbeiten, Neubau Gymnasium Herrsching
- Wo: Herrsching am Ammersee, Landkreis Starnberg, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Zuschlag an: Braha GmbH
- Zuschlag am: 02.08.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Braha GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/braha-gmbh), Gauting

## Leistungsumfang

Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung Bodenbelagsarbeiten. Aufgrund einer Planungsänderung seitens des Auftraggebers ergeben sich geänderte Anforderungen an die Bodenaufbauten. Um einen barrierefreien Übergang zwischen den neu angeordneten Parkettflächen sicherzustellen, ist es erforderlich, die vorhandenen Estrichflächen aufzuspachteln. Nur so können Höhenunterschiede ausgeglichen und die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß DIN 18040 erfüllt werden.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern
- CPV-Code: 45432100-5
- CPV-Bezeichnung: [Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45432100-bodenverlege-und-bodenbelagsarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: 52bc6c5e-f9ae-4148-944f-d5d17437625d

## Verlauf

- 24.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund von Umplanungen und einer terminlichen Änderung im Bauablauf sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Ergänzung der Bauleistung notwendig. Aufgrund von Planungsänderungen und Planungsmängel müssen nachträglich die vorhandenen Estrichflächen aufgespachtelt werden, um einen barrierefreien Übergang zwischen den neu angeordneten Parkettflächen sicherzustellen. Nur so können Höhenunterschiede ausgeglichen und die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß DIN 18040 erfüllt werden. Es wurde sich in den MINT-Bereichen für einen besseren und sichereren Boden entschieden, weshalb eine Erhöhung nötig ist. Es handelt sich hier um eine Massenmehrung. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dies stellt die wirtschaftlichste Lösung für die Inbetriebnahme dar. Wenn die Gewerke auf die Vorgewerke warten müssten, kann die Inbetriebnahme nicht erfolgen (Terminverschiebung, ggf. Mehrkosten). Diese zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt, was der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, da die zeitliche Verschiebung und die Planungsänderungen/Planungsmängel zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ersichtlich waren und nicht vom Auftraggeber verschuldet sind. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Arbeiten für den Bodenbelag handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 52.578,72 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.638,29 EUR (brutto).
- 05.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund von Umplanungen und einer terminlichen Änderung im Bauablauf sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Ergänzung der Bauleistung notwendig. Aufgrund einer Planungsänderung seitens der Schulleitung ergeben sich geänderte Anforderungen. Es werden Bodenschutzmatten benötigt. Es handelt sich hier um eine Zusatzleistung. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung zusätzlicher Bodenschutzmatten muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüche von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Der Wert der Zusatzleistung steht in keinem Verhältnis zu einer neuen Ausschreibung. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch diese Zusatzleistung auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 52.578,72 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.773,07 EUR (brutto).

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Braha GmbH erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=c51d3e42-6867-42b5-84e2-4d144344d824. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/bodenbelagsarbeiten-neubau-gymnasium-herrsching-52bc6c5e
