# Bf. & Vst. Fangschleuse - VP3 Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Gleisbau in Grünheide (Mark) Grünheide am 29.04.2024 vergeben, Zuschlag an STRABAG Rail GmbH. Eingegangen: 3 Angebote.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Gleisbau: Bf. & Vst. Fangschleuse - VP3 Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse
- Wo: Grünheide (Mark) Grünheide, Landkreis Oder-Spree, Brandenburg
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 31.05.2024 bis 31.12.2027
- Zuschlag an: STRABAG Rail GmbH
- Zuschlag am: 29.04.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 3

## Gewinner

- [STRABAG Rail GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/strabag-rail-gmbh), Lauda-Königshofen

## Leistungsumfang

Die Vergabe umfasst die Hauptbauleistungen für die Projekte "Bahnhof Fangschleuse" und "Verkehrsstation Fangschleuse". Die Projekte umfassen insbesondere die Verschiebung der Verkehrsstation Fangschleuse und den Neubau in westlich verschobener Lage sowie den Ausbau des Bahnhofs durch die Errichtung von 5 Bahnhofsgleisen mit 740 m Nutzlänge, 2 Überholgleisen mit 740 m Nutzlänge, 2 Lokauszieh-, 2 Lokwartegleise mit ca. 18 km Gleisanlagen und Oberleitung, ca. 55 Weichen und dem Neubau eines ESTW-A.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 58732824-5f03-4fde-9452-f323d77f69f1

## Verlauf

- 31.10.2023: Ausschreibung veröffentlicht
- 10.05.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 05.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ01 Im Rahmen der ersten Planänderung hat das Landesamt für Umwelt (LfU), Abteilung Wasserwirtschaft eine Stellungnahme eingereicht und mit dieser Nebenbestimmungen beauflagt. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- sowie Bauleistungen. Desweiteren wurde im Zuge der ersten Planänderung das Hydrologische Gutachten angepasst und um das Gutachten "Hydrogeologisches Gutachten zur bauzeitlichen Wasserhaltung für den Neubau der Vst. Fangschleuse" ergänzt. Diese Änderungen, insbesondere bezogen auf die Anzahl und Lage der 8 Entnahmebrunnen, sind zwingend umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. LÄ02 Die Unterlagen 8.06 „Tabelle Einleitpunkte“ und 8.02.01 „Hydraulische Dimensionierung/Leistungsnachweis für die Berechnung von Rohrleitungen und Gräben“ zum Versickerungsbecken wurden im Rahmen der ersten Planänderung angepasst. Diese Änderungen sind zwingend zu beachten und umzusetzen. Dies führt zu geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben LÄ03 Mit dem Baubeginn zum Fahrplanwechsel 2024/2025 wird eine Langsamfahrstelle La120 im Umbaubereich wirksam, da ab diesem Zeitpunkt begonnen wird feste Absperrung an den Hauptgleisen anzubauen. Für die Langsamfahrstelle wird eine GÜ benötigt, die unter Sperrung eingebaut wird. Die Geschwindigkeitsaüberwachung ist zusätzlich einzurichten. Daraus resultieren zu den Hauptvertrags- leistungen zusätzliche und geänderte Planungs- sowie Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben.
- 26.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 004 - Gemäß des Vertrages sind verschiedene allgemeine Leistungen zu erbringen, hierzu zählen z.B. Beweissicherung, Kampfmittelsondierung, Gesamtgewerkekoordinierung, Planlaufmanagement mit Eplass etc. Diese Leistungen sind für alle Leistungsbereiche (LV's) zu erbringen. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-1 und LV3-3 bereits enthalten sind. VAE 005 - Im Bereich des Waldweges südlich der Bahn zwischen der L23 und dem Gleis Ri. GVZ Freienbrink findet die Kampfmittelsondierung durch den Forst statt. Zu diesem Zweck wurde der bestehende Waldweg (Schotter) abgeschoben und seitlich gelagert. Zur Sicherung der Zuwegung in das Baufeld und zur Bahnanlage ist die Wiederherstellung des Weges bis zur Errichtung der Baustraße nach erfolgter Kampfmittelsondierung erforderlich. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-1 bereits enthalten sind.
- 10.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Bearbeitung von Auflagen aus dem gleisgeometrischen Prüfbericht der Trassierung fand eine Anpassung der Entwurfsplanung für die Verkehrswege des Bahnhofs Fangschleuse statt. Die Anpassungen ggü. den Plänen der Ausschreibung sind durch den Ausführungsplaner nachträglich in der Planung zu berücksichtigen. Hierfür fallen vsl. zusätzliche Leistungsstunden insbesondere im Rahmen der Ausführungsplanungen der elektrischen Energieanlagen und des Oberbau / Tiefbau an. Es resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-1 bereits enthalten sind.
- 12.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Bearbeitung von Auflagen aus dem Ortsbegang mit diversen Stakeholdern fand eine Anpassung der Entwurfsplanung für den Verlauf der Verstärkungsleitungen des Bahnhofs Fangschleuse statt. Die Anpassungen ggü. den Plänen der Ausschreibung sind durch den Ausführungsplaner zu berücksichtigen und bei der Baudurchführung umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich, da ein Typus Vl-Stützpunkt durch einen Anderen ersetzt wird. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 12.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge des Kick-offs wurden durch diverse Stakeholder handwerkliche Ungereimtheiten in der Entwurfsplanung aufgezeigt die einer Klärung bedürfen. So sind im Bereich des Portalriegels der EÜ BAB Kettenwerksabsenkungen, an anderer Stelle wegen baulicher Erfordernisse abgesetzte Schalter erforderlich. Weiterhin sind Schalter wegen unzulässiger Anlagenhäufung auf einen anderen Oberleitungsmast anzuordnen, Mehrgleisausleger sind zusätzlich vorzusehen bzw. anzupassen. Die Anpassungen ggü. den Plänen der Ausschreibung sind durch den Ausführungsplaner zu berücksichtigen und bei der Baudurchführung umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 15.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Ab Januar 2025 sind die ersten Gründungen für Oberleitungsmaste der Bauphase 1.1 im Bauvorhaben „Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse“ unter Gleissperrungen herzustellen. Die Gründungen kollidieren an mehreren Standorten mit den derzeit vorhandenen Bestandskabelkanälen. Die Herstellung der Baufreiheit über eine bauzeitliche Kabeltrasse außerhalb des Baufeldes ist nicht vor April 2025 möglich. Um die Baufreiheit für die OLA-Mastgründungen der Bauphase 1.1 dennoch zu gewährleisten, sind zusätzliche Baufreiheitsmaßnahmen erforderlich, welche bis spätestens 06.01.2025 umgesetzt werden müssen. Es resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-1 bereits enthalten sind
- 15.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Gemäß Forderung der zuständigen Umweltbehörde des Landkreises Oder-Spree aus dem Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben "Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse" wurde ein Bodenschutzkonzept für die Baumaßnahme erstellt. Im Konzept werden Maßnahmen des Bodenschutzes definiert, welche durch die tätigen Bauauftragnehmer im Rahmen der Bauphase umzusetzen sind. Es resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-1 bereits enthalten sind
- 17.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund der vorliegenden Baugutachten werden die anstehenden Böden der Bodengruppe SE zugeordnet, bei denen eine Regelneigung von Böschungen von 1:2 vorzusehen ist. In der Planung wurde die Böschung mit 1:1,6 geplant und ist damit zu steil geplant. Damit sind Planungsanpassung der AP OB/TB/KTB notwendig. Die Böschung im Bereich km 30,960 - 31,020 muss nach außen gezogen werden für eine regelkonforme Neigung. Außerdem muss im Bereich km 31,020 - 31,493 die Entwässerung angepasst werden, sowie ist eine zusätzliche Haltung notwendig. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- sowie Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben.
- 17.12.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Gemäß des Vertrages ist eine Erdungsplanung einzureichen. Diese enthält Elemente des inneren Blitzschutzes. Nach Forderung des Planprüfers sind die Elemente des inneren Blitzschutzes separiert darzustellen. Es resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 23.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 008_Im Zuge des Kick-offs wurden durch diverse Stakeholder handwerkliche Ungereimtheiten in der Entwurfsplanung aufgezeigt die einer Klärung bedürfen. So sind im Bereich des Portalriegels der EÜ BAB Kettenwerksabsenkungen, an anderer Stelle wegen baulicher Erfordernisse abgesetzte Schalter erforderlich. Weiterhin sind Schalter wegen unzulässiger Anlagenhäufung auf einen anderen Oberleitungsmast anzuordnen, Mehrgleisausleger sind zusätzlich vorzusehen bzw. anzupassen. Die Anpassungen ggü. den Plänen der Ausschreibung sind durch den Ausführungsplaner zu berücksichtigen und bei der Baudurchführung umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 28.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 12-Gemäß des Vertrages ist eine Erdungsplanung einzureichen. Diese enthält Elemente des inneren Blitzschutzes. Nach Forderung des Planprüfers sind die Elemente des inneren Blitzschutzes separiert darzustellen. Es resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 29.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 13 - Gemäß Vertrag VP 3 ist für die Bauzeit eine Umverlegung der auf der OLA mitgeführten 15 kV-Verstärkungsleitung (VL) vorgesehen. Die bisher geplante Leitungsführung der VL in einem Kabelgefäßsystem parallel zu den Kabeln der Gewerke LST und TK, ist aufgrund zu erwartender Beeinflussungen der LST- und TK-Kabel durch die VL nicht wie ausgeschrieben möglich. Es wurde eine alternative Trassenführung beplant, bei der die VL unter Nutzung der nördlich des Baufeldes verlaufenden Waldwege und Brandschutzstreifen verlegt werden soll. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Umverlegug der VL bereits Vertragsbestandteil ist. Die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 30.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 009_Ab Januar 2025 sind die ersten Gründungen für Oberleitungsmaste der Bauphase 1.1 im Bauvorhaben „Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse“ unter Gleissperrungen herzustellen. Die Gründungen kollidieren an mehreren Standorten mit den derzeit vorhandenen Bestandskabelkanälen. Die Herstellung der Baufreiheit über eine bauzeitliche Kabeltrasse außerhalb des Baufeldes ist nicht vor April 2025 möglich. Um die Baufreiheit für die OLA-Mastgründungen der Bauphase 1.1 dennoch zu gewährleisten, sind zusätzliche Baufreiheitsmaßnahmen erforderlich, welche bis spätestens 06.01.2025 umgesetzt werden müssen.
- 30.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 011_Aufgrund der vorliegenden Baugrundgutachten werden die anstehenden Böden der Bodengruppe SE zugeordnet, bei denen eine Regelneigung von Böschungen von 1:2 vorzusehen ist. In der Planung wurde die Böschung mit 1:1,6 geplant und ist damit zu steil geplant. Damit sind Planungsanpassung der AP OB/TB/KTB notwendig. Die Böschung im Breich km 30,960 - 31,020 muss nach außen gezogen werden für eine regelkonforme Neigung. Außerdem muss im Bereich km 31,020 - 31,493 die Entwässerung angepasst werden, sowie ist eine zusätzliche Haltung notwendig. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- sowie Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben..
- 30.01.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 010_Gemäß Forderung der zuständigen Umweltbehörde des Landkreises Oder-Spree aus dem Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben "Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse" wurde ein Bodenschutzkonzept für die Baumaßnahme erstellt. Im Konzept werden Maßnahmen des Bodenschutzes definiert, welche durch die tätigen Bauauftragnehmer im Rahmen der Bauphase umzusetzen sind.
- 12.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 014 Gemäß des Vertrages ist eine Ausführungsplanung der Rampen und Treppen Bahnsteig 1+2 für den Endzustand einzureichen, welche eine Geländerplanung enthält. Die Befestigung der Handläufe wurde wie ausgeschieben gem. Richtlinie DB Gel-S27 geplant, dadurch ergibt sich eine nutzbare Rampenbreite von 2,37 m. Nach Forderung des TBQ´s Personenbahnhöfe, sowie des Anlagentypverantwortlichen ist die Nutzbreite der Rampe von 2,40 m zwingend sicherzustellen. Damit sind Planungsanpassungen der AP "Rampen und Treppen Bahnsteig 1+2 im Endzustand" notwendig. Durch folgende Planungsanpassungen wird die Nutzbreite der Rampe von 2,40 m sichergestellt. • Stärke Grundplatte von 8 mm • Abstand Vorderkante zur Wand 100 mm • Versetzen der oberen Befestigung unterhalb des oberen Handlaufs (Schraube nach unten setzen) • Handlaufdurchmesser von 42 mm bleibt • umlaufender freizuhaltender Abstand zu angrenzenden Objekten (Rampenwand oder benachbarte Bauteile) von mind. 50mm, gem. DIN 18062 Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben.
- 19.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 015 - AvL 013: Gemäß Auflage A.4.3.1 Absatz c) Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2024 sind für Gründungen im Bereich von gleisnaher Bebauung erschütterungsarme Verfahren anzuwenden, um Schäden an der Bebauung zu vermeiden. Aus diesem Grund sind statt Rammgründungen in den betroffenen Bereichen Bohrrohrgründungen vorzusehen. Die Anpassungen sind durch den Ausführungsplaner zu berücksichtigen und bei der Baudurchführung umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 017 - AvL 015: Die bisher geplante Leitungsführung der bauzeitlichen Verstärkungsleitung (VL) in einem Kabelgefäßsystem parallel zu den Kabeln der Gewerke LST und TK, ist aufgrund zu erwartender Beeinflussungen der LST- und TK-Kabel durch die VL nicht wie ausgeschrieben möglich. Es wurde eine alternative Trassenführung außerhalb des Baufeldes beplant, bei der die VL unter Nutzung der nördlich des Baufeldes verlaufenden Waldwege und Brandschutzstreifen hergestellt werden soll. Da die Flurstücke im Bereich des Bauvorhabens vom Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg grundsätzlich als kampfmittelbelastet eingestuft wurden, muss vor der Durchführung der erforderlichen Tiefbauarbeiten eine Kampfmittelsondierung erfolgen. Die Sondierung von Flächen außerhalb des Baufeldes ist vom bestehenden Bauvertrag nicht abgdeckt.
- 22.02.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE016 Für die zukünftigen Rammarbeiten/ Gründungsarbeiten in Gleisnähe ist nach dem am 27.01.2025 abgestimmten Messkonzept die Überwachung der Gleislage sicherzustellen und für den Fall eines entstandenen Lagefehlers dieser zu beheben. Außerdem sind weitere Vorgaben bei den Kontrollmessung der Gründung der OLA-Masten zu beachten. Das betrifft alle Maßnahmen, die Setzungen im Baugrund nach sich ziehen können sowie alle erforderlichen Messungen zur Überwachung der Gleise sowie die Beseitigung von entstandenen Gleislagefehlern. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht VAE018 Gemäß Vertrag VP3 - LV 3-1 ist der AN mit der Errichtung von TK-Anlagen beauftragt. Nach prüfung des Bauvertrages wurde festgestellt, dass eine Position zur Beschaffung und Errichtung der Muffen- und Mehrlängenschränke (KVz) im LV 3-1 nicht aufgeführt ist. Die KVz sind jedoch Bestandteil der TK-Planung und sollten zur Ausführung der Kabelverlegung für die entsprechenden Bauphasen vollständig errichtet vorliegen. Im Ergebnis dessen sind die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist durch die zusätzliche Leistung nicht gegeben. VAE019 Im Planfeststellungsbeschluss für das Bauvorhaben „Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse“ wurde auf Grundlage der Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) die Errichtung von Hochbauten innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG durch das EBA untersagt. Die Auflage berührt die Planung der elektrischen Weichenheizanlage 1 (EWHA 1) bei km 27,915, da diese als Anlage des Hochbaus innerhalb der Anbauverbotszone der BAB10 liegt. Die erforderliche Umplanung wird im Zuge der AvL 017 beim ursprünglichen Auftragnehmer angeordnet, da durch diesen die Ausführungsplanung erstellt wird. Ein Auftragnehmerwechsel zur Anpassung der Planung ist hinsichtlich des geringen erwarteten Nachtragswertes wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Anpassung der Unterlagen durch einen anderen AN als den Ersteller der Planung, vor Abschluss der Planung, ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll. VAE021Im Zuge der Fortschreibung der PT1-Planung sowie der Planung der anderen Gewerke, werden Anpassungen in der Planung und Ausführung des Oberbaus, Tiefbaus und Kabeltiefbaus erforderlich. Dies umfasst u.a. Änderungen an Querungen, Kabelgefäßsystemen sowie weiteren Anlagen des Oberbaus, Tiefbaus und der Entwässerung. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 14.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE20) m Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung für die Weichenheizstationen, wurde durch den EEA-Planer mitgeteilt, dass die 50 Hz Eigenversorgung der elektrischen Weichenheizanlage 4 (EWHA 4) nicht, wie ausgeschrieben, über die Kabelverteiler der nahegelegenen Weichen realisierbar ist. Als alternativer Lösungsvorschlag wurde die Planung und Errichtung einer Zähleranschlusssäule am bestehenden ESTW-A unter Verwendung des bereits bestehenden Anschlusses des Verteilnetzbetreibers e.dis vorgeschlagen. Für diese Lösung sind Umplanungen und zusätzliche Arbeiten in geringem Umfang erforderlich. Die erforderliche Umplanung wird im Zuge der AvL 018 beim ursprünglichen Auftragnehmer angeordnet, da durch diesen die Ausführungsplanung erstellt wird. Ein Auftragnehmerwechsel zur Anpassung der Planung ist hinsichtlich des geringen erwarteten Nachtragswertes wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Anpassung der Unterlagen durch einen anderen AN als den Ersteller der Planung, vor Abschluss der Planung, ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll. VAE22) Gemäß Vertrag ist die Personenunterführung Fangschleuse zu planen und zu errichten. Vor dem südlichen Tunnelportal der Personenunterführung wird das Bauwerk 8 (Straßenüberführung) des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg errichtet. Zwischen den beiden Bauwerken werden Stützwände zu beiden Seiten der Fußgängerführung durch den LS hergestellt. Die Stützwände schließen an die Personenunterführung mit jeweils einer Fuge an. Für die Herstellung des Anschlusses ist es erforderlich, dass ein Fugenabschlussband durch den AN VP3 in die PU eingelegt wird, an das der LS mit seiner Stützwand anschließen kann. Hierzu sind die folgenden Leistungen zu erbingen. • Ausführungsplanung der Fugenbänder in der Ausführungsplanung Personenunterführung als Deckblatt zur bereits erstellten Planung • Bauliche Umsetzung der Fugenbänder • Schutz der Fugenbänder bis zur Errichtung der Stützwände durch den LS Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben VAE23) Gemäß Hauptvertrag sind durch den Auftragnehmer verschiedene Leistungen zur Vorbereitung des Baufeldes vorgesehen. Im Zuge der Leistungserbringung wurde festgestellt, dass einzelne Leistungen nicht im LV des Hauptvertrages beschrieben wurden, aber im Zuge der Baufeldvorbereitung umzusetzen sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakter des Vertrages ist nicht gegeben, da die wesentlichen Anteile der Baufeldvorbereitung bereits Bestandteil der Leistungen des LV 3-1, 3-3 und 3-5 sind. Ein Auftragnehmer wechsel zur Durchführung der Leistungen ist hinsichtlich der Dringlichkeit sowie der zusätzlichen Kosten in Folge des Koordinierungsaufwandes und etwaiger Baubehinderungen durch zusätzliche Auftragnehmer im Baufeld wirtschaftlich nicht sinnvoll. VAE20) Gemäß Vertrag VP 3 ist die Kabellegung und die Markierung der Kabel mit künstlicher DNA beauftragt. Zur Abschreckung sind Schilder mit Hinweis auf diese Markierung zu materialisieren und zu montieren. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Markierung der Kabel Vertragsbestandteil ist. Die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 02.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA24: Durch die 01. Planänderung ergibt sich eine Änderung der BE-Flächen. Dies führt zu einer geänderten Kranstellfläche für die Herstellung der Personenunterführung. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind. // VAE26: Gemäß Vertrag VP 3 ist auf der Nordwestseite eine Bahnbetriebsstraße zu errichten. Damit diese Straße nach Abschluss der Arbeiten auch als Fahrrad- und Fußweg genutzt werden kann, ist diese auch außerhalb des Wasserschutzgebietes zu asphaltieren. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Betriebsstraße bereits Vertragsbestandteil ist. Die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. // VAE028: Aufgrund des vorgesehenen Bauablaufs werden mehrere Weichen deutlich vor ihrer Inbetriebnahme geliefert und eingebaut. Mit den Weichen werden u.a. diverse Weichenkleinteile, insbesondere LST-Material, mitgeliefert, welche erst kurz vor Inbetriebnahme der Weiche verbaut werden können. Wegen der frühzeitigen Lieferung muss das Material bis zum Einbau diebstahlsicher und witterungsgeschützt auf der Baustelle gelagert werden. Eine Verschiebung der Liefertermine ist aufgrund der bereits eingetakteten Kapazitäten des Weichenwerks nicht möglich. Diebstahl oder Beschädigung des Materials hätten eine Gefährdung des IBN-Termins zur Folge. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 10.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE030 Gemäß Vertrag VP3 - LV 3-1 ist der AN mit der Erstellung der Ausführungsplanung von TK-Kabelanlagen für die Bauphase 1.1 - 3.3 beauftragt. Im Zuge dessen muss der AN zur fachtechnischen Prüfung dieser Ausführungsplanung 3 Exemplare in Papierform und 1-fach digital liefern. Nach prüfung des Bauvertrages wurde festgestellt, dass eine dementsprechende Position im LV 3-1 nicht aufgeführt ist. Die fachtechnisch geprüften Ausführungspläne sind Grundlage für die Baufreigabe und sollten zur Errichtung der Kabelanlagen für die entsprechenden Bauphasen vollständig vorliegen. Im Ergebnis dessen sind die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist durch die zusätzliche Leistung nicht gegeben. VAE032 - Im Prüfvermerk zur AP Erdungs/Blitzschutzplanung des Planpakets 02_PP11.2 legt der GB Personenbahnhöfe Folgendes fest: • es sind keine Maßnahmen bzgl. Blitzschutzerdung umzusetzen • die Aufzüge erhalten Fundamenterder/Ringerder • (es sind) keine Maßnahmen bzgl. Schrittschutzspannung erforderlich Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungsleistungen und geänderte bzw. reduzierte Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, die Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 17.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 033 Gemäß Vorgaben des BVB sind im Bereich der Rampen und Treppenbauwerke für die Leerrohrdurchführungen Dichtpackungen und Ringabdichtungen notwendig, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind. VAE 034 Im Zuge der Planprüfung des Planpaketes Rampen wurde die Forderung des BVB nach einem Grundrohr im Bereich der für Sickerwasser angeordneten Filtersteine gemäß Richtlinie formuliert. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungs- und Bauleistungen im Bereich der Rahmenecken der Ramepn sowie dem Grundrohr im Bereich der Rampen, Treppen und Aufzüge. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, die Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 30.04.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 037 - AvL 029 – MKA 086 Die Voraussetzungen für die Oberleitungsplanungen der Gleise 41, 42 und 43 im Bereich größer km 0,4+25 (Grenze DB) haben sich geändert. Aufgrund der Schnittstellen aus der Planung zum Bauwerk 3 sind bestellte Leistungen nicht realisierbar. So sind die im Bereich des BW3 geplanten fünffeldrigen Streckentrennungen nicht planbar. Die Anpassungen ggü. den Plänen der Ausschreibung sind durch den Ausführungsplaner zu berücksichtigen und bei der Baudurchführung umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben.. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 038 - AVL 030 Die Ausstattungsplanung der Bahnsteige ist gemäß den aktuellen Vorgaben des Bereichs Personenbahnhöfe (mit dem Stand vom 03/2025) sowie den Abstimmungen mit dem VBB zu den Fahrkartenautomaten zu überarbeiten. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 15.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 088 Gemäß der Auflage des BVB aus dem Prüfbericht I.TV-O-P-O-K3 - 2024/01 vom 31.10.2024 sind im Bereich der Decken PU von Block 1 bis 6 über alle Raumfugen (Querfugen der Rahmen) Längsfugenbänder nach Riz M-ÜF 1956 auszuführen. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen geänderte Planungsleistungen und zusätzliche Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind. MKA 089 Gemäß Vorgaben des BVB sind zusätzliche Bleche an der Schnittstelle zwischen T120-Abschlussprofil und T10- Langfugenband einzuplanen und anzuordnen, um in diesem kritischen Bereich eine steife Konstruktion sicherzustellen. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 20.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA003: Aufgrund der örtlichen Geländesituation kann der geplante Kabelkanal von km 117,394 - bis km 117,483 gebaut werden, da nicht ausreichend Platz besteht und der vorhandene Bahngraben angefüllt und im Nachgang wieder neu profiliert werden müsste. Weiterhin fehlt das neue Kabelführungssystem von km 117,483 - km 117,580. daher ist ein zusätzlich aufgeständerter GFK-Kabelkanal Gr I zwischen den km 117,394 und km 117,580 zu liefern und zu errichten. // MKA035: Gemäß Vertrag VP3 - LV 3-3 ist der AN mit der Erstellung der Ausführungsplanung TK Bahnsteigausstattung für die Verkehrsstation Fangschleuse beauftragt. Um die Planung auf die spezifischen Anforderungen des Projekts abzustimmen und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, ist zur Schaffung erforderlicher Grundlagen die Erarbeitung von verschiedenen Vorschlägen und Varianten durch den AN notwendig, welche nicht im Umfang einer AP enthalten sind. Im Ergebnis dessen sind die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist durch die zusätzliche Leistung nicht gegeben.
- 21.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Gemäß Vertrag VP3 - LV 3-3 ist der AN mit der Erstellung der Ausführungsplanung TK Bahnsteigausstattung für die Verkehrsstation Fangschleuse beauftragt. Um die Planung auf die spezifischen Anforderungen des Projekts abzustimmen und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, ist zur Schaffung erforderlicher Grundlagen die Erarbeitung von verschiedenen Vorschlägen und Varianten durch den AN notwendig, welche nicht im Umfang einer AP enthalten sind. Im Ergebnis dessen sind die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist durch die zusätzliche Leistung nicht gegeben.
- 27.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 041_Gemäß Vertrag werden die Bahnsteigdächer 1 und 2 vom VP3 hergestellt. Gemäß Planfeststellungsbeschluss des Vorhabens Fangschleuse ist eine Photovoltaikanlage auf den Bahnsteigdächern zu errichten. Gemäß Abstimmung mit dem EBA in der Größe einer 100kWp-Anlage. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Errichtung des gesamten Bahnhofs Fangschleuse inkl. der Bahnsteigdächer bereits Vertragsbestandteil ist. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind.
- 15.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 045 Gemäß Vertrag ist durch den Auftragnehmer eine Gleisquerung am Bahnkilometer 29,523 als Durchörterung herzustellen. Im Zuge der Planung und Bauausführung wurde festgestellt, dass diese Querung zur Anbindung eines bauzeitlichen Kabelkanals unter eine zwischen den Anlagen liegende CEF-Fläche verlängert werden muss. Die Verlängerung der Durchörterung ist zwingend erforderlich, da aus umweltfachlichen Zwangspunkten eine Kabelführung durch die CEF-Flächen nicht möglich ist. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Herstellung der Gleisquerung km 29,523 bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 046 Gemäß Vertrag sind durch den Auftragnehmer im Zuge der Bautätigkeiten die erforderlichen Baugruben für die Herstellung der neuen Verkehrsstation in Fangschleuse herzustellen. Nach Begehung der Örtlichkeit durch den Prüfsachverständigen Baugrund wurde im Prüfbericht zur Ausführungsplanung der Baugrüben für die Personenunterführung festgelegt, dass die Böschungsflanken zum Schutz vor Erosion und Austrocknung nach der Herstellung abgedeckt werden müssen, um so die Arbeitssicherheit in den Baugruben sicherzustellen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Herstellung der Baugruben bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 047 Gemäß Vertrag ist durch den Auftragnehmer eine Gleisquerung am Bahnkilometer 30,300 als offene Querung herzustellen. Erst nach Prüfung in der Örtlichkeit wurde festgestellt, dass diese Querung im Näherungsbereich von 2 Bestandsweichen liegt, sodass eine Herstellung in offener Bauweise nur mit unverhältnismäßig hohem Mehraufwand möglich wäre. Die Bautechnologie wurde daher auf eine Durchörterung geändert und die Position der Querung leicht verschoben, um negative Auswirkungen auf die Bestandsweichen auszuschließen und die Betriebssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Die Herstellung in offener Bauweise an der neuen Position ist aufgrund der Nähe zum Bestandsbahnsteig und mehrerer Signalanlagen nicht möglich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Herstellung der Gleisquerung km 30,300 bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 048 Gemäß Vertrag ist durch den Auftragnehmer die Entsorgung aller auf der Baustelle anfallenden Abfälle - mit Ausnahme von Schrott - durchzuführen. Die Entsorgung ist anhand der Abfallschlüsselnummern (AVV-Nummern) der zu entsorgenden Stoffe ausgeschrieben, die zur eindeutigen Klassifizierung von Abfällen nach der deutschen Abfallverzeichnis-Verordnung dient. Im Zuge der Bauausführung sind Abfälle angefallen, die nicht den ausgeschriebenen AVV-Nummern zugeordnet werden können und daher gesondert zu entsorgen sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die vollständige Entsorgung aller anfallenden Abfälle bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 049 Gemäß Vertrag sind durch den Auftragnehmer die Gründungen der Oberleitungsmaste für das gesamte Bauvorhaben herzustellen. Im Zuge der Rammarbeiten für die Herstellung der Tiefgründungen wurden tlw. Hindernisse im Baugrund festgestellt, durch die das vollständige Einbringen der Gründungen in den Baugrund nicht möglich ist. In der Folge muss eine Neuberechnung der Gründungsstatik sowie die bauliche Anpassung der Gründung erfolgen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Herstellung der Gründungen bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 050 Gemäß Vertrag sind durch den Auftragnehmer verschiedene LST-Leistungen im Bauvorhaben durchzuführen. Für die Durchführung der Leistungen ist teilweise die Materialisierung von LST-Teilen erforderlich, die nicht vom Hauptvertrag abgedeckt ist (bspw. Material zur Weichenstilllegung). Außerdem werden Leistungen zur Baugleissicherung für einzelne Bauzustände/Sperrpausen erforderlich, die zur Absicherung von Arbeiten benötigt werden. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Durchführung von LST-Leistungen bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll.
- 17.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 042 Gemäß Vertrag sind Treppen- und Rampenwände in Sichtbetonklasse SB2 herzustellen. Hierzu sind Schraubanschlüsse zwischen aufgehenden Wänden und Bodenplatten erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Errichtung des gesamten Bahnhofs Fangschleuse inkl. der Rampen und Treppen bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 044 Gemäß Vertrag ist der Block 4 der Personenunterführung Fangschleuse in der Sperrpause vom 07.07.-25.07.25 unter die Betriebsgleise 5 und 6 einzuschieben. Gemäß Baufreigabe der Ausführungsplanung wurde ein Probehub zur Abschätzung eventueller Setzungen vor der SPP gefordert. Weiterhin wird der Verschub für die ersten 7m vor die Sperrpause gezogen um Risiken aus möglichen Setzungen vor Beginn der Sperrpause abschätzen zu können. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da der Verschub des Blocks 4 bereits Vertragsbestandteil ist. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll.
- 17.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 039 Der Besteller hat für den Baubereich die Befestigung der Kilometer- und Hektometertafeln an den Oberleitungsmasten festgelegt. Wegen der neu zu erstellenden Oberleitungsanlage entfallen im Baubereich alle Bestandsstützpunkte für Kilometerund Hektometertafen. Die neuen Oberleitungsmaste sind entsprechend dem Richtlinienwerk mit neuen Kilometer- und Hektometertafeln auszurüsten. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 054 Für den Umbau des Bahnhofs und der Verkehrsstation Fangschleuse ist die Errichtung einer neuen Trafoübergabestation (TÜ) vorgesehen, um die Stromversorgung des gesamten Bahnhofs, der Personenverkehrsanlage, des neu zu errichtenden ESTW, der Steuerung der Elektrischen Weichenheizanlagen und der Gleisfeldbeleuchtungsanlagen sicherzustellen. Die TÜ wird von der E.DIS, dem in diesem Bereich des Bauvorhabens zuständigen Energieversorger, geliefert. Zusammenhangsleistungen mit der Errichtung der Trafostation (bspw. Herstellung der Baugrube, Planung und Herstellung des Nederspannungsanschlusses der DB an die TÜ) werden von der E.DIS nicht durchgeführt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich und sollen daher als Nachtrag beim AN für die Hauptbauleistung beauftragt werden. Der AN ist bereits mit ähnlichen Leistungen am neuen ESTW-Standort bauftragt (direkt neben dem Standort TÜ), sodass die Leistungen zeitnah und hinsichtlich Baustelleneinrichtung wirtschaftlich erbracht werden können. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären VAE055 VP 3 ist mit der Anbindung der Weichenheizungen und der Gleisfeldbeleuchtung an die zuständige Betriebliche Stelle und Technische Stelle im RB Ost beauftragt. Um die Funktionsfähigkeit der Klimageräte im ESTW Fangschleuse kontrollieren zu können, ist ebenfalls eine Anbindung der Klimatechnik und eine Raumtemperaturüberwachung an die zuständige Betriebliche Stelle und Technische Stelle RB Ost erforderlich. Da es sich um das gleiche System handelt, ist eine Umsetzung durch VP 3 sinnvoll. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die Anbindung für die Weichenheizung und Gleisfeldbeleuchtung bereits bei VP 3 beauftragt ist. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE056 Im Zuge des Umbaus des Bahnhofs und der Verkehrsstation Fangschleuse werden zusätzliche Kabelarbeiten erforderlich. Dies umfasst u.a. die Reparatur und Neuverlegung von Bestandskabeln in Folge von Beschädigungen sowie die Kabelverlegung im Zuge von erfoderlichen Bauzuständen, inkl. der damit verbundenen Zusammenhangsmaßnahmen (Auf- und Zudeckeln von Kabelkanälen, Herstellen bztl. Kabelkanäle, Herstellen von Muffen, Herstellen von Kabelanschlüssen, etc.). Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 26.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 051 - Im Rahmen des Werbekonzepts für die neue Verkehrsstation Fangschleuse sind Infostelen auf den Bahnsteigen vorgesehen. Nach Abstimmungen mit der Firma Ströer und der "Vereinbarung zum Thema Baudurchführung und Kostenübernahme" zwischen der DB Station&Service AG und der Ströer DERG Media GmbH vom 19.06.2018, ist es erforderlich, zusätzlich zur projektseitigen Planung und Herstellung der Kabel und Kabelanschlüsse, auch die Planung und Herstellung der Fundamente für die Infostelen vorzusehen. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten VAE 052 Im Zuge der Fortschreibung der Planungen Dritter (u.a. Anpassungen der Bauwerksplanung SÜ L23) sowie der tangierenden Gewerke (OLA, LST, etc.), werden Anpassungen in der Planung und Ausführung des Oberbaus, Tiefbaus, Kabeltiefbaus und der Entwässerungsanlagen (Bauphase 2) erforderlich. Dies umfasst u.a. Änderungen an Entwässerungsanlagen, sowie weiteren Anlagen des Oberbaus, Tiefbaus und Kabeltiefbaus. Zusätzlich ergeben sich weitere Bedarfe für Planungsänderungen aus den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn Bundesamtes vom 20.12.2024, die in der Fortschreibung der Ausführungsplanung zur berücksichtigen sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 053 VP 3 ist mit den Bahnmark-Leistungen (KTB, Kabelverlegung, Signalgründungen, etc. ) beauftragt. Um eine IBN in 08/2026 sicherstellen zu können, benötigt Siemens so früh wie möglich die Übergabe dieser Leistungen. Hierfür sind Anpassungen im Bauablauf erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die Leistungen bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 02.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 058 VP 3 ist mit der Verlegung der LST-Kabel beauftragt. Für eine dringend erforderliche Entladung der LST-Kabeltrommeln war zusätzliches Personal von VP 3 erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 21.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 059 - Durch den AN wurde am 21.08.2025 die Behinderung der Tiefbauarbeiten durch eine Besands-Weichenheizstation im Baufeld angezeigt. Die Station befindet sich im Bereich von zwei neu zu errichtenden Gleisen und versorgt die 10 Bestandsweichen im Bahnhof Fangschleuse. Da die Bestandsweichen noch mindestens bis August 2026 in Betrieb bleiben, muss die Funktion der Weichenheizstation für die kommende Heizperiode Nov. 2025 bis Mrz. 2026 weiterhin gewährleistet werden. Um die Bauarbeiten weiterführen zu können, ist die Versetzung der Station aus dem Baufeld heraus erforderlich. Der AN ist bereits mit der Neuerrichtung von Weichenheizstationen beauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist daher nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 060 - Am Technikstandort Fangschleuse ist die Herstellung eines neuen GSM-R-Mastes sowie eines dazugehörigen Containers geplant vorgesehen. Für den Mast ist eine Rammrohgründung vorgesehen, der Container ist mit einer Flachgründung geplant. Vor Beginn der Arbeiten ist für den Standort und eine Kampfmitteluntersuchung und -freigabe erforderlich. Dafür sind Oberflächensondierungen mittels Geomagnetik und Bohrlochsondierungen erforderlich, die bisher nicht vom Kampfmittelräumkonzept und der Ausschreibung abgedeckt sind. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im Baufeld beauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist daher nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 07.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 61 VP 3 ist mit dem Neubau der Verkehrsstation Fangschleuse beauftragt. Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung für die Entwässerung der Verkehrsstation werden Änderungen in der Ableitung des anfallenden Regenwassers mit u.a. zusätzlichen Rinnen erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da der Neubau der Verkehrsstation bereits bei VP 3 beauftragt ist. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 16.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 42 Im Rahmen der LST Bauzustände 5, 5.1 und 5.2 sind durch den Auftragnehmen zusätzliche Oberbau-, Kabeltiefbau- und LST-Arbeiten durchzuführen. Dies umfasst u.a. Arbeiten im Bastands-ESTW, Rückbau von LST Außenanlagen, Rückbau von Gleisjochen, Herstellung von Kabelgefäßsystemen, Einrichtung von Baugleissicherungen, etc. Der AN ist bereits mit der Durchführung von Oberbau-, Kabeltiefbau- und LST-Arbeiten im Rahmen des Projektes beauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist daher nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 064 - Im Rahmen der Vorbereitung der Errichtung des Ersatzneubaus des ehemaligen Empfangsgebäudes müssen Wasserproben entnommen werden und das Grundwasser muss analysiert werden, um die Dimensionierung der Wasseraufbereitungsanlage zu planen. Das sollte möglichst dicht am zukünftigen Trinkwasserbrunnen erfolgen. Diese Leistungen waren nicht Vertragsbestandteil und mussten im VP3 angeordnet werden.Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistung ist unbedingt für den Projekterfolg erforderlich. Die zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Der AN ist bereits mit der Durchführung von Wasserproben für das ESTW-Gebäude beauftragt. Ein Wechsel des AN für die o.g. Leistung führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand. Ein Wechsel des AN würde eine zeitintensive Neuvergabe und Einarbeitung eines zweiten AN bedeuten.
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 066 VP 3 ist mit den Oberbauarbeiten beauftragt. Aufgrund der nicht umsetzbaren betrieblichen Forderung eines Umstellen von Weichen innerhalb von 24 h, müssen die Weichen technisch verschlossen werden. Damit sind abschließbare Prüferschieber an den Weichen zu montieren. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die Oberbauarbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 04.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 067 VP 3 ist mit der Planung und dem Bau einer Hebeanlage für die Verkehrsstation Fangschleuse beauftragt. Aufgrund der Ril 813.0480 ist eine GA-Planung zu erstellen und umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. MKA 068 Im Rahmen der LST Bauzustände 7.1 bis 7.3 sind durch den Auftragnehmer zusätzliche Gründungs-, Kabeltiefbau- und LSTArbeiten durchzuführen. Dies umfasst u.a. Arbeiten in der Außenanlage der UZ-Erkner, Rückbau von LST Außenanlagen, Herstellung von Signalgründungen, Herstellung von Kabelgefäßsystemen, Herstellung einer Gleisquerung, Einrichtung von Baugleissicherungen, etc. Der AN ist bereits mit der Durchführung von Gründungs-, Kabeltiefbau- und LST-Arbeiten im Rahmen des Bauzustandes 7 beauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist daher nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 069 Im Rahmen der Kabeltiefbauarbeiten der Verkehrsstation und des Güterbahnhofs Fangschleuse sind durch den Auftragnehmer alle Kabelgefäßsysteme, Schächte und Querungen herzustellen. Bei der Bauausführung wurde festgestellt, dass für einzelne Positionen der AU wie bspw. Kabelschächte Gr. V & Gr. IX, Rohrzugtrassen in den Bahnsteigen, etc. keine Abrechungspositionen vorhanden sind. Die Leistungen sind zwingend für das Erreichen des Werkerfolges erforderlich. Der AN ist bereits mit der Durchführung aller anderen Kabeltiefbauleistungen im Bauvorhaben beauftragt. Ein Wechsel des AN für die o.g. Leistung führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 12.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 070 VP 3 ist mit den Tiefbau- und EEA-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Um die Anbindung der Trafostation und die rechtzeitige Stromversorgung des ESTW regelwerkskonform sicherstellen zu können, sind zusätzliche Leistungen, wie z.B. Ringerder und Dokumentation, erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die Tiefbau- und EEA-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE 071 VP 3 ist mit den EEA-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung zur Trafostation, Weichenheizung, Gleisfeldbeleuchtung und Verkehrsstation kommt es zu geänderten und zusätzlichen Kabeln gegenüber der Ausschreibung. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die EEA-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE 072 VP 3 ist mit den EEA-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Aufgrund der Anschlusskästen in den Masten der Gleisfeldbeleuchtung muss die Größe der Anschlusskabel verkleinert werden. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die EEA-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 13.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 074 VP3 ist mit der Bauwerksdokumentation nach Errichtung der Ingenieurbauwerke (z.B. SIA, Personenunterführung) im Bereich Fangschleuse beauftragt. Gem. Ril 804 sind für Heft- und Buchbauwerke separate Inspektionskonzepte zu erstellen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Bei einer getrennten Vergabe drohen Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen zur Inbetriebnahme der Anlagen gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE 075 VP 3 ist mit den EEA-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Gemäß freigegebener AP ist eine zusätzliche Kabelverteilung zwischen TÜ und ZV/HV Personenbahnhöfe inkl. Kabeltiefbau erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die EEA-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE 076 VP 3 ist mit der Herstellung der Einfriedung für das ESTW-A und des Versickerungsbeckens im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. In der Ausschreibung sind für die Einfriedung Zaunpfosten 70 x 70 mm vorgesehen. Nach Aussage des AN können die ausgeschriebenen Zaunpfosten nicht matieralisiert werden, da die ausgeschriebenen Zaunpfosten vom Standardmaß für Doppelstabmattenzäune (60 x 40 mm) abweicht. Der Werkerfolg kann auch mit den kleineren Standardzaunpfosten erreicht werden. Da sich durch die geringeren Abmessungen auch die Materialisierungskosten ggü. der Ausschreibung verringern, wurde zw. AN und AG ein Preisnachlass von 15% (ca. 4.000 €) auf die Leistung vereinbart. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungsanpassung steht im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die Herstellung der Einfriedungen sowie alle damit verbundenen Zusammenhangsmaßnahmen bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. MKA 077 Ab Januar 2026 sind Gründungen für Oberleitungsmaste der Bauphase 2ff im Bauvorhaben „Neubau Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse“ unter Gleissperrungen herzustellen. Die Gründungen kollidieren an mehreren Standorten mit den derzeit vorhandenen Bestandskabelkanälen. Die Herstellung der Baufreiheit über eine bauzeitliche Kabeltrasse außerhalb des Baufeldes ist nicht vor März 2026 möglich. Um die Baufreiheit für die OLA-Mastgründungen der Bauphase 2ff dennoch zu gewährleisten, sind zusätzliche Baufreiheitsmaßnahmen erforderlich. Es resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-1 bereits enthalten sind. VAE 078 Für den Umbau des Bahnhofs und der Verkehrsstation Fangschleuse ist die Errichtung eines Netzersatzaggregates als Brennstoffzelle vorgesehen, um die Ersatzstromversorgung des gesamten ESTW-A sicherzustellen. Die BZ NEA wird von der DB Bahnbau hergestellt. Die erforderlichen Tiefbauleistungen werden von DB Bahnbau nicht durchgeführt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich und sollen daher als Nachtrag beim AN für die Hauptbauleistung beauftragt werden. Der AN ist bereits mit ähnlichen Leistungen am neuen ESTW-Standort bauftragt, sodass die Leistungen zeitnah und hinsichtlich Baustelleneinrichtung wirtschaftlich erbracht werden können. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 18.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 079 - VP 3 ist mit den Bahnmark- LST-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Gemäß freigegebener PT1-Planung ist der Anrückmeldestandort am BÜ 24,7 anzupassen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die LST-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 15.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 081 Der Bauablauf des VP3 ist zwingend anzupassen, da die geänderte Einbauabfolge der Weichen, die erforderliche Anpassung der Sperrpausen sowie die notwendige Verzahnung der Arbeiten mit VP12 unabdingbar sind. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. VAE 082 VP 3 ist mit der Planung und Realisierung der Ausrüstungsgewerke OLA, EEA und TK im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Im ESTW-Fangschleuse werden Anlagenteile und Kabel von weiteren Bau-Auftragnehmern realisiert (LST,GSMR, DB MAS). Um die Arbeiten koordinieren zu können, sind folgende Leistungen erforderlich: • Erstellung eines maßstäblichen Raumplans mit der Anordnung der Anlagenteile für den STA/OSE-Raum im neuen ESTWFangschleuse • Erstellung eines koordinierten Kabelführungsplans im neuen ESTW-Fangschleuse • Erstellung eines Belegungsplans für die Kabeleinführungen im neuen ESTW-Fangschleuse Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die Ausrüstungsgewerke EEA, TK und OLA bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 24.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 083: VP 3 ist mit dem Rückbau und der Entsorgung des alten Empfngsgebäudes inkl. Toilettenhäuschen beauftragt. Eine fachgerechte Asbestfreiheit kann nicht bestätigt werden. Hierfür sind zusätzlich eine Beprobung, Analytik und im Anschluss fahgerechter Rückbau und Entsorgung notwendig. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da der Rückbau und die Entsorgung bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.//
- 29.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 084: Aufgrund der Forderung des Baubetriebskoordinator sind im Zuge der Inbetriebnahme des Stellwerks ESTW-A Fangschleuse Funktionsfahrten durchzuführen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die kompletten Bauleistungen bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.//
- 30.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 085: Gemäß Vertrag wir das Bahnsteigdach inkl. Bahnsteig 3/4 vom VP3 hergestellt. Gemäß Planfeststellungsbeschluss des Vorhabens Fangschleuse ist eine Photovoltaikanlage auf den Bahnsteigdächern inkl. Wechselrichtern auf dem Bahnsteig zu errichten. Gemäß Abstimmung mit dem EBA in der Größe einer 100kWp-Anlage. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Errichtung des gesamten Bahnhofs Fangschleuse inkl. der Bahnsteigdächer bereits Vertragsbestandteil ist. Daraus resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da ein Teil dieser Leistungen im LV 3-3 bereits enthalten sind//
- 02.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 088:VP 3 ist mit den Bahnmark- LST-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Gemäß freigegebener PT1-Planung sind an den Bahnübergängen 34,1 und 25,9 Anpassungen an der Kabelanlage und der Rückbau alter Komponenten erforderlich. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die LST-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.// VAE 086: VP3 ist mit der Planung und Ausführung der Gleisfeldbeleuchtung sowie der Oberbau/Tiefbau/Kabeltiefbauleistungen beauftragt. Aufgrund der räumlichen Überschneidungen mit der Lärmschutzwand (VP12) muss die Gleisfeldbeleuchtung sowie der Oberbau/Tiefbau/Kabeltiefbau im Bereich der LSW zwingend angepasst werden. Die LSW ist Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2024 und muss im Zuge der Realisierung des Gesamtprojektes umgesetzt werden. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens.//
- 12.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 71 Die Umrechnung der Koordinaten von DB REF in UTM kann effizient nur vom beauftragten Vermessungsbüro bzw. dem Planer realisiert werden . Ein Wechsel des AN hätte Mehrkosten und einen Koordinierungsmehraufwand für den AG zur Folge. VAE 094 Im Bereich des Südzugangs zur Personenunterführung werden durch den AN Strabag zwei Leuchten für den Zwischenbereich PU/BW08 gestellt. Hierfür sind Leerrohre im Bereich der Stüzwand des LS zu verlegen. Dies führt zu zusätzlichen bzw. geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Verlegung der Stromversorgung für die Beleuchtung bereits Vertragsbestandteil ist. Die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll. VAE 092 Für den Bahnhof Fangschleuse ist eine Entsorgung von Boden gem. LAGA ausgeschrieben. Aufgrund geänderter Annahmebedingungen der Entsorger werden die Bodenentsorgungen in Berlin/Brandenburg nur noch nach EBV angenommen. Mittels Übersetzungstabelle können die Entsorgungsleistungen noch nach LAGA zugeordnet werden. Für die BMF3 kann die Tabelle nicht angewendet werden. Dies führt zu einer geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Entsorgung vom Boden des gesamten Bahnhofs Fangschleuse bereits Vertragsbestandteil ist. Die geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll.
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 095: Für das ESTW Fangschleuse liegt ein Blitzschutzzonenkonzept vor, welches für alle in das ESTW führenden, leitfähigen Kabel Blitzschutzmaßnahmen zum Schutz der technischen Anlagen vor Blitzeinschlag fordert. Für die Fernwirktechnik OLA/OSE werden dadurch zusätzliche Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, die vor der Inbetriebnahme planerisch und baulich umszusetzen sind. Gemäß Vertrag wird die OSE durch den AN VP3 hergestellt. Durch die Anforderungen des Blitzschutzzonenkonzeptes resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche bzw. geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Errichtung der gesamten OLA und OSE des Bahnhofs Fangschleuse inkl. der Ausrüstung des ESTW bereits Vertragsbestandteil ist.// VAE 096:Im Rahmen des Projektes Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse werden vier elektrische Weichenheizanlagen (EWHA) neu errichtet. Die Stationen müssen über Kabel und Kabelgefäßsysteme mit den Weichen und den Mastschaltern der Oberleitung verbunden werden. Hierfür werden zusätzlich eine Querung und Betonkabeltrog erforderlich. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.//
- 29.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 089 Im Rahmen des Projektes Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse werden vom Auftragnehmer mehrere Bestandsweichen zurückgebaut. Die Weichen sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz schonend zur weiteren Nutzung auszubauen und dem AG zu übergeben werden sollen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich, da der AN bereits mit dem Rückbau der Weichen beauftragt ist. Es ergibt sich ausschließlich eine Anpassung der einzusetzenden Technologie für den Rückbau. VAE 090 Für den Umbau des Bahnhofs und der Verkehrsstation Fangschleuse ist die Herstellung von Kabeleinführungen im Bereich von Hochbauten wie dem ESTW und weiteren Betonschalthäusern vorgesehen. Die Kabeleinführungen sind vom AN in hergestellte Kernbohrungen einzusetzen, um die Kabel gegen Beschädigungen zu schützen und physisch voneinander zur trennen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich und sollen daher als Nachtrag beim AN für die Hauptbauleistung beauftragt werden. Der AN ist bereits mit ähnlichen Leistungen bauftragt, sodass die Leistungen zeitnah und wirtschaftlich erbracht werden können. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der Kleinteiligkeit nicht möglich. Die Leistungen zum Teil sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 091 Im Rahmen des Projektes Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse wird der Bestandsbahnhof in östlicher Richtung erweitert. Für diese Erweitung ist die Stellung neuer Signale am östl. Bahnhofskopf und angrenzend auf der freien Strecke in Richtung Hangelsberg vorgesehen. Für die Anbindung dieser Signale ist gem. PT1-Planung die Herstellung von Betonkabelkanälen notwendig. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich und sollen daher als Nachtrag beim AN für die Hauptbauleistung beauftragt werden. Der AN ist bereits mit ähnlichen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt, sodass die Leistungen zeitnah und hinsichtlich Baustelleneinrichtung wirtschaftlich erbracht werden können. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 31.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 087 Für die Vst. Fangschleuse liegt ein Bewertungsbericht Blitzschutz vor, der für den Bereich derOLA-Maste (4 Stk) welche das Bahnsteigdach durchdringen zusätzliche Blitzschutzmaßnahmen fordert. Diese sind vor Inbetriebnahme planerisch und baulich umszusetzen. Gemäß Vertrag werden die Bahnsteigdächer sowie die OLA-Maste vom VP3 hergestellt. Durch die Anforderungen an den Blitzschutz gem. des Bewertungsberichte resultieren zu den Hauptvertragsleistungen zusätzliche bzw. geänderte Leistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrags ist nicht gegeben, da die Errichtung des gesamten Bahnhofs Fangschleuse inkl. der Bahnsteigdächer und Oberleitungsanlage bereits Vertragsbestandteil ist. VAE 097 Im Rahmen des Projektes Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse werden zwei Bahnsteigdächer neu errichtet. Für die Führung der Medienkanäle wurden zwei zusätzliche Mittelträger rechts und links des Rinnenträgers erforderlich. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 098 Im Rahmen des Projektes Bahnhof und Verkehrsstation Fangschleuse erfolgt im Zuge der Bauausführung TK in der Bauphase 2.5, die Herstellung der Schnittstelle zwischen den Gewerken TK und LST. Für die Durchschaltung der Stellwerksverbindungen zwischen ESTW-A Hangelsberg, ESTW-A Fangschleuse und UZ Erkner ist der Aufbau der Kabelanlage TK und die Herstellung der Schnittstelle zwischen LST und TK erforderlich. Hierfür wird zusätzlich die Beschaffung und Montage von TK-Material benötigt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 101 VP 3 ist mit den Bahnmark- LST-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Zur Sicherung des Fahrweges im Havariefall nach Inbetriebnahme der Verkehrsstation und des Bahnhofs Fangschleuse sind die Fahrwegweichen gemäß Havariekonzept zu verschließen. Hierfür sind die Materialien zu beschaffen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die LST-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind.
- 29.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 103 VP3 ist mit der Planung und Ausführung der Fundamente, der Leerrohre sowie die Verlegung der Stromversorgungskabel einschließlich der erforderlichen Anschlüsse für die Infostelen auf den Bahnsteigen beauftragt. Nach Abstimmungen mit der Firma Ströer und DB InfraGO Personenbahnhöfen haben sich zusätzliche Anforderungen an die technische Umsetzung der Infostelen ergeben. Aufgrund der Errichtung eines separaten Schaltschrankes durch die Firma Ströer ist die elektrotechnische Anbindung der Infostelen entsprechend anzupassen. Zudem ist eine Anbindung der Infostelen über ein Datenkabel herzustellen. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens.
- 31.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 102 Für die Verkehrsstation in Fangschleuse werden Treppen von der Personsnunterführung zu den Bahnsteigen errichtet. Die Treppenwände werden neben den Fangedämmen, die das in Betrieb befindliche Gleis stützen errichtet. Der geringe Abstand zwischen den Treppenwänden und dem Fangedamm wird mit Füllbeton hinterfüllt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. VAE 105 VP 3 ist mit den Bahnmark- LST-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Im Zuge der Inbetriebnahmesperrung vom 24.07 bis 14.08.26 werden zwei abschließbare Gleissperren an den Einfahrsignalen im Bf Fürstenwalde benötigt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die LST-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind.Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.
- 16.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 100 Im Rahmen der Hochbau- und TK-Planung des Betonschalthauses ITK an der Vst. Fangschleuse, wurde aufgrund der geforderten Ausrüstung des BSH mit mindestens zwei Technikschränken sowie dem Einsatz von Überspannungsschutzeinrichtungen (ÜSE) und dem hierfür erforderlichen Kabelabschlussgestell (KAG), ein Raumgrundriss von mindestens 3,00 m x 4,80 m erforderlich. Der in der Ausschreibung bzw. im Einheitspreisverzeichnis vorgesehene Grundriss von 3,00 m x 3,00 m entspricht nicht den Anforderungen der Ril 813.0450. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 25.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 099 Zur Herstellung der Verkehrsstation in Fangschleuse muss das Empfangsgebäude abgerissen werden. In diesem Zuge werden Ausweichflächen für die Mieter des Eigentümers bis zum Zeitpunkt der Übergabe des neuen Empfangsgebäudes benötigt.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 111 - Zur Absicherung der mangelfreien Abnahme mehrerer Weichen in der Inbetriebnahmesperrpause Juli/August 2026 und damit der rechtzeitigen Betriebsaufnahme des Zugverkehrs ab dem 14.08.2026 werden während der Sperrpause Weichenschlosser und ein Biegetrupp inkl. Kaltbiegetrupp benötigt. Für die fachgerechte Montage von Gleisschaltmitteln ist das Abschleifen von Walzzeichen im Gleisbereich erforderlich, das nur mit einem speziellen Befähigungsnachweis ausgeführt werden darf. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 112 - VP3 ist mit der Planung und Ausführung der Bahnsteigrampen beauftragt. Seitens DB InfraGO, Bereich Personenbahnhöfe, wurde für die Rampenbereiche ein anthrazitfarbener Plattenbelag mit einem Rutschwiderstand der Klasse R12 festgelegt. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. VAE 113 - Der Auftragnehmer schuldet die Oberleitungsarbeiten im Rahmen des Projektes. Kilometer-/ Hektometertafeln werden im Projektbereich an OL-Masten befestigt. Da alle alten Maststandorte mit Umbau entfallen sind neue richtlinienkonforme Schilder einschließlich Anbaumaterialien und Klebeschilder (für metergenaue Standortangaben) an den neuen Masten zu montieren. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der direkten Schnittstellen zu anderen Leistungen des AN nicht möglich. Bei einer separaten Neuvergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch eine zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Weiterhin höht sich durch Einsatz eines zusätzlichen AN der Koordinations- und der finanzielle Aufwand. VAE 114 - Der Auftragnehmer schuldet die Oberleitungsarbeiten im Rahmen des Projektes. Die OSE-Aussenverkabelung ist Teil der Oberleitungsanlage. Wegen Änderung der Bautechnologie steht der ursprünglich vertraglich vereinbarte Kabelweg nicht zur Verfügung. Es ist eine Alternativtrasse herzustellen und zu nutzen. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der direkten Schnittstellen zu anderen Leistungen des AN nicht möglich. Bei einer separaten Neuvergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch eine zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Weiterhin höht sich durch Einsatz eines zusätzlichen AN der Koordinations- und der finanzielle Aufwand. VAE 115 - Der Auftragnehmer schuldet die Oberleitungsarbeiten im Rahmen des Projektes. In der Regel werden OLA-Masttrennschalter ohne Funkenkamin verbaut. Befindet sich der Schalter unter anderen elektrotechnischen Einrichtung ist ein Schalter mit Funkenkamin (Bauart Driescher) zu verbauen. Dies war im Vertrag trotz Erfordernis nicht vorgesehen. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der direkten Schnittstellen zu anderen Leistungen des AN nicht möglich. Bei einer separaten Neuvergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch eine zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Weiterhin höht sich durch Einsatz eines zusätzlichen AN der Koordinations- und der finanzielle Aufwand. VAE 116 - Im Rahmen der Inbetriebnahme des Bauzustandes 7 sind an den Bahnübergängen km 34,1; 37,1 und 43,7 zusätzliche LSTLeistungen zu erbringen, da die Bahnübergänge für den Ausführungszeitraum ausgeschaltet werden müssen und nach den betrieblichen Regelungen entsprechend eine temporäre Demontage der Schrankenbäume sowie die Unkenntlichmachung der Signalisierung notwendig ist. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die LST-Bahnmark-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Die ARGE VP3 erbringt bereits die Leistungen zur Anpassung der Bahnübergänge im Rahmen des Gesamtprojekts entsprechend der Ausführungsplanung. Die Vergabe der zusätzlichen Leistungen an einen anderen Auftragnehmer würde aufgrund der bestehenden technischen, terminlichen und organisatorischen Abhängigkeiten zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung führen. Insbesondere entstünden erhebliche Koordinierungs- und Schnittstellenrisiken sowie zusätzliche Kosten für Abstimmung, Bauablaufkoordination und Bauüberwachung. Die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers würde die ordnungsgemäße und termingerechte Projektausführung wesentlich gefährden.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 104 - Im Projekt Bahnhof Fangschleuse ist eine Böschungstreppe zur Parkbucht der L386 als GfK-Treppe zu planen und herzustellen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Planungen der DB und des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg soll die Treppe nun als Blockstufentreppe geplant und hergestellt werden Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des esamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. VAE 106 - Der Auftragnehmer schuldet die Oberleitungsarbeiten im Rahmen des Projektes. Teil der Oberleitung ist die OSEAussenverkabelung. Zur Bewahrung des Bestandsschutzes im alten ESTW-Modul war das Verklemmen von Kabeln im Aussenbereich erforderlich. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der direkten Schnittstellen zu anderen Leistungen des AN nicht möglich. Bei einer separaten Neuvergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch eine zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Weiterhin höht sich durch Einsatz eines zusätzlichen AN der Koordinations- und der finanzielle Aufwand. VAE 107 - Der Auftragnehmer schuldet die Oberleitungsarbeiten im Rahmen des Projektes. Mastnummernschilder (in der Regel ein Stück pro Mast) sind Teil der Oberleitungsanlage. Zur Erhöhung der Inspektions-/ Wartungsfreundlichkeit sind an Mittel-Oberleitungsmasten zwei jeweils am Eckstiel gegenüber befestigte Schilder vorzusehen. Dies verringert auch den Einfluss auf den Betrieb, Thema "Sicherungsplan". Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist wegen der direkten Schnittstellen zu anderen Leistungen des AN nicht möglich. Bei einer separaten Neuvergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch eine zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Weiterhin höht sich durch Einsatz eines zusätzlichen AN der Koordinations- und der finanzielle Aufwand. VAE 108 - Zum Lieferzeitpunkt konnte die Weiche 21 nicht, wie mit dem AN vereinbart, in das nördliche Baufeld geliefert werden. Grund dafür war, dass die Zufahrt vor dem Baufeld über einen öffentlichen Parkplatz der Gemeinde Grünheide führt, der wegen parkender Autos für den Transport nicht passierbar war. Ein Kurzfristiges Entfernen der Fahrzeuge war nicht möglich. Die Weiche musste im südlichen Baufeld abgeladen werden. Der Transport auf die nördliche Baufeldseite zum Einbauort wurde zu einem späteren Zeitpunkt durch den AN durchgeführt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 109 - Für Gründungen neuer Oberleitungsmaste muss das Bestandsgleis 4 zurückgebaut werden. Da der dafür erforderliche LSTBz 5 witterungsbedingt nicht termingerecht umgesetzt werden konnte, konnte der Rückbau der Gleise nicht erfolgen. Um die sperrpausenabhängigen Gründungsarbeiten nicht zu gefährden, wurde das Gleis stattdessen durch den AN maschinell verdrückt und so die erforderliche Baufreiheit hergestellt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar. VAE 110 - Bei der Herstellung der neuen Gleisenwässerung zw. den Bestandsgleisen 1 und 3 wurde vom AN eine Bestandsentwässerung festgestellt. Diese muss vor der Herstellung der neuen Entwässerung zurückgebaut werden. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist bereits mit identischen Leistungen im gesamten Baufeld bauftragt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die geänderten Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Die Leistungen sind bereits beim AN gebunden. Ein Wechsel führt zu zusätzlichen Leistungen in der Planung und Ausführung. Es entstünde ein erheblich erhöhter Koordinierungsaufwand, vorhandene Sperrpausen wären nicht nutzbar.
- 27.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VAE 117 - Das Datenkabel für die Anbindung der EWHA 4 an die ZE im ESTW ist mit einer Länge von 2105 m projektiert. Auf der zur Verlegung vorgesehenen Nordseite würde das Kabel ab Ende August 2026 die Tiefbauarbeiten und das Herstellen der LSW behindern. Daher ist das Datenkabel bauzeitlich umzuverlegen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die WHZ-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE 119 - VP 3 ist mit den Bahnmark- LST-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Im Zuge der Inbetriebnahmesperrung vom 24.07 bis 14.08.26 werden zwei abschließbare Gleissperren an den Einfahrsignalen im Bf Erkner benötigt. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die LSTArbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand. VAE 120 - VP3 ist mit der Ausführung der Wandgestaltung der Personenunterführung sowie der Rampen- und Treppenzugänge beauftragt. Im Zuge der Bemusterung des Wandanstrichs wurde festgestellt, dass aufgrund der ausgeprägten Porigkeit des Betons ein fachgerechter und dauerhaft wirksamer Auftrag des Graffitischutzsystems auf den Oberflächen nicht möglich ist. Ohne eine vollflächige Spachtelung kann weder eine gleichmäßige Beschichtung noch die geforderte Schutzwirkung des Systems sichergestellt werden. Seitens DB InfraGO, Bereich Personenbahnhöfe, sowie des zuständigen Bahnhofsmanagements wurde daher festgelegt, die Wandflächen der Personenunterführung sowie der Rampen- und Treppenzugänge vollflächig (100 %) zu verspachteln und anstelle des ursprünglich vorgesehenen temporären Anti-Graffiti-Schutzes ein permanentes Anti-Graffiti-Schutzsystem auszuführen. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche und geänderte Planungs- und Bauleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. VAE 121 - Im Zuge der Ausführung der Aufzugsanlagen am Bahnhof Fangschleuse wurde festgestellt, dass der Erdungsanschluss der Stahlkonstruktionen der Schachtgerüste Nord und Süd in den vorliegenden Planunterlagen nicht berücksichtigt bzw. nicht eindeutig dargestellt ist. Während die Stahlbetonaufkantung an die Erdungsanlage angeschlossen wird, ist für die Schachtgerüste eine durchgängige Einbindung in den Potentialausgleich sicherzustellen. [dbsw-my.sh...epoint.com] Daher ist zusätzlich der Anschluss der Stahlkonstruktionen der Schachtgerüste Nord und Süd an den vorhandenen Erdungsanschluss der Stahlbetonaufkantung herzustellen. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Ausführungsleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages liegt nicht vor. Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen zur Errichtung und Inbetriebnahme der Aufzugsanlagen und sind für eine normgerechte Ausführung erforderlich. VAE 122 - gem. LV 3-3 ist für die Handlaufbeleuchtung der Bahnsteigtreppen das Steuergerät in einer Aussparung im Stahlbetonbau einzusetzen. Für die Abdeckungen der Unterverteilungen der Handlaufleuchten in den Treppenwangen ist eine Revisionsklappe notwendig. Hieraus ergeben sich gegenüber den Hauptvertragsleistungen zusätzliche Ausführungsleistungen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages liegt nicht vor. Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen zur Errichtung und Inbetriebnahme der Aufzugsanlagen und sind für eine normgerechte Ausführung erforderlich. VAE 123 - VP 3 ist mit den EEA-Arbeiten im Bauvorhaben Fangschleuse beauftragt. Im Zuge der Abnahme der EEA-Verteilung in der Verkehrsstation werden vom Abnahmeprüfer zusätzliche Leistungen gefordert. Diese sind vor IBN umzusetzen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Die Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Leistungen des Gesamtvorhabens. Eine technische Trennung der Leistungen ist nicht sinnvoll, da die EEA-Arbeiten bereits bei VP 3 beauftragt sind. Bei einer getrennten Vergabe drohen erhebliche Verzögerungen durch die zeitintensive Neuvergabe, was den terminlich engen Bauablauf gefährden würde. Außerdem erhöht sich durch eine Neuvergabe der Koordinationsaufwand und der finanzielle Aufwand.

## Häufige Fragen

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Den Zuschlag hat STRABAG Rail GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 27.08.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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