# Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen ERP-Systems für die Universität Stuttgart - hier: Auftragsänderung ChangeRequest wg. Berechtigungen LBV - CR 008

Zuschlag erteilt

Universität Stuttgart hat den Auftrag für IT-Dienstleistungen in Stuttgart am 24.01.2024 vergeben, Zuschlag an Scheer GmbH.

- Auftraggeber: [Universität Stuttgart](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/universitaet-stuttgart)
- Was: IT-Dienstleistungen: Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen ERP-Systems für die Universität Stuttgart - hier: Auftragsänderung ChangeRequest wg. Berechtigungen LBV - CR 008
- Wo: Stuttgart, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Zuschlag an: Scheer GmbH
- Zuschlag am: 24.01.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [Scheer GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/scheer-gmbh), Saarbrücken

## Leistungsumfang

1. Die Universität Stuttgart hat ein Projekt zur Modernisierung des ERP-Systems der Universität Stuttgart und zur gleichzeitigen Migration des Bestandssystem nach SAP S/4 HANA auf den Weg gebracht und nach einer Ausschreibung der Implementierungsdienstleistung die Firma Scheer als Implementierungspartner beauftragt. Die Umstellung auf das neue Kernsystem mit Basisfunktionen im Bereich Finanzen und Controlling ist zum 1.1.2024 erfolgt. Die Migration und Implementierung der Kernfunktion (Stufe 1) wird derzeit auftragsgemäß ausgeführt. 2. Die hier gegenständliche Beschaffung/Auftragsänderung betrifft folgenden Sachverhalt / Change Request: Berechtigungen LBV Im Rahmen des oben beschriebenen ERP-Modernisierungsprojekts der Universität Stuttgart wurde eine Schnittstelle entwickelt, die Buchungssätze des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) an das SAP-System liefert, um projektbezogen Personalkosten zu buchen. Hierzu wird ein Flatfile mit Personalnummer, Namen, Kontierungsinformation und Geldbeträgen manuell durch die Universitätsverwaltung beim Portal der LBV abgeholt und in SAP eingelesen. In SAP wird dieser Datensatz als Tabelle eingelesen, validiert und dann mittels eines BAPIs gebucht. Nachdem früher die Buchungssätze kumuliert und anonym im SAP gespeichert wurden, ist es heute das Ziel, dies künftig auf Einzelpostenebene zu tun und eine Möglichkeit der Zuordnung der Kosten zu Einzelpersonen integriert in SAP zu ermöglichen. Dies geschah bisher in einem gesonderten BW-System, das abgeschaltet werden soll. Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist Voraussetzung für das Verbuchen der LBV-Daten im neuen SAP S/4 HANA System, dass die Belege anonymisiert gebucht werden können, einzelne Mitarbeiter aber für bspw. die Erstellung von Verwendungsnachweisen berechtigt sind, die Klarnamen zu den Aliasen einzusehen. Die Anforderung der Anzeige auf Einzelbelegebene soll daher eingeschränkt werden auf die Daten von Hiwis und Angestellten. Die Berechtigung zum Zugriff soll beschränkt werden auf die Mitarbeiter der kaufmännischen Verwaltung und ausschließlich für die Mitarbeiter ihrer Kostenstellen. Die Universität Stuttgart hat einen eigenen Lösungsvorschlag für die Gestaltung der Berechtigungen erarbeitet, der von dem Bestandsauftragnehmer entwicklungsseitig umgesetzt werden soll.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer Karlsruhe
- CPV-Code: 72000000-5
- CPV-Bezeichnung: [IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung](https://vergabeweiser.de/cpv/72000000-it-dienste-beratung-software-entwicklung-internet)
- Bekanntmachungs-ID: b41826ca-f3f1-423d-a707-d4483a001612

## Verlauf

- 24.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn - zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, - und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann - und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Im Einzelnen zu dem hier vorliegenden Change Request „Berechtigungen LBV“: • Eine Umsetzung der Schnittstelle und Berechtigungen zur Durchführung und Aufhebung der Pseudonymisierung war nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen, weil für die Universität nicht vorhersehbar war, dass diese aufgrund des Projektverlaufs und der entsprechenden internen Bedarfe erforderlich sein würde. • Hinsichtlich der Anforderung des zweiten Spiegelstrichs (wirtschaftliche oder technische Gründe) in Zusammenschau mit dem dritten Spiegelstrich kommt es darauf an, dass ein Wechsel des Auftragnehmers aufgrund der Gründe (fast) unmöglich ist. Eine bloße Schwierigkeit des Wechsels reicht nicht aus. In der vergaberechtlichen Literatur besteht jedoch Einigkeit darüber, dass eine (stark) gesteigerte Unzweckmäßigkeit ausreicht (Geitel/Jansen, in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 132 Rz. 121 ff. fasst etwa „wirtschaftliche“ Gründe relativ weit und weist darauf hin, dass sich beachtliche wirtschaftliche Nachteile auch aus vorhersehbaren Kooperationshindernissen ergeben können; ebenso Müller-Wrede, in: Müller-Wrede, GWB, § 132 Rn. 48). So liegt es hier. Denn eine Erbringung der genannten Leistungen durch einen „Drittauftragnehmer“ wäre bereits technisch kaum möglich, da die Leistungen nicht sauber vom Auftragsgegenstand für das Gesamtsystem für den geplanten Go-Live zu trennen wären. Im Übrigen wäre jedoch ein solches Vorgehen aber auch wirtschaftlich sinnlos, da ein Drittunternehmer den immens großen Einarbeitungsaufwand ebenfalls mit abrechnen würde und die Kooperationshindernisse in Bezug auf diejenigen Leistungen, die im „Gesamtprojekt“ und in Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin erbracht werden, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch zu technischen Abstimmungsproblemen im System führen würden. 3. 50%-Grenze, § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB darf die Vergütung in den in Ziffer 2 und 3 genannten Fällen zudem den Wert des ursprünglichen Auftrages um nicht mehr als 50 % übersteigen. Die 50%-Grenze von 984.130,00 EUR für eine Auftragsänderung wird nicht überschritten. Die beschriebene Auftragsänderung ist daher vergaberechtlich gerechtfertigt.
- 25.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Falsch eingetragener Auftragswert in der Bekanntmachung

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Scheer GmbH erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 25.01.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 04.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=c9f412a4-ff75-44ca-9bb9-5366831885cd. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/beratung-und-dienstleistung-zur-erstellung-eines-ganzheitlichen-erp-b41826ca
