# ABS/NBS KaBa, PfA 9.1 LSW Schliengen

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Schliengen am 07.03.2025 vergeben, Zuschlag an Schleith GmbH Baugesellschaft. Eingegangen: 3 Angebote.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: ABS/NBS KaBa, PfA 9.1 LSW Schliengen
- Wo: Schliengen, Landkreis Lörrach, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 24.03.2025 bis 30.01.2026
- Zuschlag an: Schleith GmbH Baugesellschaft
- Zuschlag am: 07.03.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 3

## Gewinner

- [Schleith GmbH Baugesellschaft](https://vergabeweiser.de/unternehmen/schleith-gmbh-baugesellschaft), Waldshut-Tiengen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 44 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: e70b9819-6158-4627-ab57-b5dde52bdea1

## Verlauf

- 08.12.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 09.03.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Rahmen der Ausführungsplanung mussten umfangreiche Anpassungen vorgenommen werden, da sich die zugrunde liegende Entwurfsplanung als teilweise fehlerhaft erwies. Insbesondere traten Kollisionen mit bestehenden Bauwerken, Leitungen, Mastfundamenten und Kabelkanälen auf, die eine direkte Umsetzung unmöglich machten. Für die Realisierung der Schallschutzwand war es zwingend erforderlich, alle diese Kollisionen zu identifizieren und planerisch zu lösen, da ohne deren Klärung keine fachgerechte und baulich umsetzbare Planung möglich gewesen wäre. Darüber hinaus wurden zusätzliche Bauteile (z. B. eine Servicetür) eingeplant, welche im weiteren Verlauf vom BVB nicht genehmigt wurden. Auch die ursprünglich vorgesehene Sonderlösung mit Stahlprofilen und Elastomer zur Querung bestehender Kabelkanäle wurde durch den BVB abgelehnt und musste überarbeitet werden. Diese nachträglichen Umplanungen waren nicht Bestandteil des ursprünglich beauftragten Leistungsumfangs, nicht vorhersehbar und führten zu einem erheblichen zusätzlichen Planungsaufwand. Es handelt sich daher um erforderliche zusätzliche Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 HOAI, die zur Umsetzung der Maßnahme zwingend notwendig waren. Diese CL dient als nachträgliche Dokumentation der bereits zum Zeitpunkt der Anordnung durchgeführten vergaberechtlichen Prüfung, die jedoch bislang nicht dokumentiert wurde.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Errichtung einer neuen Lärmschutzwand (LSW) wurden während der Ausführungsplanung Kollisionen mit bestehenden Leitungen (Tiefentwässerung, Kabelkanälen, Schächten und Fundamenten) festgestellt. Die Umverlegung dieser Infrastruktur sowie zugehörige Rückbauarbeiten und Kamerabefahrungen wurden notwendig, um die Errichtung der LSW entsprechend den Planungs- und Sicherheitsvorgaben zu ermöglichen. Für die Realisierung der Schallschutzwand war es zwingend erforderlich, alle diese Kollisionen zu identifizieren und baulich zu lösen, da ohne deren Beseitigung eine fachgerechte und technisch einwandfreie Ausführung nicht möglich gewesen wäre. Die beschriebenen Maßnahmen sind erforderlich, da im Zuge der Ausführungsplanung nicht vorhersehbare Kollisionen zwischen der geplanten Lärmschutzwand und bestehenden Leitungen festgestellt wurden. Eine Umplanung der Wand war aufgrund zwingender Sicherheitsabstände zur Neubaustrecke und zur Rheintalbahn nicht möglich. Um die Baufreiheit für die LSW herzustellen, mussten Tiefentwässerung und Kabelkanäle verlegt sowie Rückbauarbeiten und Kamerabefahrungen durchgeführt werden. Da diese Leistungen nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren, stellen sie eine vergütungspflichtige zusätzliche Leistung dar.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die ursprünglich ausgeschriebenen Rammrohre mit einem Durchmesser von D = 508 mm den Anforderungen des Ermüdungsnachweises nicht genügen. Daher war eine Umplanung auf Rammrohre mit D = 610 mm erforderlich. Diese Anpassung betrifft alle Regelpfosten, die in der aktuellen Ausführung nicht mehr vorgesehen sind – stattdessen kommen ausschließlich Eckpfosten zum Einsatz. Zudem verlängern sich die Rammrohre, was zu deutlichen Mengenabweichungen führt. Für die Realisierung der Schallschutzwand war es zwingend erforderlich, die Rammrohre an die statischen Erfordernisse anzupassen, da ohne diese Anpassung eine fachgerechte und technisch einwandfreie Ausführung nicht möglich gewesen wäre. Die Anpassung der Rammrohre ist eine erforderliche zusätzliche Leistung, da sich die Notwendigkeit dieser Änderung erst im Rahmen der Ausführungsplanung aufgrund des Ermüdungsnachweises ergeben hat. Die ursprünglich ausgeschriebenen Rohre (508 x 10 mm) erfüllen die statischen Anforderungen nicht und dürfen daher nicht verbaut werden. Eine Ausführung in geschweißter Form überschreitet die zulässigen Ermüdungswerte um bis zu 25 % und ist technisch unzulässig. Die einheitliche Verwendung der Rammrohre 610 x 10 mm stellt die einzige technisch und statisch zulässige Lösung dar. Da diese Änderung nicht Teil des ursprünglichen Vertrags war, aber zur fachgerechten Ausführung der Schallschutzwand zwingend erforderlich ist, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Beim Einbau des Rammrohrs Nr. 3.13 wurde ein nicht vorhersehbares, massives Betonhindernis in ca. 2,5 m Tiefe festgestellt. Ein Rückbau des Hindernisses war technisch nicht möglich, da es sich großflächig unter der RTB-Strecke erstreckt und ein Rückbau nur unter Streckensperrung möglich gewesen wäre. Es wurde deshalb entschieden, die ursprünglich vorgesehene Rammrohrgründung in diesem Bereich auf ein Einzelbetonfundament umzuplanen. Daraus ergeben sich zusätzliche Leistungen wie Stillstand der Rammkolonne, ergänzende Sondierungen, Planungsanpassungen und die Herstellung eines Sonderfundaments. Die Umplanung und Ausführung eines Einzelbetonfundaments anstelle der ausgeschriebenen Rammrohrgründung stellt eine erforderliche zusätzliche Leistung dar, da ein nicht vorhersehbares Gründungshindernis im Baugrund vorlag, das weder bekannt noch im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigt war. Das Hindernis konnte aus technischen und betrieblichen Gründen nicht entfernt werden. Um die Gründung der Schallschutzwand dennoch sicherzustellen, war eine alternative Bauweise zwingend erforderlich. Baugrundrisiken liegen laut Vertragsgrundlagen beim Auftraggeber. Die dafür notwendigen zusätzlichen Arbeiten und Anpassungen sind somit vergütungspflichtig, da sie außerhalb des ursprünglich geschuldeten Leistungsumfangs liegen und zur Realisierung der Schallschutzwand zwingend erforderlich waren.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Während der Rammarbeiten zur Gründung der Lärmschutzwand (LSW) wurde am 11.07.2025 im Rahmen der regelmäßigen Handmessungen festgestellt, dass auf einem Abschnitt der RTB-Strecke die zulässigen Grenzwerte der Gleislage überschritten wurden. In Abstimmung mit der Bauüberwachung war ein sofortiges Stopfen erforderlich, um die Betriebssicherheit der Strecke zu gewährleisten. Da weder die Bereitstellung einer Stopfkolonne noch die Durchführung von Stopfarbeiten Bestandteil der Ausschreibung war, musste kurzfristig eine externe Stopfkolonne organisiert und eingesetzt werden. Weitere Einsätze sowie eine abschließende Stopfung wurden erforderlich. Die Stopfarbeiten stellen eine erforderliche zusätzliche Leistung dar, da sie im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren und sich erst während der Ausführung als notwendig erwiesen haben. Die Rammarbeiten für die Lärmschutzwand haben zu Veränderungen in der Gleislage geführt, die sicherheitsrelevante Grenzwertüberschreitungen verursachten. Um die Arbeiten fortführen und gleichzeitig die Betriebssicherheit der RTB-Strecke aufrechterhalten zu können, war der kurzfristige und fortlaufende Einsatz einer Stopfkolonne zwingend erforderlich. Da diese Leistung nicht ausgeschrieben und im Messkonzept nicht berücksichtigt war, aber unmittelbar durch die Bautätigkeit verursacht wurde, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung im Rahmen der Errichtung der Schallschutzwand.
- 12.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 06 Im Zuge der Herstellung der Lärmschutzwand Schliengen befindet sich das Baufeld im Kampfmittelverdachtsbereich, sodass vor den Rammarbeiten eine Kampfmittelsondierung zwingend erforderlich war. Vorgesehen war gemäß HLV-Pos. 01.04.0020 eine Tiefensondierung mittels Bohrungen an den Gründungspunkten. Zu Beginn der Maßnahme wurde jedoch seitens der ARGE vorgeschlagen, die Sondierung aufgrund der geringen Gründungstiefen und der technischen Machbarkeit mittels Georadar durchzuführen. Diese Vorgehensweise reduziert den Aufwand erheblich und führt zu einer wirtschaftlicheren Lösung. Es bestanden keine Einwände, sodass nach positiver Prüfung und entsprechender Abstimmung die Ausführung der Sondierung mittels Georadar festgelegt und im Baubesprechungsprotokoll vom 27.03.2025 dokumentiert wurde. Die geänderte Leistung stellt eine Abweichung von der ausgeschriebenen Ausführungsart dar und ist gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 dem Grunde nach anzuerkennen. Gleichzeitig entfällt die HLV-Pos. 01.04.0020 vollständig. Die Kosten der Oberflächensondierung betragen 6.949,36 €, während der Entfall der Tiefensondierung 11.596,00 € beträgt, sodass Minderkosten von 4.646,64 € entstehen. Die Änderung war technisch sinnvoll und dient der wirtschaftlichen Realisierung des Projekts. Die Nachtragsleistung ersetzt die ursprünglich vorgesehene Tiefensondierung und ist im Zuge der Abrechnung entsprechend zu berücksichtigen.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 08 Im Zuge der Ausführungsplanung der Lärmschutzwand Schliengen, km 242,017 bis 242,680, ergaben sich gegenüber dem Bau-Soll Abweichungen bei der Rammrohrgründung. Vertraglich vorgesehen waren Stahlrohrpfähle mit einer Länge von 4,50 m, welche gemäß Geotechnischem Bericht ohne zusätzliche Maßnahmen bis zur Endtiefe hätten eingebracht werden können. Aus statischen Gründen war jedoch eine Anpassung der Gründung erforderlich. Neben der Erhöhung der Rohrdurchmesser von 508 mm auf 610 mm musste auch die Rohrlänge von 4,50 m auf mindestens 5,00 m erhöht werden, da die horizontale Einspannung der Pfosten infolge der Tiefentwässerung erst unterhalb der Linienentwässerung wirksam ansetzen konnte. Diese Verlängerung war notwendig, um die zulässigen Wandverformungen aus Wind- und Verkehrslasten einzuhalten. Aufgrund des engen Bauzeitenfensters war die Lieferung von Rammrohren mit D = 610 mm und L = 5,00 m kurzfristig nicht möglich, sodass auf verfügbare Rohre mit einer Länge von 5,45 m zurückgegriffen werden musste. Dies wurde seitens der Projektleitung und Bauüberwachung nachvollzogen und bestätigt, um Bauzeitverzögerungen zu vermeiden. Infolge der größeren Rohrlänge trafen die Rammrohre im unteren Bereich auf dicht gelagerten Kies mit Schlagzahlen > 100, der trotz der vertraglich vorgesehenen Auflockerungsbohrungen nicht vollständig mit der kalkulierten Zweiwegetechnik eingebracht werden konnte. Die letzten ca. 1,00 bis 1,50 m mussten daher in einem separaten Arbeitsgang mittels freireitendem Schnellschlaglufthammer (SB 120) nachgeschlagen werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Schleith GmbH Baugesellschaft erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=b07e7bac-74cd-4a01-a588-2a03fa80d495. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/absnbs-kaba-pfa-91-lsw-schliengen-e70b9819
