# ABS HU-GN_PFA 5.16_km 39,0 - 42,4_Hauptmaßnahme_Bautechnik

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Gleisbau in Gelnhausen am 13.10.2025 vergeben, Zuschlag an BIEGE ABS Hanau-Gelnhausen km 39,0 - 42,4 c/o Bickhardt Bau SE. Eingegangen: 3 Angebote.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Gleisbau: ABS HU-GN_PFA 5.16_km 39,0 - 42,4_Hauptmaßnahme_Bautechnik
- Wo: Gelnhausen, Main-Kinzig-Kreis, Hessen
- Wer kann anbieten: Zuerst Teilnahmeantrag, danach geben nur ausgewählte Bewerber ein Angebot ab.
- Laufzeit: 27.10.2025 bis 30.06.2028
- Zuschlag an: BIEGE ABS Hanau-Gelnhausen km 39,0 - 42,4 c/o Bickhardt Bau SE
- Zuschlag am: 13.10.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 3

## Gewinner

- [BIEGE ABS Hanau-Gelnhausen km 39,0 - 42,4 c/o Bickhardt Bau SE](https://vergabeweiser.de/unternehmen/biege-abs-hanau-gelnhausen-km-390-424-co-bickhardt-bau-se), Kirchheim

## Leistungsumfang

Im Zuge des Bedarfsplanprojektes "ABS Hanau-Gelnhausen" wird der vorliegende Planfeststellungsabschnitt 5.16 der Strecken 3600/3677 zw. km 39,0-42,4 durchgehend viergleisig ausgebaut. Der gesamte Streckenabschnitt, mit Ausnahme des Bahnhofsbereiches, verläuft auf einem 1 - 2 m hohen Damm über der Geländeoberkante. Die Strecken 3600 / 3677 müssen unter Betrieb umgebaut werden. Der Bahnverkehr soll durch die Bautätigkeiten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Es müssen generell in jedem Bau- und Betriebszustand immer mindestens 2 Gleise befahrbar und 2 Bahnsteigkanten nutzbar bleiben. Aus diesem Grund kann ein Teil der Baumaßnahmen nur in Totalsperrungen bzw. Sperrpausen ausgeführt werden. Weiterhin ist ein durchgehendes Baugleis im Norden zu errichten. Der 4-gleisige Streckenabschnitt Hanau Hbf – Gelnhausen ist im Oberbau nach Richtlinie 820 auszubauen. Die äußeren Gleise haben eine max. Geschwindigkeit von 160 km/h, die inneren Gleise sind für eine Geschwindigkeit von 230 km/h vorzusehen. Als Lärmschutzmaßnahme ist eine Errichtung von aktiven Schallschutzwänden vorgesehen. Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Arbeiten zur Herstellung von bahnseitig hochabsorbierenden Schallschutzwänden aus Leichtmetall (Aluminium). Insg. werden ca. 16 Durchlässe entlang des Streckenabschnitts angepasst. Die Maßnahmen an der VST Hailer-Meerholz umfassen u.a. die Errichtung von Schallschutzwänden, Rück- & Neubau von Bahnsteigen inkl. PU-Anschluss sowie Gleisbau. Tunnel gibt es keine. Hinweis: Während der Ausführung der Maßnahmen im PFA 5.16 findet im PFA 5.17 Gelnhausen der Strecken- und Bahnhofsumbau parallel statt.

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45234100-7
- CPV-Bezeichnung: [Bauarbeiten für Eisenbahnlinien](https://vergabeweiser.de/cpv/45234100-bauarbeiten-fuer-eisenbahnlinien)
- Bekanntmachungs-ID: 2cc2cf9a-071e-48d3-b868-539d1b051a15

## Verlauf

- 25.02.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 26.02.2025: Ausschreibung veröffentlicht
- 28.11.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 22.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 007 Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aufgrund der extrem beengten Platzverhältnisse im Bereich der SÜ Bruchweg technisch nicht möglich. Die Beauftragung eines Dritten würde erhebliche Zusatzkosten durch eine doppelte Baustelleneinrichtung sowie logistische Behinderungen im Baufeld verursachen. Zudem würden bei einem Wechsel unklare Rechtsverhältnisse bezüglich der Gewährleistung für die betroffenen Bauwerksteile entstehen.
- 25.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 0010 Im Zuge der Baufeldfreimachung wurden oberflächliche Verunreinigungen durch Eternit (Asbest) festgestellt, die in den ursprünglichen Baugrunduntersuchungen nicht enthalten waren. Da es sich teilweise um illegale Ablagerungen Dritter handelt, konnten diese bei Vertragsschluss nicht eingeplant werden. Die fachgerechte Entsorgung und Sicherung ist zur Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes und des Bauablaufs zwingend erforderlich.
- 25.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 008 Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich, da die Kabelarbeiten untrennbar mit dem Erdbau und dem Gleisbau der Hauptmaßnahme verbunden sind. Ein Drittunternehmer könnte die Planung nicht unabhängig von der bereits laufenden Ausführungsplanung des Haupt-AN erstellen. Wirtschaftlich würde ein Wechsel zu massiven Verzögerungen (Behinderungen) und erheblichen Mehrkosten durch zusätzliche Baustelleneinrichtungen und Schnittstellenkoordination führen.
- 27.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 005 - Ein Auftragnehmerwechsel würde die Logistikkette unterbrechen. Da die ARGE das Baufeld bewirtschaftet und die anschließenden Tiefbauarbeiten (Einsanden der Trasse) unmittelbar nach Anlieferung ausführt, würde ein Drittunternehmen zu unverhältnismäßigen Koordinationskosten und Haftungsrisiken bei Transportschäden oder Verzögerungen führen.
- 27.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 003 - Die Änderung wurde erforderlich, da im Rahmen der Bauausführung/Baufeldfreimachung unvorhergesehene Zweifel an der tatsächlichen Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrunds unter den Bestandsgleisen aufkamen. Um die Betriebssicherheit und die bautechnische Umsetzung der Hauptmaßnahme zu gewährleisten, musste kurzfristig eine detaillierte Erkundung beauftragt werden. Diese spezifische Informationslücke war trotz ordnungsgemäßer Planungsgutachten im Vorfeld nicht erkennbar.
- 08.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 023:Die Messungen müssen zeitlich unmittelbar vor den Umverlegungsarbeiten im PFA 5.16 erfolgen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich, da die Messungen in die komplexe Logistik der Sperrpausen und die Bauverantwortung des aktuellen AN für die TK-Anlagen integriert sind. Eine Trennung der Messleistung von der Umverlegungsleistung würde zu unlösbaren Haftungsschnittstellen bei etwaigen Kabelschäden führen.// 026:Die Änderung ist aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher Bauleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht zweckmäßig, da die Pumpleistungen eng mit dem dynamischen Bauablauf und der bestehenden Wasserhaltung der ARGE verzahnt sind. Eine Trennung der Verantwortlichkeiten würde zu unlösbaren Koordinationsrisiken bei der Uberwachung der Einleitstellen führen und den reibungslosen Bauablauf gefährden.// 021:Die Änderung ist aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher Bauleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich, da ein Wechsel des Unternehmens aus technischen Gründen nicht zweckmäßig ist. Die Logistikleistungen sind zeitlich und räumlich so eng mit den Hauptbauleistungen der ARGE verzahnt, dass eine Trennung der Verantwortlichkeiten die Einhaltung der kritischen Terminkette in der Ostersperrpause massiv gefährden würde. Zudem würde die Beauftragung eines Dritten zu unlösbaren Koordinationsrisiken und unklaren Haftungsschnittstellen führen, was einen reibungslosen Bauablauf unmöglich macht.// 017:Die Änderung ist aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher Bauleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich, da die Überbauherstellung eine exakte Abstimmung mit den bereits im Bau befindlichen Unterbauten und der spezifischen Hebetechnik des Haupt-AN erfordert Zudem würde eine Trennung der Leistungen zu unlösbaren Gewährleistungsschnittstellen im konstruktiven Ingenieurbau führen und die Einhaltung der kritischen Sperrpausentermine gefährden. Die technologische Umstellung auf wetterfesten Stahl reduziert zudem langfristig die Lebenszykluskosten durch den Entfall künftiger Korrosionsschutzsanierungen// 019:Die Änderung ist aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher Bauleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht zweckmäßig, da die Beweissicherung eng mit dem Bauablauf der Gründungsarbeiten verzahnt ist. Zur Vermeidung von Beweisnotständen und Haftungskonflikten bei möglichen Erschütterungsschäden muss die Dokumentation aus einer Hand mit der Bauausführung koordiniert werden//
- 05.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 016 Die Änderung ist auf Umstände zurückzuführen, die ein öffentlicher Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte: Die Vorerkundung des Baugrunds basierte auf einem mit allen Fachbeteiligten abgestimmten Raster, das nach objektiven Maßstäben als sinnvoll und wirtschaftlich angemessen bewertet wurde. Da eine vollflächige Untersuchung der gesamten Trasse technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre, konnten lokale Abweichungen in der Bodenbeschaffenheit zwischen den Aufschlusspunkten erst im Zuge der baulichen Erschließung identifiziert werden. Diese Abweichungen führen dazu, dass in Einzelbereichen die geforderte Tragfähigkeit entgegen der ursprünglichen Prognose nicht nachgewiesen werden kann.
- 07.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 024 Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich, da die Erdungsarbeiten unmittelbar mit dem Gleisbau und den laufenden Baumaßnahmen der Hauptmaßnahme im PFA 5.16 verknüpft sind. Eine Trennung dieser sicherheitsrelevanten Leistungen würde zu unlösbaren Haftungsschnittstellen führen und die Einhaltung der eng getakteten Sperrpausentermine (Ostersperrpause) gefährden. Zudem erfordern die Arbeiten eine spezifische Koordination und Disposition vor Ort.
- 09.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 028 Die Änderung ist auf Umstände zurückzuführen, die ein öffentlicher Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU. Die Baugrunderkundung im Vorfeld basierte auf einem mit Fachgutachtern abgestimmten Stichprobenraster, das nach objektiven Kriterien als wirtschaftlich angemessen bewertet wurde. Eine vollflächige Untersuchung der gesamten Trasse wäre technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig gewesen. Das Auftreten dieser lokalen Schlammstelle zwischen den Erkundungspunkten stellt daher ein geotechnisches Risiko dar, das erst während der Bauausführung identifiziert werden konnte und eine sofortige Anpassung der Gründungsmaßnahmen unumgänglich machte.
- 07.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 004 - Die Anderung wurde durch unvorhersehbare Anpassungen im operativen Fahrplanmanagement und neue Sicherheitsvorgaben für den Korridor erforderlich. Die ursprüngliche Phasenplanung konnte aufgrund externer Abhängigkeiten (Eskalationsverfahren zu Sperrpausen) nicht aufrechterhalten werden. Diese Umstände traten erst nach der Zuschlagserteilung ein und konnten vom Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen nicht antizipiert werden. MKA 011 - Trotz Einhaltung der Sorgfaltspflichten (vorlaufende Sondierung und Fachgutachten) traten im Zuge der Erdarbeiten spezifische Kampfmittelbefunde auf. Die daraus resultierenden, technisch anspruchsvollen Bergungsauflagen (insb. die 6 m tiefe Wasserhaltung) waren zum Zeitpunkt der Vergabe nicht planbar. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aufgrund der Gefahr im Verzug und der engen Verzahnung mit den laufenden Erdbauarbeiten technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar. MKA 014 - Die Änderung resultiert aus einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung im Hauptvertrag. Das LV basierte auf unzutreffenden Bestandsdaten zur Dimensionierung der LSW-Pfosten. Ein öffentlicher Auftraggeber konnte bei der Vorbereitung der Vergabe nicht vorhersehen, dass die im LV genannten Maße so gravierend von der Realität abweichen. Da die korrekten Massen für die Räumung des Baufeldes zwingend bewältigt werden müssen, ist die Anpassung notwendig.
- 07.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 30 - Die Änderung ist erforderlich, da zusätzliche Bauleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erbracht werden müssen. Ein Wechsel des Unternehmens ist aus baubetrieblichen Gründen nicht zweckmäßig. Die Schotterverklebung ist räumlich und zeitlich eng mit der Erneuerung der Entwässerung verzahnt. Der Einsatz eines weiteren Unternehmens würde zu unlösbaren Koordinationsrisiken und Störungen im laufenden Bauablauf führen. 31 - Es handelt sich um nötige Zusatzarbeiten durch den bisherigen Auftragnehmer. Ein Firmenwechsel macht baubetrieblich keinen Sinn. Der Abriss muss zeitlich passgenau vor dem Rammen stattfinden. Eine andere Firma würde den engen Bauablauf behindern und vermeidbare Kosten für eine weitere Baustelleneinrichtung verursachen. 33 - Das sind nötige Zusatzleistungen, die der bisherige Auftragnehmer übernehmen muss. Ein Firmenwechsel ist baubetrieblich nicht machbar. Die Erdarbeiten laufen parallel zu den Hauptarbeiten. Eine dritte Firma auf der Baustelle würde zu Koordinationsproblemen, Bauverzögerungen und Extrakosten für eine neue Baustelleneinrichtung führen. 36 - Die zusätzliche Leistung durch den bisherigen Auftragnehmer war zur Gefahrenabwehr und Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich. Ein Firmenwechsel war aufgrund der extremen Dringlichkeit unmöglich. Ohne die sofortige Reparatur durch die direkt vor Ort tätige ARGE hätten die Bahnsteige gesperrt werden müssen. Der Einsatz einer Drittfirma hätte zu untragbaren zeitlichen Verzögerungen im Bau- und Betriebsablauf geführt. 38 - Die Änderung ist erforderlich, da zusätzliche Bauleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erbracht werden müssen. Ein Wechsel des Unternehmens ist aus baubetrieblichen Gründen nicht zweckmäßig. Die Gründungs- und Oberleitungsarbeiten in der Ostersperrpause sind zeitlich und bezüglich der Maschinennutzung (Zweiwegebagger) eng mit den Leistungen der ARGE verzahnt. Der Einsatz eines weiteren Unternehmens würde zu unlösbaren Koordinationsrisiken und Störungen im laufenden Bauablauf führen. 39 - Ein Auftragnehmerwechsel würde den Bauablauf erheblich stören. Da die ARGE das Baufeld bereits vollständig bewirtschaftet und die tangierenden Arbeiten vor Ort ausführt, würde der Einsatz eines weiteren Unternehmens zu unverhältnismäßigen Koordinationskosten, Verzögerungen im Bauablauf und Platzkonflikten im Arbeitsbereich führen. 47 - Die ARGE befindet sich bereits in der vertraglichen Leistungserbringung für die Tief- und Kanalbauarbeiten in diesem Abschnitt. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens zur Lieferung und Verlegung dieser spezifischen Rohre mit EBA- Zulassung in den vorhandenen Bauablauf würde zu komplexen baubetrieblichen Schnittstellen, Terminverzögerungen und ungeklärten Haftungs- sowie Gewährleistungsfragen für die Gesamtfunktion der Entwässerungsanlage führen. Ein Auftragnehmerwechsel ist daher aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht darstellbar.
- 07.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 012 Die Ausführung muss zwingend in Nachtsperrpausen und im unmittelbaren Gleisbereich erfolgen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu unlösbaren Koordinationsproblemen mit dem laufenden Bahnbetrieb und den Dispositionszeiten der Sperrpausen führen. Zudem ist für die Sondierung die Nutzung der logistischen Infrastruktur des Haupt-AN (Rampen, Logistikflächen) erforderlich.
- 09.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 015 Die angetroffene Geologie an den spezifischen Messstellen (z.B. GWM 3 und 4) wich gravierend von den Baugrundgutachten ab und war in dieser Form nicht erwartbar. Da der Vertrag keine Positionen für das Durchörtern von Festgestein oder die mechanische Zertrümmerung solcher Blöcke enthielt, war eine technische Anordnung zwingend, um die Entnahme von Grundwasserproben baulich überhaupt zu ermöglichen.
- 25.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 001 Die Änderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen konnte. Die maßgeblichen geotechnischen und statischen Randbedingungen zur Sicherstellung der dynamischen Stabilität wurden erst auf Grundlage der im November 2025 final übergebenen Berechnungen der GEPRO Ingenieurgesellschaft mbH konkret erkennbar. Erst hierdurch zeigte sich, dass die vertraglich vorgesehenen Bauweisen und Leistungsumfänge nicht ausreichen, um die erforderlichen Nachweise zu führen und die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Die daraus resultierenden Leistungen gehen qualitativ und quantitativ über den ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt hinaus. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen in unmittelbarem funktionalem, zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den laufenden Bauarbeiten stehen und ein Auftragnehmerwechsel erhebliche Zusatzkosten sowie gravierende Bauablaufstörungen verursachen würde.
- 03.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 002 - Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Bauarbeiten und betreffen sicherheitsrelevante Maßnahmen innerhalb des bestehenden Baufeldes. Ein Wechsel des Auftragnehmers oder die Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers wäre aufgrund der bestehenden Baustelleneinrichtung, der beengten Platzverhältnisse sowie der erforderlichen Abstimmungen mit laufenden Bauprozessen mit erheblichen Zusatzkosten, Bauablaufstörungen und Koordinationsaufwand verbunden. Ein Auftragnehmerwechsel ist daher wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll. 029 - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht möglich, da die Arbeiten innerhalb einer bereits laufenden, eng getakteten Sperrpause im Gleisbereich der freien Strecke stattfanden. Die Integration eines Drittunternehmers in die bestehende Logistik, den Geräteeinsatz (Zweiwegebagger, SKL-Anhänger) und die Sicherheitskoordination vor Ort wäre in der Kürze der Zeit nicht realisierbar gewesen. Zudem würde ein Auftragnehmerwechsel zu unklaren Gewährleistungsschnittstellen im Oberbau führen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat BIEGE ABS Hanau-Gelnhausen km 39,0 - 42,4 c/o Bickhardt Bau SE erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 03.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=6cdc5116-7727-48df-acd5-24673fc68b22. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/abs-hu-gn-pfa-516-km-390-424-hauptmassnahme-bautechnik-2cc2cf9a
