# ABS Berlin - Dresden, 1. Ausbaustufe, Umbau Bahnhof Zossen; Planungsleistungen

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Ingenieur- und Planungsleistungen in Deutschland, Region Berlin/Brandenburg am 04.12.2017 vergeben, Zuschlag an PLABIS INGENIEURGESELLSCHAFT - mbH & Co. KG.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Ingenieur- und Planungsleistungen: ABS Berlin - Dresden, 1. Ausbaustufe, Umbau Bahnhof Zossen; Planungsleistungen
- Wo: Deutschland, Region Berlin/Brandenburg, Berlin
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 15.11.2017 bis 31.12.2021
- Zuschlag an: PLABIS INGENIEURGESELLSCHAFT - mbH & Co. KG
- Zuschlag am: 04.12.2017
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [PLABIS INGENIEURGESELLSCHAFT - mbH & Co. KG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/plabis-ingenieurgesellschaft-mbh-co-kg), Magdeburg

## Leistungsumfang

Überarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (optional Vorbereitung der Vergabe) für den Bahnhof Zossen mit zusätzlicher Bahnsteigkante sowie Erstellung der Vorentwurfsplanung (optional Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie Vorbereitung der Vergabe) für ein ESTW-A im Bahnhof Zossen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Dienstleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 71322500-6
- CPV-Bezeichnung: [Technische Planungsleistungen für Verkehrsanlagen](https://vergabeweiser.de/cpv/71322500-technische-planungsleistungen-fuer-verkehrsanlagen)
- Bekanntmachungs-ID: b2d19fb8-266b-4beb-aadd-37e4daf7c54d

## Verlauf

- 18.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Kostenplanung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 19.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Bauausführung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 21.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Bauausführung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 28.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 30.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 30.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 30.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 30.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 31.01.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 02.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 02.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 02.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs-,Termin- und Bauablauf, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 02.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Kostenplanung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 09.02.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten entstünden Behinderungen im Planungs- und Terminablauf der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, der Kostenplanung sowie zusätzlicher Koordinierungsaufwand welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 05.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 63 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Diese zusätzlichen Leistungen stehen im direkten technischen Zusammenhang zu dem bereits erbrachten Leistungsumfang.
- 19.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 64 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Sie sind eng mit den anderen, im Hauptvertrag vereinbarten technischen Leistungen verbunden, so dass eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig ist. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden.
- 22.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 65 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden. NT 66 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden. NT 68 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden.
- 06.03.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · NT 73 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten hätte zu erheblichen Kosten- und Abstimmungsaufwand geführt, welche nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden könnten.
- 31.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 70 Ein Wechsel des AN ist an dieser Stelle nicht zielführend. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich. Die angebotenen planerisch-technischen Leistungen sind für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Bei der Vergabe der Leistungen an Dritte entsteht ein Planungsverzug von mindestens einem Jahr im Planungs- und Terminablauf im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des ESTW Zossen sowie zusätzliche Kosten für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, dem Vergabeverfahren und Einweisungen in die Projektrahmenbedingungen und Örtlichkeiten. Auf Grund der Nachfragesituation ist eine Vergabe der Leistungen nicht gesichert. Ebenso ist ein erhöhtes Preisniveau bei einer Neuvergabe zu erwarten. Die Fertigstellung der Antragsunterlagen für die 1.Planänderung wären nicht umsetzbar und die Projektziele gefährdet. Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht durch einen Vergabegewinn kompensiert werden. NT 76 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht zielführend, da die zusätzlichen Leistungen im unmittelbaren fachlichen und methodischen Zusammenhang mit bereits erbrachten Planungsleistungen stehen. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich und für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig. Die zusätzlichen, im Hauptvertrag nicht aufgeführten Leistungen sind zum Erreichen des Projektziels zwingend erforderlich und für eine einheitliche Leistungserbringung zum Erreichen des Leistungs-Solls notwendig.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat PLABIS INGENIEURGESELLSCHAFT - mbH & Co. KG erhalten.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=547b72c3-0fae-4f58-890b-f4b88e7907c4. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/abs-berlin-dresden-1-ausbaustufe-umbau-bahnhof-zossen-b2d19fb8
