# ABS 46/2 BA 3: Südkopf Wesel VP 16 Strecke km 25,900 . 27,100 mit KIB inkl. GSH

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Sportplatzbau in Wesel am 24.01.2025 vergeben, Zuschlag an KAF Falkenhahn Bau AG.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Sportplatzbau: ABS 46/2 BA 3: Südkopf Wesel VP 16 Strecke km 25,900 . 27,100 mit KIB inkl. GSH
- Wo: Wesel, Kreis Wesel, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 14.02.2025 bis 01.06.2027
- Zuschlag an: KAF Falkenhahn Bau AG
- Zuschlag am: 24.01.2025
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- [KAF Falkenhahn Bau AG](https://vergabeweiser.de/unternehmen/kaf-falkenhahn-bau-ag), Kreuztal

## Leistungsumfang

ABS 46/2 BA 3 Südkopf Wesel Vergabepaket 16 Strecke km 25,900 - 27,100 mit KIB (EÜ (F) Wesel, EÜ (F) Bf Wesel, Stützwand 608, Erschütterungstrog 1, Schallschutzwände 511 bis 514) und GSH Bf Wesel (Gleiserneuerung und Bettungsreinigung Gleis 6-9 und drei Weichen)

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 35 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45236000-0
- CPV-Bezeichnung: [Oberbauarbeiten](https://vergabeweiser.de/cpv/45236000-oberbauarbeiten)
- Bekanntmachungs-ID: f4dfa9d7-683e-4d4f-81a4-6c69ba028eab

## Verlauf

- 12.09.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 19.09.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 10.11.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 15.11.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 04.12.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 12.12.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 14.12.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 26.01.2025: Ergebnis veröffentlicht
- 07.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 002 In den Ausschreibungsunterlagen ist die Lage einer im Bereich des Bauwerks EÜ(F) Wesel liegenden Gasleitung nicht korrekt dargestellt gewesen. Nach vor Ort durchgeführten Suchschachtungen konnte die genaue Lage der Gasleitung identifiziert werden und es ergibt sich, dass der in der Ausschreibung angedachte Entwurf so nicht mehr umsetzbar ist. Aufgrund der dem Bauwerk sehr nahe liegenden Gasleitung ist der in der Ausschreibung geplante Entwurf so nicht mehr umsetzbar. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert, da die Teilerneuerung der EÜ(F) Wesel Bestandteil des Hauptvertrages ist und sich die im Hauptvertrag beauftragte Leistung dem Grunde nach nicht ändert.
- 15.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 022 - Aufgrund von betrieblichen Gegebenheiten kann der geplante Endzustand "Kabeltiefbau" im Sommer 2025 nicht hergestellt werden. Daher werden die Kabeltrassen aus Kunststoffkabelkanälen im gesamten Baubereich provisorisch hergestellt. Es müssen teilweise die Kabelkanäle für Mittelspannungskabel eingesandet werden. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe und Gewerke ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Zusatzkosten entstünden durch die Anzahl doppelter Geräte, sowie die Aneinanderreihung, statt Paralellisierung, im Bauablauf. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten und Zusatzkosten wären erheblich.
- 29.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 022 - Aufgrund von betrieblichen Gegebenheiten kann der geplante Endzustand "Kabeltiefbau" im Sommer 2025 nicht hergestellt werden. Daher werden die Kabeltrassen aus Kunststoffkabelkanälen im gesamten Baubereich provisorisch hergestellt. Es müssen teilweise die Kabelkanäle für Mittelspannungskabel eingesandet werden. Aufgrund der vorhandenen Einbindung in die bisherigen Abstimmungen sowie der komplexen Abhängigkeiten innerhalb der Bauabläufe und Gewerke ist ein Wechsel technisch nicht möglich. Die Zusatzkosten entstünden durch die Anzahl doppelter Geräte, sowie die Aneinanderreihung, statt Paralellisierung, im Bauablauf. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten und Zusatzkosten wären erheblich.
- 06.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA044: Die Einbautiefen der Schachtanschlussbausätze sind in der Ausschreibung nicht mit dem Erdbau komaptibel. Dies ist im Zuge der Ausführung nun aufgefallen und muss nun behoben werden, indem die größeren Bausätze (Typ C/ Typ 3) verwendet werden. Diese haben eine Einführungstiefe von maximal benötigten 1,20m. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Anschlussbausätze weiterhin an gleicher Stelle nötig sind, eben aber in größerer Dimension (vorher 80cm Einführungstiefe). AVA0052: Die benötigte Baufreiheit war zu diesem Zeitpunkt nicht vorherzusehen. Der KS03 ist an ungünstiger Stelle vorgefunden worden, weshalb dieser für die weitere Baufreiheit und Herstellung des BZ3 auf der gegenüberliegenden Gleisseite platziert werden muss. Die nötigen Muffenarbeiten sind daher nötig, aber nicht vorhersehbar gewesen Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die weiteren Bautätigkeiten im Bereich des ehemals vorgefundenen KS03 weiterhin ausgeführt werden müssen - lediglich die Baufeldfreiheit war nicht gegeben. AVA0053: Das Querfeld sollte zu dem Zeitpunkt der SIA-Herstellung bereits aufegelöst worden sein. Da dies allerdings nicht der Fall ist und dies nicht vorherzusehen war, ist die Verschiebung des SIA1 nun notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da der SIA weiterhin für die anstehenden Bauzustände hergestellt werden muss - lediglich an anderer Stelle.
- 06.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA050 Der LST Bauzustand 3 wurde auf Grund von Änderungen des Bauablaufs in Teilen nun vergrößert, da der Bauzustand 2 geringer (aus sicht der LST) ausgefallen ist, als angenommen. Die Leistung wird nun aber im BZ3 notwendig Ein Wechsel des AN würde auf Grund der Platzverhältnisse und dem parallelen Baugeschehen, sowie die Belegung der Gleise mit aktuell bereits ca. 13 Zweiwegebaggern, den Baufortschritt nicht mehr ermöglichen. Die baubetrieblichen Bedingungen lassen eine andere Vergabe nicht zu und wäre mit unlösbaren technischen Schwierigkeiten verbunden.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 017 - Aufgrund von unverhergesehenen Einschränkungen im Betrieb der LST, ist ein Baufortschritt nur mit Sicherungen der Kabelkanäle zu erzielen. Ohne Sicherung ist der gesicherte Betrieb nicht umsetzbar. Ein Wechsel des AN würde die doppelte Maschinenanzahl und Personalkosten verursachen, sowie eine kleine Baustelleneinrichtung und Einweisungen in die örtlichen und betrieblichen Gegebeneiten. Die Zusatzkosten, sowie auch die betrieblichen und örtlichen Einweisungen würden zu erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten führen. Die Verhältnismäßigkeit ist hier nicht gegeben.
- 11.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA001 Entgegen der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen jochweisen Ausführung sind zusätzliche Bauarbeiten zur vollständigen Zerlegung der Joche erforderlich, um Schienen und Schwellen getrennt lagern, entsorgen und abtransportieren zu können. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: Die bereits abgestimmte Rückbauund Transportlogistik sowie die enge Koordination der Sperrpausen erfordern einen reibungslosen Bauablauf, und der aktuelle Auftagnehmer verfügt über spezifische Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Eine Beauftragung eines Dritten würde zusätzliche Schnittstellen, Einarbeitungsaufwand und beträchtliche Zusatzkosten verursachen. MKA008 Entgegen der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Anlieferung der Weichen per LKW erfolgte dieser per Bahnwagen, wodurch der zusätzliche Einsatz einer gleisgebundenen Traktion für Entladung und Zwischenlagerung im Baufeld erforderlich wurde. Ein Wechsel des Auftragnehmers war technisch nicht möglich, da die kurzfristige Umstellung der Logistik während der laufenden Sperrpause eine sofortige Anpassung der Koordination von Entladeorten, Sperrpausenfenstern und Traktionsplanung erforderte - Prozesse, in die der aktuelle Auftragnehmer bereits eingebunden war. Eine Einbindung weiterer Beteiligter hätte zu zeitkritischen Schnittstellenproblemen geführt. MKA014 Im Rahmen der Bauausführung wurde eine zusätzliche Transportleistung erforderlich. Eine fehlerhaft angelieferte Kabeltrommel musste zur ordnungsgemäßen Fortführung der Bauarbeiten an die vorgesehene Baustelle überführt werden. Die zusätzliche Leistung umfasste den Transportvorgang einschließlich Verladung und Abladen des Materials. Die Transportleistung stand in unmittelbarem technischen Zusammenhang mit den laufenden Bauarbeiten und der bestehenden Materiallogistik. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte aufgrund der kurzfistigen Erfordernis erhebliche Zusatzkosten und zeitliche Verzögerungen verursacht.
- 16.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA042: Die Umverlegung des Mittelspannungskabels war zwingend erforderlich, um Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Gleis und Ingenieurbauleistungen (EÜ(F) Wesel, EÜ(F) Bf Wesel und Gleis 2) zu schaffen. Ohne diese Maßnahme wäre die vertragsgemäße Ausführung nicht möglich gewesen. Die Umverlegung steht in unmittelbarem technischen Zusammenhang mit den im Auftrag enthaltenen Bauleistungen (Gleisbau, Bauwerke). Eine Trennung der Verantwortlichkeiten oder Übergabe an einen Dritten würde erhebliche Koordinations- und Sicherheitsrisiken verursachen. Eine separate Vergabe an ein anderes Unternehmen würde zu Verzögerungen, zusätzlicher Baustellenkoordination und Doppelarbeiten führen. Zudem wären zusätzliche Sperrpausen, Baustellenfreimachungen und Übergaben erforderlich, was zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen würde. // MKA043: Im Rahmen der Bauausführung wurde eine zusätzliche Transportleistung erforderlich. Eine fehlerhaft angelieferte Kabeltrommel musste zur ordnungsgemäßen Fortführung der Bauarbeiten an die vorgesehene Baustelle überführt werden. Die zusätzliche Leistung umfasste den Transportvorgang einschließlich Verladung und Abladen des Materials. Die Transportleistung stand in unmittelbarem technischen Zusammenhang mit den laufenden Bauarbeiten und der bestehenden Materiallogistik. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte aufgrund der kurzfristigen Erfordernis erhebliche Zusatzkosten und zeitliche Verzögerungen verursacht.
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 024 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 3, da die Kabelkanäle im Bauabschnitt abschnittsweise vollständig mit Erdmaterial zugeschüttet waren. Dieser Zustand war aus den Bestandsunterlagen nicht ersichtlich und für den Auftraggeber trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar. Der Rückbau der Kabelkanäle ist im Vertrag vorgesehen, jedoch konnte dieser ohne vorherige Freilegung nicht ausgeführt werden. Die zusätzliche Freilegung ist daher eine notwendige Anpassung der Ausführungsbedingungen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da weiterhin ausschließlich die vertraglich vereinbarten Rückbauarbeiten ausgeführt werden. AVA 029 - Im Zuge der Ausführungsplanung ergaben sich abweichende statische Anforderungen an die Rammrohrgründung der Schallschutzwand. Die Anpassung betrifft die Dimensionierung und statische Auslegung der Rammrohre einschließlich der damit verbundenen Anpassungen in Planung und Ausführung. Die Änderung wurde erforderlich, weil die im Entwurf vorgsehenen Rohrabmessungen auf Basis der Entwurfsstatik zunächst als ausreichend galten, sich jedoch im Zuge der Ausführungsplanung als nicht tragfähig erwiesen. Diese Abweichung konnte trotz planerischer Sorgfalt weder in der Entwurfsphase noch während der Ausschreibung vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil die Anpassung ausschließlich der statischen Erfordernis dient und keine zusätzlichen oder neuen Leistungen umfasst. AVA 030 - Die detaillierte statische Berechnung im Zuge der Ausführungsplanung ergab, dass die in der Entwurfplanung vorgesehenen Pfostenabmessungen die erforderliche Tragfähigkeit nicht erfüllen. Die Änderung umfasst daher angepasste Profilabmessungen sowie die daraus resultierenden Anpassungen in der konstruktiven Ausführung der Stahlpfosten, einschließlich Detailänderungen wie Laschengeometrien, Tonnage und Montageaufwand. Diese Abweichung konnte trotz gebotener planerischer Sorgfalt im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil es sich um eine technische Anpassung innerhalb des bestehenden Leistungsrahmen handelt und keine neue oder zusätzliche Bauleistung darstellt. AVA 033 - Im Zuge der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass mehrere Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) den Verlauf der Lärmschutzwand 513 kreuzen und der erforderliche Sicherheitsabstand zu den vorgesehenen Rammrohrgründungen nicht eingehalten werden kann. Zur Wahrung der Leitungssicherheit wurde die Gründungskonstruktion angepasst. Die ursprünglich geplante Rammrohrgründung wird an dem betroffenen Abschnitt durch eine Bohrpfahlgründung mit aufliegendem Torsionsbalken ersetzt. Die tatsächliche Leitungsführung war auf Grundlage der zur Ausschreibung vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar und konnte im Rahmen der planerischen Sorgfaltspflicht nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil die Änderung ausschließlich die Gründungskonstruktion betrifft und keine neue oder zusätzliche Bauleistung darstellt. AVA 060 - Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 3, da im Zuge der Arbeiten an der EÜ(F) Wesel und der EÜ(F) Bf Wesel bislang nicht erkennbare schadstoffverdächtige Materialien festgestellt wurden, darunter teerhaltige Schichten, verdächtige Dachpappenreste sowie teerhaltiges Mauerwerk. Diese Stoffe waren aus den Bestandsunterlagen nicht ersichtlich und konnten trotz durchgeführter Voruntersuchungen in den vor Baubeginn zugänglichen Bereichen nicht vorhergesehen werden. Die zusätzlichen Probenahmen und Analysen sind notwendig, um die Sicherheit der Bauausführung zu gewährleisten und die vertraglich geschuldeten Tief- und Ingenieurbauarbeiten ordnungsgemäß fortzuführen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert.
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 011 - Entgegen der im Leistungsverzeichnis vorgeshenen Ausführung war die Absenkung einer vorhandenen Kabelquerung inklusive der Errichtung von zwei Kabelschächten erforderlich. Die Maßnahme umfasst Vermessung, Planung, Materialbereitstellung sowie die Ausführung der Absenkung mit Anpassung des Flexrohrs im Schwellenfach. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da der aktuelle AN bereits in die Planung der Querungsabsenkung, die Festlegung der Schachtlagen sowie die Abstimmung mit der Sperrpausenlogistik eingebunden war. Eine Beauftragung eines Dritten hätte eine erneute Einmessung, Einarbeitung in die Planungsunterlagen und zusätzliche Abstimmung mit Vermssung und Ausrüstungstechnik erfordert und wäre mit erheblichen Koordinationsaufwand verbunden gewesen. AVA 012 - Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass ein Stichkabel bei km 27,485 ungeschützt verlegt war. Zur Gewährleistung des erforderlichen Kabelschutzes wurde ein zusätzlicher Kunststoffkanal hergestellt und das vorhandene Kabel dort eingelegt. Die Ausführung erfolgte durch den bisherigen Auftragnehmer, da die Arbeiten in die laufende Bauorgansisation und Sperrpausenplanung eingebunden waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte zu erheblichen Koordinationsaufwänden und Zusatzkosten geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrag blieb unverändert, da lediglich eine ergänzende Schutzmaßnahme innerhalb der bestehenden Leitungsführung umgestzt wurde. AVA 035 - Die Änderung betrifft den Transport und die Einlagerung einer Kabeltrommel vom Stellwerk Wesel zum Kabellager Voerde. Die Maßnahme war erforderlich, da eine Kabeltrommel mit Restlängen im Zuge der Bauausführung an einem anderen Ort zwischengelagert werden musste. Die Leistung umfasste Verladung, Transport, Abladen und Einlagerung einschließlich Bereitstellung von Personal, Gerät und Fahrzeug. Die Ausführung erfolgte durch den bisherigen Auftragnehmer, da die Kabeltrommel Bestandteil der bestehenden Materiallogistik war und kurzfristig umgesetzt werden musste. Ein Aufragnehmerwechsel hätte zu erheblichem Koordinationsaufwand, zusätzlichen Kosten und zeitlichen Verzögerungen geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da lediglich eine ergänzende Transportleistung ohne inhaltliche Änderung des Leistungsziels ausgeführt wurde.
- 26.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 028 - Im Zuge der Planungsabstimmungen wurde die Schallschutzwand 514 aufgrund zahlreicher fachlicher Kollisionen mit anderen Gewerken (u. a. Oberleitungsanlagen, Kabelkanälen, Fundamenten und Gleisquerungen) auf unbestimmte Zeit verschoben. Die Änderung betrifft die zeitliche Verschiebung der Planungs- und Ausführungsleistungen sowie die erneute Einarbeitung in die Planungsgrundlagen und die Koordienierung der beteiligten Gewerke. Die zeitliche Verschiebung wurde erforderlich, da sich während der Ausführungsplanung Fehler in der Entwurfplanung zeigten, die in der Ausschreibungsphase weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber erkennbar waren. Diese erst nachträglich festgestellten Abweichungen machten eine Anpassung der Planung und eine Neuordnung des Bauablaufs notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da die Schallschutzwand weiterhin Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistung bleibt und lediglich zeitlich versetzt umgesetzt wird.
- 27.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 040 Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2 (zusätzliche Leistungen), da die Umsetzung der Kabelschränke KS03 und KS04 im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten war, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglich geschuldeten Kabel- und Tiefbauleistungen erforderlich wurde. KS03 wurde von bahnlinks nach bahnrechts bei Q116 km 26,568 umgesetzt, KS04 von km 26,420 nach Q112 km 26,452 bahnrechts. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Umsetzung der Schränke unmittelbar mit den laufenden Kabel-, Tiefbau- und Ingenieurbauarbeiten zusammenhängt. Eine Vergabe an Dritte hätte zusätzliche Sperrpausen, doppelte Baustellenfreimachungen, Sicherheitsmaßnahmen und Abstimmungen erfordert, was zu erheblichen Mehrkosten und Verzögerungen geführt hätte. Die Leistungen wurden daher als notwendige, zusätzliche Maßnahmen durch den bestehenden Auftragnehmer ausgeführt. AVA 041 Die Änderung erfolgt gemäß Fallgruppe 2, da Leistungen erforderlich wurden, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren. Diese zusätzlichen Maßnahmen waren notwendig, um die vertraglich geschuldeten Bauleistungen ordnungsgemäß auszuführen und die technische Realisierung sicherzustellen. Der Bedarf ergab sich erst während der näheren Planung bzw. Baubereitstellung und konnte im ursprünglichen Vertrag nicht berücksichtigt werden.
- 05.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 007 Im Zuge der Ausführungen wurde festgestellt, dass im Bereich zwischen Gleis 12 und 13 ein bisher nicht im Leistungsverzeichnis berücksichtigtes Kabelführungssystem vorhanden ist. Dieses System war stark überwuchert und in den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar und musste vollständig zurückgebaut werden. Zur Durchführung des Rückbaus waren zusätzlich Tiefbauarbeiten zur Freilegung erforderlich sowie der Rückbau der darin liegenden Altkabel. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da es sich ausschließlich um Maßnahmen im Rahmen der vorhandenen Kabeltrassen-Rückbauleistungen handelt. Zweck, Lage und funktionale Zielsetzung der beauftragten Leistung bleiben vollständig erhalten; es entsteht keine neue Bauleistung gegenüber dem ursprünglichen Vertragsinhalt. MKA 013 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass zwei außer Betrieb befindliche Betonschalthäuser den Leitungsbestand beeinträchtigen und die weiteren Arbeiten behindern. Da die Schalthäuser funktionslos und bereits abgeklemmt waren, war deren Rückbau einschließlich Entsorgung erforderlich, um einen regelkonformen Zustand herzustellen und die fortlaufenden Bauarbeiten zu ermöglichen. Der Rückbau war nicht im Leistungsverzeichnis des Hauptvertrages enthalten und stellte daher eine zusätzliche Leistung dar. Die Durchführung erfolgte durch den bisherigen Auftragnehmer, da die Arbeiten ausschließlich während geplanter Sperrpausen möglich waren und ein Auftragnehmerwechsel zu deutlichen Verzögerungen und Mehraufwand geführt hätten. Der Gesamtcharakter des Auftrag blieb unverändert, da es sich um eine punktuelle zusätzliche Leistung innerhalb des bestehenden Bauumfangs handelte, ohne Änderung von Zweck, Funktion oder technischer Grundkonzeption des Vertrages. MKA 039 Im Zuge der Ausführung zeigte sich, dass für mehrere Signalstandorte im Bauzustand 2 anstelle der im Vertrag vorgesehenen großen Bauform Rammrohrgründungen mit Adapter in kleiner Bauform erforderlich sind. Diese Bauform war in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und konnte dort nicht als Leistungsbestandteil erkannt werden. Die Herstellung der fünf betroffenen Gründungen erfolgte bzw. erfolgt im Rahmen der geplanten Sperrpausen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da weiterhin das vetragliche geschuldete Grundprinzip der Signalsicherungsanlagen umgesetzt wird und lediglich die Bauform angepasst wurde. Die technische Konzeption, Funktion und Lage der Leistung bleiben vollständig erhalten.
- 13.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 15 Im Zuge der Ausführung wurde festgestellt, dass im Baufeld Staudenknöterich vorkommt und gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit invasiven Arten eine Verschleppung zwingend zu verhindern ist. Da der Bauvertrag keine Regelungen für Reinigung, Dekontamination und fachgerechten Umgang mit Staudenknöterich vorsieht und die konkrete Vegetationssituation in den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar war, mussten zusätzliche Maßnahmen zur Geräte- und Materialreinigung durchgeführt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, da Zweck, technische Konzeption, Lage und Funktion der baulichen Leistung vollständig beibehalten werden.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 048: Die Änderung war erforderlich, weil der ursprünglich vorhandene Kabelweg durch den Rückbau der Kabelkanäle im Zuge der Torsionsbalkenherstellung nicht mehr zur Verfügung stand. Das Mittelspannungskabel musste aus technischen Gründen in einem eingesandeten Kabelführungssystem verlegt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers war technisch nicht möglich, da die Ausführung eng in den Bauzustand der OLA Arbeiten eingebunden war und eine kurzfristige Einbindung eines neuen Unternehmens zu erheblichen Verzögerungen und Zusatzkosten geführt hätte.// 047: Die Änderung wurde erforderlich, weil für die Befestigung des Schienenfußkabels gemäß der geltenden Richtlinie 892.9207A02 zwingend Schienenfußklammern benötigt wurden. Diese Leistung war im Vertrag nicht vorgesehen. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche technische Schwierigkeiten verursacht, da die Arbeiten im laufenden Bauzustand, unter Sperrpausenrestriktionen und in Abhängigkeit der bereits erstellten Kabeltrassen des AN standen. Ein neuer Unternehmer hätte unverhältnismäßige Zusatzkosten und Verzögerungen verursacht.// 046: Die Änderung wurde erforderlich, weil die vorhandene provisorische Kabelquerung die technische Umsetzung der LST Anschlüsse nicht zuließ. Für die fachgerechte Verlegung des Kabels S26 600 3a wurde eine dauerhafte Querung benötigt. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche technische Risiken, zusätzliche Sperrpausen und unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Die Leistungen konnten nur durch den bereits im Abschnitt tätigen Auftragnehmer umgesetzt werden. Der Gesamtcharakter des Vertrags blieb unverändert.// 045: Die zusätzliche Leistung32. wurde erforderlich, da nach dem bauzeitlichen Einbau des Signals Vw1Zr3 festgestellt wurde, dass die Signalsicht am neuen Standort nicht den geltenden Vorgaben entsprach. Diese Abweichung ergab sich erst im Zuge der Umsetzung der geänderten Trassierung und war trotz vorheriger Sorgfalt nicht vorhersehbar. Die Leistungen standen in engem Bezug zu laufenden LST Bauzuständen und konnten nur vom ursprünglichen Auftragnehmer fortgeführt werden, da dieser bereits in die technischen Zusammenhänge, Abstimmungen und Schnittstellen eingebunden war. Ein Wechsel hätte erhebliche Mehrkosten und organisatorische Schwierigkeiten verursacht.
- 10.04.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 023: Die Lageabweichung der vorhandenen Querung konnte trotz sorgfältiger Prüfung der Bestandsunterlagen nicht vorhergesehen werden. Zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Querungen und Kabeltrassen ist der Rückbau zwingend erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde erhebliche zusätzliche Kosten verursachen, da der bestehende Auftragnehmer bereits die Sicherungsmaßnahmen, Bauzustände und Logistikstrukturen im betroffenen Abschnitt verantwortet. Die Änderung wurde notwendig aufgrund unvorhersehbarer Umstände im Bestand.
- 15.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 074 Die Änderung war erforderlich, da sich im Rahmen der weiteren Projektabstimmungen ergab, dass die Schallschutzwand SSW 511 auf dem Sonderbauwerk B 58n zu planen war. Diese planerische Aufgabenstellung war im ursprünglichen Vertragsinhalt nicht konkret beschrieben. Die zusätzlichen Planungsleistungen knüpften unmittelbar an die bestehende Planung der Schallschutzwand an und konnten ausschließlich durch den bestehenden Auftragnehmer erbracht werden, da ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen technischen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. 057 Die Änderung war erforderlich, da sich im Zuge der Bauausführung zeigte, dass die im Rahmen einer Vorabmaßnahme hergestellte Kabeltrasse infolge der Oberbauanpassung und des festgelegten Schallschutzwandverlaufs im Endzustand nicht funktionsgerecht nutzbar war. Da die betroffenen Kabel betrieblich nicht getrennt oder abgeklemmt werden durften, war eine Umverlegung nur durch das temporäre Anheben der Oberleitungsmaste möglich. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen ausgeschlossen, da die Arbeiten unmittelbar an bestehenden Oberleitungsanlagen erfolgen mussten. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 026 Die Vertragsänderung wurde erforderlich, da Kabeltrommeln aus einem vorherigen Bauzustand fehlerhaft an einen nicht vorgesehenen Lagerstandort geliefert worden waren. Ohne den zusätzlichen Transport hätten die vertraglich geschuldeten Kabelarbeiten im Bauzustand 2 nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen und organisatorischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar mit dem Bauablauf, der Lagerlogistik sowie den vom bestehenden Auftragnehmer auszuführenden Kabelarbeiten verknüpft waren und andernfalls erhebliche Zusatzkosten und Bauablaufstörungen entstanden wären.
- 22.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 056 - Die Änderung wurde erforderlich, da während der Bauausführung durch die zuständige Behörde zusätzliche Kampfmittelverdachtspunkte festgelegt wurden, deren Lage und Umfang zum Zeitpunkt der Vergabe nicht vorhersehbar waren. Die daraus resultierenden vorbereitenden Maßnahmen waren zwingend notwendig, um die behördlich angeordneten Sondierungen durchführen zu können und die Sicherheit der weiteren Bauausführung zu gewährleisten. Ein Verzicht auf diese Leistungen war nicht möglich. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 058 - Die Änderung wurde erforderlich, da sich die den Ausschreibungsunterlagen zugrunde liegenden Angaben zur Lage der DB Grundstücksgrenze im Zuge der Ausführung als nicht zutreffend erwiesen. Diese Abweichung konnte vom Auftraggeber trotz angemessener Sorgfalt im Vorfeld nicht erkannt werden. Auf Grundlage der fehlerhaften Bestandsdaten erstellte Planungen mussten infolge der Korrektur vollständig überarbeitet werden. Die Anpassung war zwingend erforderlich, um die bauliche Umsetzung der Schallschutzwand unter Berücksichtigung der tatsächlichen Randbedingungen sicherzustellen. Ohne die Änderung wäre eine vertragsgerechte Ausführung nicht möglich gewesen. 061 - Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Bauausführung festgestellt wurde, dass die ursprünglich vorgesehene Personenführung über Gleis 2 nicht zugelassen werden konnte. Diese Einschränkung war im Vorfeld trotz üblicher Sorgfalt nicht vorhersehbar, da die Ausführungsvariante zuvor abgestimmt war. Die nachträgliche Festlegung erforderte eine Anpassung der Bauzustände sowie der Verkehrsführung und führte zu zusätzlichen Leistungen und Bauzeitverschiebungen. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 067 - Die Änderung wurde erforderlich, da sich im Rahmen der Bauausführung die Notwendigkeit ergab, die hydraulische Leistungsfähigkeit und Funktionssicherheit der Entwässerungsanlage anzupassen. Die ursprünglich vorgesehenen Dimensionen erwiesen sich als nicht ausreichend, sodass größere Rohrdurchmesser und Schächte sowie eine angepasste Einbautiefe erforderlich wurden. Die geänderte Ausführung stellte eine Anpassung des Bauentwurfs dar, wobei der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert blieb. 075 - Die Änderung wurde erforderlich, da die tatsächliche Lage und Ausdehnung vorhandener unterirdischer Leitungen im Baufeld bei der Planung trotz üblicher Sorgfalt nicht vollständig vorhersehbar war. Die ursprünglich vorgesehene Gründung der Schallschutzwände konnte aufgrund der Leitungen nicht umgesetzt werden, ohne in betriebsrelevante Infrastruktur einzugreifen. Zur Vermeidung technischer Risiken und zur Sicherstellung der Ausführbarkeit wurde eine alternative Gründungslösung mittels Torsionsbalken gewählt. Die Änderung beruhte somit auf nicht vorhersehbaren Umständen und war zur vertragsgerechten Herstellung der Schallschutzwände zwingend erforderlich. 076 - Die Änderung wurde erforderlich, da die ursprüngliche Planung fehlerhafte Signalbilder und unzutreffende Annahmen zur Gleislage enthielt, die im Zuge der Bauausführung erkannt wurden. Diese Umstände konnten vom Auftraggeber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Vorfeld nicht vorhergesehen werden. Ohne die Anpassung der Signalgründungen wäre eine regelkonforme Herstellung und Inbetriebnahme der Leit- und Sicherungstechnik nicht möglich gewesen. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert, da weiterhin Leistungen innerhalb desselben Bauvorhabens ausgeführt wurden. 080 - Die Änderung wurde erforderlich, da die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Bereich des ESTW Modulgebäudes, insbesondere die beengten Platzverhältnisse im Kellergeschoss und die konkrete Kabelzuführung innerhalb des Gebäudes, in dieser Form nicht Gegenstand der ursprünglichen Leistungsbeschreibung waren. Die angepasste Ausführung war technisch zwingend notwendig, um die Funktionsfähigkeit der Leit- und Sicherungstechnik sicherzustellen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar an die bereits erbrachten Kabelverlegearbeiten sowie an die bestehenden Bauzustände anschlossen und vertiefte Kenntnisse der projektspezifischen Schnittstellen erforderlich waren. Ein Wechsel hätte zu erheblichen Verzögerungen sowie zusätzlichen Kosten geführt. 085 - Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Bauausführung Hindernisse im Baugrund angetroffen wurden, die in den vom Auftraggeber bereitgestellten Planunterlagen nicht enthalten waren und bei üblicher Sorgfalt nicht vorhergesehen werden konnten. Diese verhinderten die planmäßige Herstellung der Schachtanschlussbausätze. Eine Umsetzung gemäß ursprünglicher Planung war technisch nicht möglich. Die Anpassung der Ausführung war daher zwingend erforderlich, um die Leistung funktionsgerecht herstellen zu können. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.
- 22.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 020 - Die Änderung war erforderlich, da die im Vertrag enthaltenen Baugrundinformationen keine ausreichende Grundlage für die statische Bemessung der Bohrpfähle darstellten und somit eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung ohne zusätzliche Erkundungsmaßnahmen nicht möglich war. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte zu erheblichen technischen und organisatorischen Schwierigkeiten geführt, da die zusätzlichen Baugrunduntersuchungen unmittelbar in die laufende Planung und Ausführung integriert werden mussten. Die Beauftragung eines Dritten hätte zusätzliche Schnittstellen, Verzögerungen und Mehrkosten verursacht. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 021 - Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zur vertragsgemäßen Umsetzung notwendig waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar auf bereits erbrachten Planungsleistungen aufbauen und enge Schnittstellen zu anderen Gewerken bestehen. Ein Auftragnehmerwechsel würde erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten verursachen, insbesondere durch zusätzlichen Koordinationsaufwand und Risiken in der Planungsintegration. 025 - Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Bauausführung festgestellt wurde, dass die vorhandene Infrastruktur keine barrierefreie Führung der Reisenden während der Bauzustände gewährleistete. Die Notwendigkeit ergab sich aus betrieblichen Anforderungen sowie aus Vorgaben zur Berücksichtigung mobilitätseingeschränkter Personen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aufgrund der engen Verzahnung der Leistungen mit dem Bauablauf, den Sperrphasen und den bereits eingerichteten Baustellenprozessen technisch nicht möglich und hätte zu erheblichen Zusatzkosten sowie Störungen im Bauablauf geführt. 031 - Die Änderung wurde erforderlich, da die vom Auftraggeber bereitgestellte Entwurfsplanung nicht vollständig war und wesentliche Planungsinhalte fehlten. Zur Sicherstellung der Ausführbarkeit mussten diese Inhalte im Zuge der Ausführungsplanung ergänzt und neu entwickelt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Planungsleistungen eng mit der bestehenden Ausführungsplanung und den Schnittstellen zu anderen Gewerken verknüpft waren und ein Wechsel zu erheblichen Zusatzkosten und Abstimmungsproblemen geführt hätte. 032 - Die Änderung war erforderlich, da zusätzliche Planungsleistungen infolge nicht abgestimmter und noch in Bearbeitung befindlicher Planungen anderer Gewerke notwendig wurden. Die fortlaufende Anpassung der Ausführungsplanung der Schallschutzwände konnte nur durch den ursprünglichen Auftragnehmer erfolgen, da dieser bereits in die projektspezifischen Randbedingungen und Schnittstellen integriert war. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte zu erheblichen technischen und wirtschaftlichen Nachteilen sowie zu Verzögerungen im Bauablauf geführt. 034 - Die zusätzlichen Vermessungsleistungen wurden erforderlich, da die vorhandenen Planungs- und Bestandsunterlagen keine ausreichende Grundlage für die konkrete Umsetzung der Schallschutzwand, der Signalstandorte sowie der Kabelquerung bildeten. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen innerhalb einer engen Sperrpause durchzuführen waren und in direktem Zusammenhang mit den laufenden Bauleistungen standen. Die Einbindung eines anderen Auftragnehmers hätte erhebliche Koordinationsprobleme, Verzögerungen im Bauablauf sowie zusätzliche Kosten verursacht. 038 - Die Änderung wurde erforderlich, da sich während der Bauausführung herausstellte, dass der ursprünglich vorgesehene Standort der Signalgründung fehlerhaft war und zudem das ausgeführte Monolithfundament aufgrund technischer Inkompatibilität nicht verwendet werden konnte. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Signalanlage waren daher zusätzliche Leistungen zur erneuten Herstellung der Gründung erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers war technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Leistungen in bereits hergestellten Bauzuständen innerhalb abgestimmter Sperrpausen ausgeführt wurden und ein Wechsel zu erheblichen Zusatzkosten und Verzögerungen geführt hätte. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 051 - Während der Bauausführung wurde festgestellt, dass zur Sicherstellung der fachgerechten Kabelverlegung unter den gegebenen baubetrieblichen und sicherungstechnischen Rahmenbedingungen eine zusätzliche fachliche Aufsicht erforderlich war. Die Leistung war im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war technisch nicht möglich, da die Leistung unmittelbar in die laufenden Arbeiten integriert war und eine Trennung der Leistungen zu erheblichen Risiken für Bauablauf und Betrieb geführt hätte. Ein Wechsel hätte zudem zu erheblichen Zusatzkosten und Koordinationsaufwand geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 059 - Die Änderung wurde erforderlich, da es während der Bauausführung zu wiederholten Beschädigungen der Oberleitungsanlage durch Baustellen und Lieferverkehre gekommen ist. Zur Vermeidung weiterer Schäden und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bauablaufs war die kurzfristige Umsetzung zusätzlicher Schutzmaßnahmen notwendig. Die Errichtung der Durchfahrtsportale stellt eine zusätzliche Bauleistung dar, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten war und nur durch den bestehenden Auftragnehmer wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden konnte.
- 26.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 078 - Die zusätzlichen Leistungen wurden erforderlich, um die Möglichkeit einer vorgezogenen Inbetriebnahme des Gleises 2 zu untersuchen und damit potenzielle Optimierungen des Bauablaufs zu identifizieren. Aufgrund der komplexen Abhängigkeiten zwischen Bauzuständen, Sperrzeiten und verschiedenen Gewerken konnte die Leistung nur durch den ursprünglichen Auftragnehmer erbracht werden, da dieser über den aktuellen Planungsstand und die projektspezifischen Detailkenntnisse verfügte. Ein Wechsel des Auftragnehmers hätte erhebliche technische Schwierigkeiten sowie zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursacht. 079 - Die zusätzlichen Leistungen wurden erforderlich, da die Abdeckbleche zwar planerisch vorgesehen waren, jedoch nicht im Leistungsverzeichnis berücksichtigt wurden. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar mit den bereits ausgeführten Bauwerksbestandteilen verbunden sind und in die laufenden Bauzustände integriert werden mussten. Ein Unternehmerwechsel hätte zu erheblichen zusätzlichen Kosten sowie zu Bauablaufstörungen geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 081 - Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Kabelverlegung notwendig wurden, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar im laufenden Bauablauf und in enger Abstimmung mit einem anderen Auftragnehmer zu erbringen waren. Die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers hätte zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten und Verzögerungen geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 082 - Die zusätzlichen Leistungen waren erforderlich, da die vertraglich vorgesehenen Kabelverlegearbeiten unter den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten auf der Lippe Brücke nicht ohne Demontage der vorhandenen Gitterroste und Abdeckungen ausführbar waren. Diese Leistungen waren im Vertrag nicht enthalten. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Kabelverlegearbeiten standen und in den abgestimmten Bauablauf innerhalb einer Sperrpause eingebunden werden mussten. Ein zusätzlicher Auftragnehmer hätte einen unverhältnismäßigen Koordinationsaufwand und Zusatzkosten verursacht. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 086 - Die Änderung wurde erforderlich, da am Signalfundament 26L503X Leistungen aus einem vorangegangenen Bauzustand nicht vollständig ausgeführt worden waren und erst im weiteren Bauablauf erkannt wurden. Zur Sicherstellung der Standsicherheit und Funktionsfähigkeit des Signals mussten diese Leistungen kurzfristig ergänzt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aufgrund der Einbindung in den laufenden Bauablauf und die begrenzten Sperrpausen technisch nicht möglich und hätte zu erheblichen Zusatzkosten und Verzögerungen geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 087 - IDie Änderung wurde erforderlich, da sich im Zuge der weiteren Ausführungsplanung zeigte, dass an der Stützwand 608 ohne zusätzliche schallabsorbierende Maßnahmen Schallreflexionen an der Betonoberfläche aufgetreten wären und die Schallschutzanforderungen im betroffenen Abschnitt nicht eingehalten worden wären. Zur Sicherstellung der schallschutztechnischen Funktion war daher die Planung einer Vorsatzschale erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aufgrund der engen technischen Verknüpfung mit der bestehenden Bauwerks und Schallschutzplanung nicht möglich und hätte erhebliche Zusatzkosten und Schwierigkeiten verursacht. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.
- 28.07.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 62 - Die Änderung war erforderlich, da im Zuge der Bauausführung die bestehende Zuwegung zu den sanitären Anlagen im Bahnhofsgebäude entfallen war und somit keine Nutzungsmöglichkeit mehr bestand. Die Bereitstellung einer temporären Toilettenanlage war notwendig, um den Betrieb im Umfeld des Busbahnhofs aufrechtzuerhalten. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen, da die Leistung in direktem Zusammenhang mit der laufenden Baustelle stand und nur unter Nutzung der bestehenden Baustellenorganisation effizient umgesetzt werden konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 63 - Die zusätzlichen Baugrunduntersuchungen wurden erforderlich, da die ursprünglich vorliegenden Baugrundkennwerte für eine abschließende Bemessung des Betontrogs nicht ausreichend genau waren. Zur Sicherstellung einer fachgerechten Planung wurden ergänzende Drucksondierungen durchgeführt und ausgewertet. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da dies zu zusätzlichen Schnittstellen, erhöhtem Koordinationsaufwand und Verzögerungen geführt hätte. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 64 - Die Änderung war erforderlich, da im Zuge der Bauausführung eine Anpassung der Materiallogistik notwendig wurde, um die Verfügbarkeit der Kabeltrommeln für nachfolgende Bauzustände sicherzustellen. Die ursprünglichen Vertragsleistungen umfassten keine standortübergreifende Umlagerung bereits ausgebauter Kabeltrommeln zwischen externen Lagerstandorten. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht zweckmäßig, da dies zu zusätzlichen Schnittstellen, Koordinationsaufwand und Verzögerungsrisiken geführt hätte. Die Leistung konnte daher nur sinnvoll durch den bestehenden Auftragnehmer erbracht werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 65 - Die Änderung war erforderlich, da im Zuge der Bauausführung eine längerfristige Zwischenlagerung von Kabeltrommeln notwendig wurde, um deren Verfügbarkeit für zeitlich versetzte Bauzustände sicherzustellen. Die vertraglichen Leistungen umfassten keine externe Langzeitlagerung außerhalb des Baustellenbereichs. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aufgrund der bestehenden Einbindung in die Materialdisposition und Bauabläufe wirtschaftlich und organisatorisch nicht zweckmäßig, da zusätzliche Schnittstellen und Koordinationsaufwände entstanden wären. Die Leistung konnte daher nur sinnvoll durch den bestehenden Auftragnehmer erbracht werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 69 - Die Änderung wurde erforderlich, da die für den Bauablauf vorgesehenen Rückbauarbeiten der Querfeldabspannungen aufgrund fehlender Planung innerhalb der vorgesehenen Sperrpausen nicht durchgeführt werden konnten. Dadurch verblieben die betroffenen Oberleitungsmasten im Baufeld und verhinderten die vertragsgemäße Ausführung der KIB-Bauwerke. Die Leistungen konnten nur durch den ursprünglichen Auftragnehmer erbracht werden, da ein Wechsel aufgrund der engen Verzahnung mit dem laufenden Bauablauf sowie der bestehenden Baustelleneinrichtung zu erheblichen technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hätte. 71 - Die Änderung wurde erforderlich, da die konkrete Notwendigkeit zur baulichen Anpassung der Gasleitung im Zuge der Dammerweiterung erst während der Bauausführung festgestellt wurde und im Rahmen der ursprünglichen Planung nicht vollständig berücksichtigt war. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aufgrund der engen technischen Verzahnung mit den laufenden Bauabläufen sowie der bestehenden Baustelleneinrichtung mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden gewesen. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 73 - Die Änderung wurde erforderlich, da die vorgesehenen OLA Fachunternehmen die Leistungen aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht erbringen konnten und andernfalls erhebliche Bauablaufstörungen eingetreten wären. Ein Auftragnehmerwechsel hätte zu Verzögerungen, zusätzlichen Abstimmungsaufwänden sowie erheblichen Mehrkosten geführt. Aus wirtschaftlichen Gründen war daher die kurzfristige Ausführung der Leistungen durch den bestehenden Auftragnehmer erforderlich, um den Bauablauf im Bahnhofsbereich unter Betrieb sicherzustellen.
- 18.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 005 Die Änderung wurde erforderlich, da sich im Zuge der Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen und hydraulischen Randbedingungen zeigte, dass die im Vertrag vorgesehenen Entwässerungsanlagen nicht ausreichend dimensioniert waren. Diese Umstände konnten vom Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung und auf Basis der vorliegenden Planungsunterlagen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhergesehen werden. Die Anpassung war notwendig, um die Funktionsfähigkeit der Entwässerung sicherzustellen. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. AVA 095 Die Änderung wurde erforderlich, da die bereits hergestellte Kabeltrasse im Zuge der weiteren Projektabwicklung nicht in ihrer ursprünglich vorgesehenen Form bestehen bleiben konnte. Die Notwendigkeit des Rückbaus sowie der Sicherung des Mittelspannungskabels ergab sich erst nach Herstellung der Anlage und war bei der ursprünglichen Ausführung nicht vorhersehbar. Zur Fortführung der Maßnahme musste die Kabelführung angepasst werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. AVA 110 Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der weiteren Planung und Abstimmung eine alternative technische Lösung für die erdseitige Entwässerung der Bauwerke gewählt wurde. Die ursprünglich vorgesehene Ausführung mit Filtersteinen und Grundrohren wurde durch eine Ausführung mit Drainmatten ersetzt. Die Änderung betraf ausschließlich die technische Ausgestaltung der Entwässerung und nicht die Funktion oder Zweckbestimmung der Bauwerke. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.
- 22.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 017: Die Änderung wurde erforderlich, da der Auftraggeber nachträglich die Herstellung eines befahrbaren Bauzustands während der Sommer Totalsperrpause verlangte, um die Baustellenlogistik sicherzustellen. Die hierfür notwendigen Leistungen waren im ursprünglichen Vertragsinhalt nicht vorgesehen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, da die Leistungen unmittelbar in den laufenden Bauablauf sowie bestehende Bauzustände integriert werden mussten und eine Trennung zu erheblichen Risiken und Zusatzkosten geführt hätte. 019: Die Änderung wurde erforderlich, da die zur Ausführung notwendige Planfreigabe aufgrund einer nicht vorliegenden Unterlage im Genehmigungsprozess nicht erteilt werden konnte. Dadurch war eine planmäßige Durchführung der Betonage nicht möglich. Die Fortführung der Leistungen durch einen anderen Auftragnehmer war aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da die Leistungen unmittelbar im bestehenden Bauablauf einschließlich vorhandener Baustelleneinrichtung und Geräteeinsatz erfolgten und ein Wechsel zu erheblichen Zusatzkosten und Verzögerungen geführt hätte. 020: Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Bauausführung bisher nicht bekannte PCB Belastungen in den Fugenbändern festgestellt wurden. Die daraus resultierenden Rückbau- und Entsorgungsleistungen konnten bei der ursprünglichen Planung und Ausschreibung trotz sorgfältiger Vorbereitung nicht vorhergesehen werden. Zur Gewährleistung eines sicheren und regelkonformen Bauablaufs war der Ausbau dieser Materialien zwingend erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aufgrund der Einbindung in den laufenden Bauablauf sowie der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Schnittstellenrisiken nicht wirtschaftlich gewesen. 021: Die zusätzliche Leistung wurde erforderlich, da sich die Notwendigkeit einer Absturzsicherung erst im Zuge der konkreten Ausführungssituation der Stützwand ergab und in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehen war. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aufgrund der engen Verzahnung mit den laufenden Bauarbeiten sowie der Integration in den bestehenden Bauzustand technisch nicht möglich und hätte zu erheblichen Zusatzkosten und Bauablaufstörungen geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 023: Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der fortschreitenden Bauablaufplanung während der Sommersperrpause festgestellt wurde, dass der ursprünglich vorgesehene Fertigstellungstermin des Bauwerks nicht ausreichend Puffer für nachfolgende Leistungen bot. Zur Sicherstellung der Gesamtterminkette wurden zusätzliche Beschleunigungsmaßnahmen notwendig. Ein Wechsel des Auftragnehmers kam aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, da die Leistungen unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert waren und ein Wechsel zu erheblichen Störungen und Zusatzkosten geführt hätte.
- 23.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 72 Die Änderung wurde erforderlich, da sich während der Bauausführung Schadstoffbelastungen ergaben, die über die vertraglich zugrunde gelegten Randbedingungen hinausgingen und zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig machten. Die Leistungen konnten aus technischen Gründen ausschließlich durch den vorhandenen Auftragnehmer ausgeführt werden, da sie unmittelbar in die laufenden Abbrucharbeiten integriert waren und eine Trennung nicht möglich gewesen wäre. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche technische, organisatorische und wirtschaftliche Nachteile verursacht. AVA 093 Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zur Montage von Blitzschildern an den hergestellten Betonkabelkanälen auszuführen waren. Diese Leistungen waren nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertragsumfangs. Die Arbeiten bauten unmittelbar auf den bereits ausgeführten Leistungen auf und standen in direktem Zusammenhang mit den vorhandenen Kabelkanalanlagen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen in die laufende Bauausführung eingebunden waren. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten durch zusätzlichen Koordinierungs-, Einarbeitungs- und Baustelleneinrichtungsaufwand verursacht.
- 30.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 019 Die Änderung wurde erforderlich, da der Verbleib von Oberleitungsmasten im Baufeld eine Abweichung von den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Bauzuständen darstellte und die Durchführung der Leistungen wesentlich beeinflusste. Diese Umstände konnten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Vorfeld nicht vorhergesehen werden, da die Herstellung der Baufreiheit projektseitig vorgesehen war. Ein Auftragnehmerwechsel kam nicht in Betracht, da die Maßnahmen unmittelbar in die laufende Bauausführung integriert werden mussten und eine Trennung der Leistungen technisch und organisatorisch nicht sinnvoll möglich gewesen wäre. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 77 Die Änderung wurde erforderlich, da die Asbestbelastung der Abdichtung erst während der Bauausführung festgestellt wurde und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Aufgrund der Einstufung als gefährlicher Abfall war der ursprünglich vorgesehene Rückbau unzulässig. Zur Einhaltung der abfall- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen musste das Rückbauverfahren angepasst werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. ABA 099 Die Änderung wurde erforderlich, nachdem der Leitungsbetreiber einer bereits bekannten Gasleitung nachträglich die Einhaltung eines Mindestlichtabstandes von 2,60 m gefordert hatte. Diese Anforderung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungsplanung nicht vor und konnte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der daraus resultierenden Überschreitung der zulässigen Feldlänge musste die ursprünglich vorgesehene Konstruktion angepasst und ein Torsionsbalken hergestellt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. AVA 101 Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Ausführungsplanung eine geänderte Farbgestaltung der Schallschutzwände 511, 512 und 513 festgelegt wurde. Die ursprünglich ausgeschriebene Ausführung mit bis zu drei Farbtönen konnte daher nicht beibehalten werden. Zur Umsetzung der planerisch vorgegebenen Gestaltung mussten die Produktions-, Logistik- und Montageabläufe angepasst werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. AVA 107 Die Änderung wurde erforderlich, da sich im Zuge der Ausführungsplanung zusätzliche konstruktive Anforderungen an den Erschütterungstrog ergeben haben. Hierfür mussten zusätzliche Entwässerungseinrichtungen, Schutzbauteile sowie ein Querkraftdornsystem vorgesehen werden, die in den ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht enthalten waren. Zur Herstellung eines technisch regelkonformen Bauwerks war die Ergänzung dieser Bauteile erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. AVA 108 Die Änderung wurde erforderlich, da die ursprünglich vorgesehene Trassierung von Gleis 2 angepasst werden musste. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf die angrenzenden Bahnsteigbereiche konnten bei der ursprünglichen Ausführung nicht berücksichtigt werden. Zur Herstellung eines technisch regelkonformen Zustandes mussten die Bahnsteige angepasst sowie begleitende Rückbau-, Vermessungs- und Wiederherstellungsarbeiten ausgeführt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. AVA 111 Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Ausführungsplanung Anpassungen an der vorhandenen Geländerkonstruktion der Brücke B58n umgesetzt werden mussten. Zur Herstellung der vorgesehenen Ausführung waren der Rückbau des Bestandsgeländers sowie die Bearbeitung der vorhandenen Schubknaggen zur Aufnahme neuer Pfosten erforderlich. Die ursprünglich vorgesehene Ausführung konnte nicht unverändert umgesetzt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.
- 02.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 004 Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ursprünglichen Vertrages notwendig waren. Ursache waren unvollständige, widersprüchliche und nicht freigegebene Planungsunterlagen. Die Unterlagen lagen in unterschiedlichen Planungsständen vor und mussten im Zuge der Ausführungsplanung ergänzt, abgestimmt und korrigiert werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen auf bereits erbrachten Planungsleistungen aufbauten und eng mit diesen verzahnt waren. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten verursacht. 009 Die zusätzlichen Rückbauleistungen wurden erforderlich, da im Zuge der Bauausführung weitere Gleis- und Weichenanlagen in den Arbeitsbereich einbezogen werden mussten, die im ursprünglichen Vertrag nicht berücksichtigt waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar in den laufenden Bauablauf, die Sperrpausenplanung sowie die vorhandene Baustellenlogistik integriert waren. Eine getrennte Vergabe hätte zu erheblichen Schnittstellenproblemen sowie zu beträchtlichen Zusatzkosten und Verzögerungen geführt. 103 Vorbereitende Arbeiten Kabelverlegung Rhomberg (AVA103) Im Zuge der Bauausführung wurden zusätzliche Leistungen im Bereich der Personenunterführung und des Bahnsteigs erforderlich. Hierzu gehörten das Aufbrechen mehrerer Schachtrahmen, die Erneuerung einer Deckenplatte mit Einstiegsöffnung einschließlich Deckelkonstruktion sowie die Herstellung von Leerrohrtrassen für die Verlegung von Beleuchtungskabeln. Für die Herstellung der Leerrohrtrasse mussten Bahnsteigbeläge aufgenommen, Betonschichten aufgebrochen, Gräben hergestellt und nach Abschluss der Arbeiten wiederhergestellt werden. Die zusätzlichen Leistungen wurden in die laufende Bauausführung integriert. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 109 Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zum Rückbau von OLA-Masten und Mastfundamenten auszuführen waren, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertragsumfangs waren. Die Leistungen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung der erforderlichen Bauzustände innerhalb der Maßnahme. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten in die laufende Bauabwicklung eingebunden waren und auf vorhandene Baustelleneinrichtungen sowie abgestimmte Bauabläufe zurückgriffen. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten durch zusätzlichen Geräte-, Personal- und Koordinierungsaufwand verursacht. 010 Die zusätzliche Leistung wurde erforderlich, da die fehlende Triebstromrückführung im Bestand eine Durchführung der Rückbauarbeiten ohne zusätzliche Erdungsmaßnahme technisch ausschloss. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar im Zusammenhang mit laufenden Bauarbeiten standen und eine Unterbrechung zu erheblichen Mehrkosten und Verzögerungen geführt hätte. Die Änderung erfolgte im Rahmen des bestehenden Bauablaufs, wobei der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert blieb. 083 Die Änderung wurde erforderlich, da eine für die funktionale Herstellung der Schallschutzwände notwendige Leistung im Leistungsverzeichnis nicht enthalten war. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da die Leistung unmittelbar in den laufenden Bauablauf integriert war und enge Abhängigkeiten zu den bereits ausgeführten Arbeiten bestanden. Die Einbindung eines weiteren Auftragnehmers hätte zusätzliche Schnittstellen, Koordinationsaufwand sowie Mehrkosten verursacht. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 112 LSW Verankerung KIB (AVA112) Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass für mehrere Ingenieurbauwerke zusätzliche Ankerkörbe zur Verankerung der Lärmschutzwandpfosten hergestellt und eingebaut werden mussten. Die entsprechenden Leistungen waren nur für einzelne Bauwerke im Leistungsverzeichnis enthalten, für weitere Torsionsbalken und die Stützwand 608 jedoch nicht vorgesehen. Zur Herstellung der vertraglich vorgesehenen Lärmschutzwände wurden zusätzliche Leistungen für Herstellung, Lieferung und Einbau der Ankerkörbe erforderlich. Die Leistungen wurden in die laufende Bauausführung integriert. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 116 Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zur Herstellung von Kabelwegen für die Anbindung des Betonschalthauses auszuführen waren. Diese Leistungen waren nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertragsumfangs und bauten unmittelbar auf den bereits hergestellten Kabeltiefbauleistungen auf. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen in die bestehende Kabelinfrastruktur eingebunden werden mussten und auf den vorhandenen Bauzuständen aufbauten. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten durch zusätzlichen Koordinierungs-, Einarbeitungs- und Baustellenaufwand verursacht.
- 04.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 100 Die Änderung wurde erforderlich, nachdem der Leitungsbetreiber einer bereits bekannten Abwasserleitung nachträglich die Einhaltung eines Mindestlichtabstandes von 2,50 m (Rohraußenkante) gefordert hatte. Diese Anforderung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungsplanung nicht vor und konnte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der daraus resultierenden Überschreitung der zulässigen Feldlänge musste die ursprünglich vorgesehene Konstruktion angepasst und ein Torsionsbalken hergestellt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.
- 06.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · AVA 016 Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zur technischen Überprüfung und Absicherung der vorgesehenen Erdbauweise notwendig wurden. Die Herstellung der Testfelder stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den laufenden Erdbauarbeiten und der weiteren Ausführung der Maßnahme. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen eng mit den bereits durchgeführten Bau- und Koordinierungsleistungen verknüpft waren. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten durch zusätzlichen Abstimmungs-, Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand verursacht. AVA 036 Die zusätzlichen Leistungen wurden erforderlich, da im Rahmen der Bauausführung bauzustandsbedingte Anforderungen an die Erdungs- und Oberleitungsanlagen entstanden, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar in die laufenden Bauprozesse sowie in bestehende Anlagen integriert werden mussten und eine durchgehende Systemkenntnis erforderten. Ein Wechsel hätte zu erheblichen technischen Schnittstellenproblemen, Verzögerungen und Zusatzkosten geführt. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert. 084 Die Änderung war erforderlich, da die Herstellung der Rand , Rettungs- und Inspektionswege erst im Zuge der Ausführungsplanung als notwendig erkannt und planerisch festgelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung lagen diese Anforderungen nicht vor, sodass sie vom Auftragnehmer nicht kalkuliert werden konnten. Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Bauleistungen an den Schallschutzwänden. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aufgrund wirtschaftlicher Nachteile sowie zusätzlicher Schnittstellen und erheblicher Koordinierungsaufwände im laufenden Bau- und Bahnbetrieb nicht zweckmäßig gewesen. AVA 104 Die Änderung wurde erforderlich, da zusätzliche Leistungen zum Rückbau und zur Vorbereitung der Entsorgung von OLAMasten auszuführen waren, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertragsumfangs waren. Die Leistungen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahme und den erforderlichen Bauzuständen. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus technischen Gründen nicht möglich, da die Arbeiten in die laufende Bauabwicklung eingebunden waren und auf bereits vorhandene Geräte, Personalressourcen und Baustellenlogistik aufbauten. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten durch zusätzlichen Koordinierungs-, Logistik- und Geräteaufwand verursacht. AVA 123 Die Änderung wurde erforderlich, da für die errichteten Bauwerke eine Inspektionsanweisung nach den Anforderungen der Richtlinie 804.1101 erstellt werden musste. Diese Leistung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages, da die zugrunde liegende Entwurfsplanung bereits vor Einführung der entsprechenden Regelwerksanforderungen erstellt und übergeben wurde. Die Leistung baut unmittelbar auf den vorhandenen Planungsunterlagen, den ausgeführten Bauwerksdetails sowie den projektspezifischen Bestandsdaten auf. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aus technischen Gründen nicht möglich gewesen und hätte erhebliche Schwierigkeiten sowie beträchtliche Zusatzkosten durch zusätzlichen Abstimmungs-, Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand verursacht. 049 Die Änderung wurde erforderlich, da Maßnahmen an Gas- und Wasserleitungen im Baufeld im Zuge der Bauausführung notwendig wurden, obwohl diese Leistungen aufgrund einer bestehenden Kreuzungsvereinbarung ursprünglich nicht Bestandteil des Bauvertrags waren. Zur Aufrechterhaltung des Bauablaufs mussten diese Leistungen durch den Auftragnehmer übernommen und in die laufenden Bauzustände integriert werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers war aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Leistungen unmittelbar mit den laufenden Bauarbeiten verknüpft waren und eine Trennung zu erheblichen Zusatzkosten und Verzögerungen geführt hätte. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.
- 07.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 068 Die Änderung wurde erforderlich, da die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Betonfestigkeitsklasse von den verbindlichen technischen Regelwerken abwich und somit nicht den Anforderungen für Lärmschutzanlagen entsprach. Die Abweichung wurde im Zuge der Ausführungsplanung erkannt. Zur Sicherstellung der Einhaltung der technischen Vorschriften war eine Anpassung der Betonfestigkeit zwingend erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers kam nicht in Betracht, da die Leistung integraler Bestandteil der laufenden Bauausführung ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits ausgeführten Arbeiten steht. Der Gesamtcharakter des Auftrags blieb unverändert.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat KAF Falkenhahn Bau AG erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 07.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=297159b6-10b9-4b3b-bfc9-015abe8a4c31. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/abs-462-ba-3-suedkopf-wesel-vp-16-strecke-km-25900-27100-mit-kib-inkl-ffd6b814
