# 23FEI67492 Ersatzneubau EÜ Sternbrücke in Hamburg

Zuschlag erteilt

DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg hat den Auftrag für Brücken- und Tunnelbau in Hamburg Altona-Nord am 21.06.2024 vergeben, Zuschlag an Einzelunternehmen aus Bebra.

- Auftraggeber: DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg
- Was: Brücken- und Tunnelbau: 23FEI67492 Ersatzneubau EÜ Sternbrücke in Hamburg
- Wo: Hamburg Altona-Nord, Hamburg
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit: 01.08.2024 bis 31.12.2027
- Zuschlag an: Einzelunternehmen aus Bebra
- Zuschlag am: 21.06.2024
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- Einzelunternehmen aus Bebra

## Leistungsumfang

Ersatzneubau EÜ Sternbrücke in Hamburg Abbruch und Rückbauarbeiten Brückenbauwerk, Erd-, Gleis- und Tiefbau über 4 Gleise auf ca. 400m Länge; Lärmschutzwände ca. 400m beidseitig; Konstruktiver Ingenieurbau (Spundwände/Stützwände); Tiefgründungsarbeiten (Bohrpfahlgründungen);Stahlbau Stabbogenbrücke; Überbautransportgewicht ca. 3600t, Bäume fällen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Offenes Verfahren (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Bindefrist: 59 Tage nach Angebotsfrist
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 45221112-0
- CPV-Bezeichnung: [Bau von Eisenbahnbrücken](https://vergabeweiser.de/cpv/45221112-bau-von-eisenbahnbruecken)
- Bekanntmachungs-ID: 2a0c7657-39c5-4f5d-a0a5-ae8df2ca2384

## Verlauf

- 05.12.2023: Ausschreibung veröffentlicht
- 31.01.2024: Ausschreibung veröffentlicht
- 19.03.2024: Ausschreibung veröffentlicht · Folgende Änderungen in dieser Korrektur: 1. LV; 2. Submissionstermin 16 04 2024: 3. Bindefrist 14.06.2024
- 07.07.2024: Ergebnis veröffentlicht
- 15.03.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 38) der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass die Suspension nicht ausreichend ist. Für den Lastabtrag müssen Ischebeck-Micropfähle hergestellt werden. Die Baustelleneinrichtungsfläche ist eine zusätzliche Leistung. 39)In der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass die Suspension nicht ausreichend ist. Für den Lastabtrag müssen Ischebeck-Micropfähle hergestellt werden. Die Mikropfähle sind eine zusätzliche Leistung. 40) In der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass die Suspension nicht ausreichend ist. Für den Lastabtrag müssen Ischebeck-Micropfähle hergestellt werden. Die Mikropfähle sind eine zusätzliche Leistung. 13.03.2025 Bekanntmachung angestoßen 41) In der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass die Suspension nicht ausreichend ist. Für den Lastabtrag müssen Ischebeck-Micropfähle hergestellt werden. Die Mikropfähle sind eine zusätzliche Leistung. 42) In der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass die Suspension nicht ausreichend ist. Für den Lastabtrag müssen Ischebeck-Micropfähle hergestellt werden. Die Mikropfähle sind eine zusätzliche Leistung. 43) In der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass eine vertikale Entkopplung von Gewölbe durch eine tiefgeründete Lastplatte notwendig ist. Dadürch wird die Stahlbetonlastverteilungsplatte mit Ausbildung der Pfahlköpfe in den Kasematten 5-8 u. 10-13 . 44) In der Entwurfsplanung war es angedacht, dass die Erdkörper mittels Suspension aufgefüllt werden sollte. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde in der statischen Berechnung festgestelt, dass eine Suspension nicht aussreichend ist. Eine Verfüllung mit Beton ist statisch notwendig 46) Für die Einhaltung der Sperrpause ist eine terminsichernde Maßnahme durch Erhöhung der Arbeitszeit notwendig. Zusätzlich kommt eine weitere Baustelleneinrichtungsanpassung dazu.
- 24.05.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 014 Aufgrund der wegen fehlender Kampfmittelfreiheit nicht-möglichen Übergabe der BE-Fläche Brammerfläche (VÄA_016) konnte die Übergabe der vertraglich zugestandenen BE-Fläche erst deutlich verspätet erfolgen. Damit fehlt dem AN ein erhebliches Zeitfenster, um die ihm obliegenden vertraglichen Leistungen zur Vormonate des Bauwerks durchzuführen. Zur Sicherstellung der geplanten Betren für ein Einhub des Überbaus sind daher die beantragten und zwischen AG und AN dem Grunde nach abgestimmten terminsichernden Maßnahmen erforderlich. VÄA 033 Aufgrund geänderter Baugrundverhältnisse (vgl. VÄA_012) ist die Ausführungsstatik (vom AG) nicht mehr Grundlage für die Erstellung der Ausführungsplanung der Unterbauten der Sternbrücke (Leistung des AN) verwertbar. Im Sinne einer zeitlich optimierten Abwicklung wurde vereinbart, dass der AN Bau hier die Anpassung der Entwurfsplanung und die Erstellung der Ausführungsstatik unter Berücksichtigung der aktuellen Kenntnisse übernimmt, um sein technologisches Wissen hinsichtlich zeitlich und technisch optimierter Abwicklung der Bauleistungen besser in die Planung zu integrieren. VÄA 035 Die technische Bearbeitung, einschließlich der Ausführungsstatik obliegt dem AN. Erst im Zuge dieser technischen Bearbeitung können statisch relevanten Bauteile (hier: HEM-Träger) finale bemessen werden. Im Zuge der statischen Berechnung ergab sich, dass die geplanten HEM-180-Profile unzureichend sind, und HEM-200-Profile erforderlich werden. VÄA 049 Die Beräumung von Einbauteilen aus der Nutzung durch vorhergehender Eigentümer/Besitzer konnte nicht vollumfänglich vor Baubeginn abgeschlossen werden, da hier nicht mit der späten Räumung durch die vormaligen Besitzer/Eigentümer/Nutzer gerechnet wurde. VÄA 065 Aufgrund geänderter Baugrundparameter, sowie dem nicht vorher erkennbaren tatsächlichem Zustand der Kasematten mussten die Technologie der Ertüchtigung der vorhandenen Kasematten geändert werden. Hierbei ist insbesondere eine andere Pfahltechnologie erforderlich, sowie die Ausbildung von zusätzlichen Druckkörpern, um den Bestand der Kasematten keinen unzulässige zusätzliche statische Belastungen zu unterziehen. VÄA 066 Aufgrund geänderter Baugrundparameter, sowie dem nicht vorher erkennbaren tatsächlichem Zustand der Kasematten mussten die Technologie der Ertüchtigung der vorhandenen Kasematten geändert werden. Hierbei ist insbesondere eine andere Pfahltechnologie erforderlich, sowie die Ausbildung von zusätzlichen Druckkörpern, um den Bestand der Kasematten keinen unzulässige zusätzliche statische Belastungen zu unterziehen. VÄA 067 Aufgrund geänderter Baugrundparameter, sowie dem nicht vorher erkennbaren tatsächlichem Zustand der Kasematten mussten die Technologie der Ertüchtigung der vorhandenen Kasematten geändert werden. Hierbei ist insbesondere eine andere Pfahltechnologie erforderlich, sowie die Ausbildung von zusätzlichen Druckkörpern, um den Bestand der Kasematten keinen unzulässige zusätzliche statische Belastungen zu unterziehen. VÄA 068 Aufgrund geänderter Baugrundparameter, sowie dem nicht vorher erkennbaren tatsächlichem Zustand der Kasematten mussten die Technologie der Ertüchtigung der vorhandenen Kasematten geändert werden. Hierbei ist insbesondere eine andere Pfahltechnologie erforderlich, sowie die Ausbildung von zusätzlichen Druckkörpern, um den Bestand der Kasematten keinen unzulässige zusätzliche statische Belastungen zu unterziehen. VÄA 069 Aufgrund geänderter Baugrundparameter, sowie dem nicht vorher erkennbaren tatsächlichem Zustand der Kasematten mussten die Technologie der Ertüchtigung der vorhandenen Kasematten geändert werden. Hierbei ist insbesondere eine andere Pfahltechnologie erforderlich, sowie die Ausbildung von zusätzlichen Druckkörpern, um den Bestand der Kasematten keinen unzulässige zusätzliche statische Belastungen zu unterziehen.
- 04.06.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 060 Im Zuge der dem AN obliegenden technischen Bearbeitung ergab sich aus den statischen Anforderungen ein Pfostenprofil für die Eckpfosten, welches geometrisch nicht mehr in die geplanten 508er Rammrohre hätte eingebaut werden können.
- 29.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 063 Durch den Auftraggeber wurde im Titel 5 (LSW) die Farbvorgabe von RAL-Farbtönen auf DB-Farbtöne geändert.
- 26.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 79 - Durch den Auftraggeber konnte kein Erdungspunkt im Bereich des Baufeldes "Bramerfläche" für die bauzeitliche Erdung bereitgestellt werden. Daher wurde ein Bahnerdungskabel zwischen der BE-Fläche und einem existierenden ANschluß gelegt, damit der AN seine Geräte im BE-Flächenbereich an dieses Erdungskabel andocken kann. 85 - Durch Auflagen bei der Herstellung des vertraglich vorzusehenden Steuerstabs, ändern sich die Elnbaubedingungen für den ebenfalls vertraglich vorgesehenen Endquerträger.
- 26.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 84 - Aufgrund einer geänderten Reihenfolge beim Elnbau der Kabelhilfsbrücken, aufgrund von nicht ausgeführten Kabelumverlegungen, sind zusätzliche Slcherungsmaßnahmen für das Gleis erforderlich.
- 27.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 64 - Aufgrund der Feststellung von Kampfmittelverdachtspunkten im Gleis wurden diese durch den Kampfmittelräumer während einer SPP detektiert. Hierzu ist erforderlichenfalls eine Gleisstopfung notwendig, welche durch den AN bereitgehalten werden sollte 89 - Im Bereich des oberen Abschlußes der Widerlager der Hilfsbrückenkonstruktion wurde nach der technischen Bearbeitung und durch Vorgabe eines Prüfingenieurs eine zusätzliche Aussteiffung erforderlich, die um die vertragsbeinhaltende Trägerbohlwand abzusichern
- 27.08.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 32 - Daurch Auflagen des Prüfers wurde die Art und Ausführung der Probebelastungen für die Großbohrpfähle geändert. 82 - Aus der Sicherungsplanung für den Bestandsmast M290-26 ergaben sich zusätzliche bautechnische Sicherungmaßnahmen
- 12.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 87 - Durch die erforderlichen technischen Änderungen der Sicherung des Bestandsbauwerk (siehe NT 65 ff) ist hier die technische Bearbeitung entsprechend durch den Auftragnehmer auszuführen. 92 - Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, da totz sorgfältiger Vorbereitung im Zuge der Planungsphase die hausanschlussituation im Bereich der abzubrechenden Bauwerke selbst den Betreibern nicht klar war. 93 - Die Leistung ist zur Erfüllung der vertraglich der BÜW obliegenden Pflichten erforderlich. Seitens der BÜW konnte davon ausgegangen werden, dass die Zugangsmöglichkeiten immer vom AN vorgehalten werden, der sie aber nun für gewisse Zeiträume nicht benötigt.
- 14.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 96 - Die Leistung ist aus der Schienstromenplanung erforderlich geworden,um benachbarte Abschnitte weiterhin betriebsbereiot zu halten.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Leistung ist als unvorhersehbares Ereignis zu werten, da trotz sorgfältiger Vorbereitung hier erst im Zuge der Sperrpause erkannt wurde, dass unzureichend dimensionierte Kabel verlegt wurden, welche im Rahmen der Sperrpause ausgetauscht werden mussten
- 09.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA_57 Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, da totz sorgfältiger Vorbereitung im Zuge der Planungsphase die Kabelanlage geändert werden musst VÄA_83 Die Leistung ist als zusätzlich erforderliche Leistung zu werten, dahier die bisherig verlegten Kabel nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen VÄA_86 Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, da durch keinen Beteiligten der Hohlraumgehalt der durch die Verpressung der Mikropfähle zu füllen ist genau bestimmt werden kann VÄA_94 Die Leistung ist zusätzlich Erforderlich, umd die Leistungen im Zusammenhang mit den Leistungsänderungen durch die NT 38ff und 65 ff (geänderte Kasemattenstabilisierung auszuführen). VÄA_98 Die Leistung ist erforderlich, um die Umbindung der temporären Speiseleitung im Rahmen der Sperrpause zu ermöglichen. VÄA_100 Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, da im Zuge der Nacherkundung der Baugrundsituation aufgrund der detaillierter Erkundung sich die bodennmechanischen Sachverhalte als ungünstiger erwiesen haben. Die Tiefgründungen sind daher anders auszuführen VÄA_109 Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, die Schallentwicklung aus dem bahnbetrieb während der Bauzwischenzustände aufgrund unterschiedlicher Leistungsstände regelmäßigen Schwankungen unterliegt. Durch die Anwohner wurde nach herstellung der Hilfsbrücken, einhergehend mit dem deutlich vergrößerten Resonaznraum über eine massive geänderte Schallbelastung berichtet
- 04.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA108: Aufgrund einer Lieferverzögerung der AG-seits beigestellten Materialien konnte die Montage nicht wie geplant im Rahmen einer regulären Sperrpause erfolgen. Es ist daher umgehend nach Lieferung der Einbau vorzusehen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. // VÄA119: Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, da totz sorgfältiger Vorbereitung im Zuge der Planungsphase der Baugrund gemäß den Anforderungen erkundet wurde. Es handelt sich beim gesamtsachverhalt um eine Änderung der Gründungsart der vertraglich vorgesehenen Stützwände von Flach- auf Tiefgründung. // VÄA120: Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis zu werten, da totz sorgfältiger Vorbereitung im Zuge der Planungsphase der Baugrund gemäß den Anforderungen erkundet wurde. Es handelt sich beim gesamtsachverhalt um eine Änderung der Rückverankerung, die vertraglich bereits vereinbart war.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 080 - Aufgrund der Änderungen bei der Sicherung der Kasematte (vgl. NT 74), noch nicht abschließend durchgeführten Kampfmittelsondierungen, sowie einer in der VGU unzureichend beschriebenen Ausführung der Kabelhilfsbrückenkonstruktion (vorleistung) sind hier Änderungen bei der Freimachung und Verfüllvorbereitung der Kasematte 26 zu verzeichnen.
- 19.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es handelt sich hier um einen Eingriff des AG in die Dispositionsfreiheit der Leistungserbringung im Zuge der vertraglich vorgesehenen Gehölzreduzierungen. Zur Vermeidung / Minimierung von externen Störungen durch "Umweltschützer, Grüne und sonstiges Alternative" soll der AN Vorkehrungen treffen, damit die Leistungen fristgerecht innerhalb der Fällperiode erbracht werden können.
- 12.12.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 116 Die Leistungen sind erforderlich, da aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit der Flächen der Kampfmittelsondierer erst baubegleitend eingesetzt werden konnte. Hierzu sind durch den AN entsprechende Arbeitsebenen und Zuwegungen herzustellen. Weiterhin sind hindernde Altbauwerke abzubrechen. LÄA 121 Die Leistung ist erforderlich, um die vom AN hergestellten Baugruben nach Errichtung der Gründungseinbauten (Pfahlkopfplatten, Widerlager, …) ordnungsgemäß zu verfüllen, damit nachfolgend die weiteren Tätigkeiten bei der Errichtung des Ersatzneubaus durchgeführt werden können. Die Leistung war in der LB nicht beschrieben.
- 08.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 117 Die Leistung ist erforderlich, da aufgrund von geänderten Bauumständen die lärmintensive Herstellung Großbohrpfähle außerhalb einer zuvor festgelegten Sperrpause im Rahmen von 24/7-Schichten erfolgen muss. Damit sollen mögliche Risiken und Auswirkungen auf Anlieger abgeschätzt werden, und ist Grundlage für eine Genehmigung des EBA für eine zusätzliche Sperrpause.
- 09.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 090 Die Leistungen zu den Erdarbeiten wurden nicht vollumfänglich in der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Insbesondere für die Herstellung der Sockelplatteneinbindungen und der Ausbildung des Sollgeländes im Bereich der Pfosten sind entsprechende Leistungen nicht beschrieben. VÄA 095 Die Leistungen sind erforderlich, um Prüfauflagen aus der Oberbauplanung umzusetzen. Weiterhin Stellen SIe Mehraufwendungen aufgrund des aktuellen Gleiszustandes dar, damit die Betriebssicherheit nach dem EInbau der Behelfsbrücken gewährleistet ist.
- 14.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 088 Die Leistungen sind für Unterhaltungs- und Wartungstätigkeiten Dritter erforderlich, um Störungen des Bauablaufs durch betriebliche Erfordernisse der Unterhaltung, zu minimieren. VÄA 097 Die Leistung sind zur Erbringung der Vertragsleistungen des AN erforderlich. Hierbei handelt es sich um diverse kleinteilige Arbeiten der Materialbeschaffung, Baufeldfreimachung von Leistungen von Vorunternehmern und angeordneten Hilfsleistungen für Dritte.
- 15.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 115 Im Rahmen der statsich Prüfung der AUsaführungspläne der Kasemattenstabiliserungen wurde vom Prüfer angeordnet, dass es eine Lastentkopplung geben muss, um SIcherzustellen, dass das Gewicht der Kasemattenverfüllung ausschließlich über die Mikropfähle abgeleitete wird, und keine negativen Auswirkungen auf die Gründung der Bestandskasematten hat.
- 25.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 114 Die Leistung ist als Folge der geänderte Tiefengründungen (vergrößerte Pfähle) und der damit einhergehenden partiell geänderten Herstellungstechnologie begründet. VÄA 130 Aufgrund der Auflagen des ALV sind hier andere, genauere Messverfahren zur Dokumentation der Gleislage erforderlich, gegenüber den vertraglich vorgesehenem.
- 25.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 125 Die Leistung zum erweiterten Monitoring ist durch den Anlagenverantwortlichen (ALV) asl erforderlioch erachtet worden, da aufgrund von Gründungsarbeiten am Bahndamm ein Risiko auf Deformationen der Dammes und Auswirkungen auf die Gleisanalage besteht.
- 25.01.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 034-A2-09 Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragsnehmerwechsel verhindert wird:Im Rahmen dieser Beauftragung ist auf der Strecke 2631 Los 2 Baufreiheit erforderlich, um Bauarbeiten durchführen zu können. Daher ist die Fällung bestimmter Bäume vorgesehen. Nach Leistungsverzeichnis sind Fällarbeiten für Bäume mit einem Stammdurchmesser von < 70 cm enthalten. Im Los 2 müssen jedoch zehn Bäume mit einem Stammdurchmesser von >70 cm gefällt werden.
- 01.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA_099 Die Änderung betrifft die Herstellung der Gründung der temporären Hilfsbrückenwiderlager im Bereich der Kasematten. Anstelle der ursprünglich geplanten direkten Einbindung der Stahlträger in die Bohrpfähle wird an den Pfahlköpfen eine Köcherausbildung mit nachträglichem Verguss ausgeführt, um die geforderte millimetergenaue Lagerung der Hilfsbrücken zu gewährleisten. Lage, Funktion und Umfang des Hilfsbrückenverbaus und der Gesamtmaßnahme (Ersatzneubau EÜ Sternbrücke) bleiben unverändert; es handelt sich ausschließlich um eine Anpassung der Ausführungsart im bestehenden Bauentwurf, da der Entwurf an dieser Stelle nicht umsetzbar war. VÄA_136 Die Leistung ist als unverhersehbares Ereignis aus dem Wirkungsbereich des AG zu werten. Die Mehraufwendung durch die verzögerte Klärung der Ausführungsplanung durch Verlagerung von Tätigkeiten von der Werksfertigung auf die Baustelle ist als Leistungsänderung gerechtfertig.
- 05.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 102 Die zusätzliche Kabelquerung ist notwendig, um die kabeltechnische Erschließung des Projekts EÜ Sternbrücke fristgerecht sicherzustellen und muss räumlich wie zeitlich in die bereits geplanten Bauphasen und Sperrpausen integriert werden. Aufgrund der engen Platzverhältnisse, der Abhängigkeit von Oberbau , Stützbauwerks , Lärmschutz und Entwässerungsarbeiten sowie der komplexen Sperrpausensystematik können die Leistungen nur wirtschaftlich und technisch sinnvoll durch den bereits beauftragten Auftragnehmer erbracht werden. Ein Unternehmerwechsel würde zusätzliche Sperrpausen, doppelte Baustelleneinrichtung und erhebliche Koordinations und Terminrisiken verursachen und wäre daher mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. VÄA 127 Zusätzliche Erdungsarbeiten an einer Speiseleitung im Bereich der EÜ Sternbrücke, die infolge eines mutmaßlich fremdverschuldeten Kabelschadens bei einer anderen Maßnahme im Raum Hamburg Hbf erforderlich wurden. Um einen spannungsfreien Zustand und den geplanten Bauablauf zu sichern, mussten Erdungsgarnituren länger vorgehalten und angepasst werden (u. a. Kabelschuhe, vier Schienenbohrungen, Vorhaltung Bahnerdungsvorrichtung, zwei zusätzliche An- und Abreisen des Erdungstrupps). VÄA_138 Die zusätzlichen Maßnahmen waren erforderlich, um die vom AG errichtete Kabelhilfsbrücke und die dortigen zusätzlichen Kabelarbeiten (vgl. auch unterstützende Kabellieferung gem. VÄA_140) während der Bauzeit des AN verkehrssicher zu betreiben; der AN trägt laut Baubeschreibung die Verkehrssicherungspflicht für Baufeld und Kabelhilfsbrücke einschließlich Erstellung, Abstimmung und Umsetzung der Verkehrszeichenpläne. Ein Unternehmerwechsel hätte wegen der beim AN gebündelten Gesamtverkehrssicherung und der komplexen innerstädtischen Verkehrsführung zu erheblichen technischen Schnittstellen, zusätzlichem Abstimmungsaufwand mit den Straßenverkehrsbehörden und unverhältnismäßigen Mehrkosten geführt. VÄA 140 Die Vertragsänderung betrifft die einmalige Lieferung von vier Rückleiterkabeln Typ N)A(St)YY 1x110 RM DBAG (je ca. 1.000 m) einschließlich Entladung und Einlagerung zur Verlegung auf der vorhandenen Kabelhilfsbrücke; diese Lieferleistung war im ursprünglichen Bauvertrag zur EÜ Sternbrücke nicht vorgesehen. Die Kabel sind für die betriebssichere Bauzustands Oberleitung zwingend erforderlich; marktüblich verfügbare Teillängen würden zusätzliche Muffen und damit zusätzliche Störstellen im Rückleiter verursachen. Aufgrund der spezifischen Abstimmung auf das von der ARGE geplante Oberleitungskonzept und der engen Terminlage wäre ein Lieferantenwechsel mit unverhältnismäßigen technischen Risiken, Terminproblemen und Mehrkosten verbunden.
- 11.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 127 Zusätzliche Erdungsarbeiten an einer Speiseleitung im Bereich der EÜ Sternbrücke, die infolge eines mutmaßlich fremdverschuldeten Kabelschadens bei einer anderen Maßnahme im Raum Hamburg Hbf erforderlich wurden. Um einen spannungsfreien Zustand und den geplanten Bauablauf zu sichern, mussten Erdungsgarnituren länger vorgehalten und angepasst werden (u. a. Kabelschuhe, vier Schienenbohrungen, Vorhaltung Bahnerdungsvorrichtung, zwei zusätzliche An- und Abreisen des Erdungstrupps).
- 25.02.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 126 - Im Zuge des Abbruchs der Gebäude Max Brauer Allee 225/227 wurden wenige, eng begrenzte Zusatzleistungen erforderlich, die im Vertrag nicht konkret vorgesehen waren: Vorhaltung eines Mobilkrans mit Abbruchteppich als besondere Schutzmaßnahme beim Abbruch unmittelbar an der bestehenden Sternbrücke sowie — soweit belegt — zusätzliche Quertransporte von Abbruchmaterial über das im LV vorgesehene 200 m Transportkontingent hinaus zur vertraglich benannten Bereitstellungsfläche Vogelhüttendeich
- 06.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA_142 Die neue Kabelquerung im Bereich Lippmannstraße war im Ausgangsvertrag nicht vorgesehen, ist aber notwendig, weil die Bestandsquerung mit der neuen Lärmschutzwand kollidiert und die Kabelinfrastruktur sonst nicht rechtzeitig zur Sommersperrpause wiederhergestellt werden kann. Ein Unternehmerwechsel würde zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Sperr- und Sicherungszeiten sowie hohen Koordinationsaufwand in einem sehr beengten innerstädtischen Baufeld und innerhalb kritischer Sperrpausen verursachen. Da die ARGE bereits mit Planung und Vermessung der Querung betraut ist und die Querung in die von ihr verantworteten Bauphasen (Oberbau, Tiefenentwässerung, Lärmschutzwände) integriert werden muss, ist die Ausführung durch den bisherigen Auftragnehmer wirtschaftlich und technisch zweckmäßig.
- 07.05.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA_131 Erweiterung des Bauvertrags 23FE167492 „Ersatzneubau EU Sternbrücke" um Planung und Ausführung temporärer Oberleitungs-lnterimsmasten für die Fernbahnstrecke 6100 einschließlich Gründung, Anpassung der Kettenwerke während der Sperrpause und anschließendem Rückbau. Im Ursprungsvertrag war lediglich der Neubau der Oberleitungsanlage mit Masten auf den neuen Stützwänden und der Rückbau der Bestandsanlage vorgesehen; ein Bauzustand mit Interimsmasten war nicht beschrieben. Die Änderung betrifft ausschließlich den Oberleitungsumbau im Bereich der Brücke in der Sperrpause Februar/März 2026
- 07.06.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 122 Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
- 16.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind direkt mit dem Bauablauf der ARGE EÜ Sternbrücke und ihrem Subunternehmer AVS verknüpft. Ein Wechsel des AN wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich: (1) Die ARGE ist als einzige vor Ort tätige Partei mit den baustellenspezifischen Randbedingungen und bereits erteilten Genehmigungen vertraut. (2) Kurzfristige Einbindung eines neuen AN für termingebundene VS-Leistungen wäre mit unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten und Verzögerungen verbunden, die den Gesamtbauablauf gefährden. Die BEW bestätigt die Berechtigung der Maßnahmen (Stellungnahme BEW 27.05.2026). Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Nicht zutreffend (Fallgruppe 2 wurde gewählt).
- 21.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 152 Die Leistung zur Herstellung obliegt grundsätzlich vertraglich dem AN. In vorliegendem Nachtrag geht es um eine geänderte AUsbildung von Details, wie der Zugangssicherung.
- 23.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · VÄA 129 Die Vertragsänderung betrifft zusätzliche terminsichernde Maßnahmen für die Bohrpfahlgründung im Zuge der Sperrpause vom 27.02. bis 29.03.2026. Hintergrund sind geänderte geotechnische Randbedingungen sowie gegenüber dem vertraglichen Bausoll abweichende Pfahllängen, wodurch die Gründungsplanung angepasst und das Bohrverfahren umgestellt werden musste. Zur Sicherstellung der Inbetriebnahme 2026 wurde bereits im Oktober 2025 die Untersuchung und Umsetzung terminsichernder Maßnahmen angeordnet; im Dezember 2025 wurde darauf aufbauend die möglichst parallele Herstellung der Bohrpfähle in den Achsen 10 und 20 festgelegt. Da die Sperrpause bei Fernbahn und S-Bahn parallel beginnen musste, wurden zusätzliche Geräte-, Logistik- und Reservekapazitäten sowie begleitende Maßnahmen an Hilfsbrücken, Oberleitung und Oberbau erforderlich, um die Gründungsarbeiten innerhalb der Sperrpause abschließen zu können. VÄA 144 Die zusätzliche Leistung ist durch den ursprünglichen Auftragnehmer zu erbringen, da sie baubegleitend in die bereits laufende technische Bearbeitung, das vorhandene Gesamtplanwerk und den abgestimmten Bauablauf einzubinden ist. Für die Entwicklung, Bewertung und kurzfristige Umsetzung technisch tragfähiger Lösungen ist die Fachkompetenz des Auftragnehmers erforderlich. Bereits im Zusammenhang mit der angeordneten Umplanung der Unterbauten wurde darauf abgestellt, das technologische Wissen des Auftragnehmers in die Planung einzubinden, um zeitlich und technisch optimierte Lösungen für die weitere Abwicklung und Baudurchführung zu erreichen. Ein Wechsel des Auftragnehmers oder die Einschaltung eines Drittplaners würde zusätzliche Schnittstellen-, Koordinations- und Prüfläufe verursachen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten sowie Zusatzkosten verbunden. VÄA 216 Die Vertragsänderung betrifft zusätzliche terminsichernde Maßnahmen für das Verdämmern der Kasematten und des Regenrückhaltebeckens sowie für die Verfüllung zwischen alten und neuen Stützwänden und den Widerlagern mit Beton im Zeitraum vom 20.04. bis 17.07.2026. Hintergrund ist die Sicherung des Inbetriebnahmetermins im August 2026 bei einem gegenüber der ursprünglichen Planung deutlich verkürzten Ausführungszeitraum; die Arbeiten müssen daher im Mehrschichtbetrieb und mit zusätzlicher Logistik sowie erweitertem Personal-, Geräte- und Materialeinsatz ausgeführt werden. Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den verzögerten Arbeiten der Herstellung der Tiefgründungen.
- 10.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 154: Die zusätzlichen Leistungen wurden im Zuge der Anforderungen der UiG-Stelle erforderlich und durch den Auftraggeber angeordnet. Die Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits laufenden Bau-, Vermessungs- und Sperrpausenleistungen des bestehenden Auftragnehmers. Die Erstellung des Messkonzeptes, die Durchführung zusätzlicher Vermessungsleistungen sowie die ergänzenden Monitoringmaßnahmen bauen auf den bereits vorhandenen Vermessungsgrundlagen, Planungsständen und laufenden Bauabläufen auf. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen zusätzlichen Koordinations- und Abstimmungsaufwänden verbunden. Darüber hinaus würden zusätzliche technische und terminliche Schnittstellen hinsichtlich Vermessung, Monitoring, Trassierung, Bauablauf und Sperrpausenkoordination entstehen. Durch die bereits vorhandenen Projektkenntnisse des bestehenden Auftragnehmers können die Leistungen wirtschaftlicher und technisch sinnvoller ausgeführt werden. 110: Art und Umfang der Änderungen: Im Zuge der weiteren Abstimmungen zur Trassierung wurden geometrische Ist-Aufnahmen der Gleislage (Oberbauvermessung) mittels GEDO-System angeordnet und durchgeführt. Die Leistungen waren als Vorleistung für den Trassierungsentwurf erforderlich und im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten. Die Leistungen umfassen: – Erster GEDO-Einsatz: Ist-Aufnahme der Gleislage (August 2025) – Zweiter GEDO-Einsatz: Wiederholungsmessung nach Gleislagekorrekturen (12./15. März 2026) – Auswertung und Bereitstellung der Messdaten als Grundlage für den Trassierungsentwurf Die Leistungen sind vollständig abgeschlossen (Ausführungszeitraum August 2025 bis März 2026). Hinweis zur Abgrenzung von VÄA 154: Die vorliegende VÄA 110 betrifft ausschließlich die geometrische Ist-Aufnahme der Gleislage. Die unter VÄA 154 erfassten Leistungen (Messkonzept für UiG-Schienenspannungsberechnung, ab Juni 2026) sind davon sachlich und zeitlich vollständig getrennt.
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 153 - Die Fortführung der bereits eingerichteten Sperrung und Verkehrssicherung durch die ARGE unmittelbar im Anschluss an die eigenen Restarbeiten ist erforderlich, um eine zweite, eigenständige Baustelleneinrichtung eines Drittunternehmens im selben Kreuzungsbereich zu vermeiden. Die Leistungen sind im Leistungsverzeichnis des Bauvertrages 23FEI67492 nicht vorgesehen. Ein separates Vergabeverfahren für diese eng mit der laufenden Bauausführung verzahnten Leistungen wäre mit erheblichen Abstimmungs- und Zeitverlusten sowie Mehrkosten (doppelte Verkehrssicherung/Sperrung) verbunden und daher unwirtschaftlich (vgl. Checkliste 2, Fallgruppe „Erforderliche zusätzliche Leistungen“). 214 - Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Die Verfüllung der Zwischenräume ist unmittelbar in die laufende, bereits begonnene Bauausführung der Stützwände, Kasematten und Hilfsbrückengründung durch die ARGE EÜ Sternbrücke eingebunden. Eine Trennung des Leistungsumfangs ist bautechnisch nicht vertretbar und würde die statische Gesamtintegrität des Bauwerks gefährden (technische Unmöglichkeit). Ein Auftragnehmerwechsel wäre zudem mit erheblichen Zusatzkosten (separate Baustelleneinrichtung, Schnittstellenkoordination) und Schwierigkeiten (Gewährleistungs- und Haftungsabgrenzung, Bauzeitverzug bei laufender Sperrpausenbindung) verbunden. 223 - Das Baubüro Ludwigstraße wird von der ARGE (HuP) im selben Gebäude betrieben, in dem auch der AG-Bereich (PL/BÜW) untergebracht ist; Mietverhältnis, Nebenkostenabrechnung (Strom, Heizung, Reinigung) und Möblierung laufen über denselben Vertrag der ARGE. Ein Wechsel zu einem separaten Anbieter für die zwei zusätzlichen Büroräume wäre nur über einen eigenständigen, getrennten Mietvertrag mit doppelter Kostenstruktur realisierbar, mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zugang, IT-Anbindung, Sicherheitskonzept der Baustelle) verbunden und daher wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Mehrbedarf wurde durch das DB-Projektteam ([Name entfernt]) veranlasst und von [Name entfernt] (DB Projektsteuerung Hamburg) am 03.08.2026 bestätigt. 226 - Der Bodenaustausch (Bodenabtrag und Einbau Magerbeton) ist unmittelbarer, technisch untrennbarer Bestandteil der laufenden Fundamentherstellung für die Stützwand Achse 10/20, die der AN als Hauptleistung an dieser Stelle ausführt. Eine gesonderte Beauftragung eines Drittunternehmers ausschließlich für den Bodenaustausch der bereits freigelegten Gründungssohle würde neue, technisch nicht sinnvoll trennbare Schnittstellen zur laufenden Fundamentherstellung schaffen und die Folgetermine für die Stützwand gefährden. 235 - Die Errichtung der Winkelstützmauer ist unmittelbar mit der laufenden Herstellung der Lärmschutzwand (Sockelelemente, Gründungsrohre) an derselben Stelle verbunden und wird vom selben AN im Zuge der LSW-Herstellung ausgeführt. Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen nicht sinnvoll trennbar und mit erheblichen Schnittstellen- und Haftungsrisiken sowie Zusatzkosten und Zeitmehrbedarf verbunden. 236 - Der wasserdichte Verbau der Übergabeschächte ist untrennbarer Bestandteil der laufenden Herstellung der Widerlagerbaugruben Achse 10/20 und direkt in den Bauablauf der ARGE eingebunden. Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen nicht sinnvoll trennbar und mit erheblichen Schwierigkeiten (Schnittstellen- und Haftungsrisiko innerhalb derselben Baugrube) sowie Zusatzkosten und Zeitmehrbedarf verbunden. 240 - 244 - 245 -
- 25.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 240 - Die Ausgleichsschüttung /T ragschicht ist untrennbarer Bestandteil derselben Verschubbahn (LV-Pos. 14.02.0010), die der AN als Hauptleistung für den Überbau-Einschub herstellt. Eine gesonderte Beauftragung eines Drittunternehmers wäre technisch nicht sinnvoll trennbar und würde den Einschubtermin für den neuen Überbau gefährden sowie zu Zusatzkosten und Zeitverlust führen. 244 - Der Schattenverbau ist unmittelbar und technisch untrennbar mit der laufenden Herstellung der Stützwandkappen und der Tiefenentwässerung durch den AN verbunden. Eine Beauftragung eines Drittunternehmers würde neue, technisch nicht sinnvoll trennbare Schnittstellen im laufenden Baubetrieb unter Zugbetrieb schaffen, die Sicherheit des Bahnbetriebs sowie die Folgetermine (Kappenherstellung, Tiefenentwässerung, Oberbau) gefährden und wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverlust verbunden. 245 - Die Erschwernisse bei Tiefenentwässerung, Unter- und Oberbau sind unmittelbar und technisch untrennbar mit der laufenden Bauausführung des AN im Bereich der Stützwände Achse 10/20 verbunden (veränderte Baureihenfolge infolge des Schattenverbaus, VÄA 244). Eine Beauftragung eines Drittunternehmers würde neue, technisch nicht sinnvoll trennbare Schnittstellen zur laufenden Bauausführung schaffen und wäre mit erheblichen Zusatzkosten und Zeitverlust verbunden.
- 31.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 132 - Die Ausleger werden an den vom ursprünglichen Auftragnehmer (über dessen Nachunternehmer Oberleitung) herzustellenden Oberleitungsmasten montiert und sind Bestandteil von deren Planung und Statik. Lieferung, Montage und Planung sind technisch untrennbar mit der beauftragten Oberleitungsleistung verbunden; ein Dritter könnte die Leistung nicht ohne Eingriff in Mastkonstruktion, Statik und Gewährleistung des Auftragnehmers erbringen. Ein Auftragnehmerwechsel würde zudem die Ausführung innerhalb der eng getakteten Sperrpause (Einbau Überbau) gefährden und erhebliche Zusatzkosten (zusätzliche Sperrpausen, Baustelleneinrichtung, doppelte Planungs- und Prüfleistungen) verursachen. 222 - Der Einbau der MBT-Endverankerungs-Kupplungen ist unmittelbare technische Folge der angeordneten Umplanung der Widerlager-/Stützwandgründung (Achse 10/20) und untrennbar mit der laufenden Herstellung der Pfahlkopfplatten/Stützwände durch den bauausführenden AN verbunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers für diese punktuelle Zusatzleistung wäre technisch nicht sinnvoll trennbar und mit erheblichen Schnittstellenrisiken sowie Zusatzkosten und Zeitverzug verbunden. 227 - Die Leitungsumverlegung ist unmittelbar an die laufende Baugrubenherstellung Widerlager/Stützwand Achse 10/20 gekoppelt. Ein Wechsel des AN wäre aus technischen Gründen nicht sinnvoll trennbar und mit Schnittstellenverlust sowie Zusatzkosten und Zeitverzug verbunden. 241 - Die vier Planungsleistungen sind unmittelbarer, technisch untrennbarer Bestandteil der laufenden, eng verzahnten Ausführungsplanung des bereits beauftragten Ausführungsplaners (SSF Ingenieure) für die Bauwerke Stützwände/OLA im Bereich Achse 10/20. Eine gesonderte Beauftragung eines Drittplaners für einzelne dieser Planungsleistungen würde neue, technisch nicht sinnvoll trennbare Schnittstellen schaffen und die bauzeitkritischen Folgetermine (u. a. Stützwände/Kopfbalken, Schattenverbau, OLA-Aufstellung) gefährden – was die vom AN angezeigte terminsichernde Sonntagsarbeit ab KW26/2026 zusätzlich belegt.
- 31.10.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 264 - Die Schotterhalterung wird unmittelbar an den vom AN hergestellten und statisch verantworteten Verbau des Stützwandblocks W8 angeschlossen und wirkt mit diesem statisch zusammen. Eine Ausführung durch einen Dritten würde in Standsicherheit und Gewährleistung des AN-Verbaus eingreifen, ist im Gleisbereich unter laufendem Betrieb der Strecke 6100 technisch nicht sinnvoll trennbar und wäre mit zusätzlicher Baustelleneinrichtung, gesonderten Sperrpausen-/Betra-Abstimmungen, erheblichen Zusatzkosten und Zeitverlust verbunden. 268 - Die Lichtraumprofilmessung setzt unmittelbar auf dem fertiggestellten Leistungsstand des Auftragnehmers (Gleislage, Bauwerk, Lärmschutzwände, Oberleitungsanlage) auf und ist mit dessen geodätischer Abnahmevermessung sowie den Festpunkt- und Trassendaten technisch verzahnt. Sie musste kurzfristig im engen Zeitfenster zwischen Abschluss der Arbeiten und Wiederinbetriebnahme erfolgen. Ein Auftragnehmerwechsel hätte eine gesonderte Vergabe, eigene Sperr- und Sicherungsplanung sowie die Einbindung eines Dritten in das laufende Baufeld erfordert und damit die Wiederinbetriebnahme verzögert sowie Zusatzkosten verursacht, die in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung stehen. 269 - Die Fensterreinigung ist im aktiven Baufeld der ARGE und unter der von der ARGE eingerichteten, verkehrsbehördlich angeordneten Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Stresemannstraße / Max-Brauer-Allee auszuführen (Hubsteigereinsatz im öffentlichen Verkehrsraum, Abstimmung mit Polizei/Straßenverkehrsbehörde). Die Ausführung ist nur bis zum Rückbau der Verkehrsführung (19.10.2026) sinnvoll möglich. Ein anderer Auftragnehmer müsste eigene Baustelleneinrichtung, eigene verkehrsrechtliche Anordnungen und Verkehrssicherung herstellen und sich mit dem laufenden Bauablauf der ARGE koordinieren; eine gesonderte Vergabe wäre im verfügbaren Zeitfenster nicht durchführbar und mit beträchtlichen Zusatzkosten (doppelte Verkehrssicherung/BE) sowie Schnittstellenrisiken im Baufeld verbunden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Einzelunternehmen aus Bebra erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 31.10.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=9df0eb1e-b1aa-46fd-bb6f-7220cf0ee606. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/23fei67492-ersatzneubau-eue-sternbruecke-in-hamburg-43b33a10
