# 22FEI62443 / Großprojekt ETCS Korridor Rhine-Alpine Teilprojekt Südwest Knoten Offenburg L90 (ESTW-UZ Offenburg, ESTW-A Niederschopfheim, ESTW-A Lahr)

Zuschlag erteilt · Nur 1 Angebot

DB Netz AG hat den Auftrag für Fahrzeuge in Offenburg am 13.11.2023 vergeben, Zuschlag an GTS Deutschland GmbH. Eingegangen: 1 Angebot.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Fahrzeuge: 22FEI62443 / Großprojekt ETCS Korridor Rhine-Alpine Teilprojekt Südwest Knoten Offenburg L90 (ESTW-UZ Offenburg, ESTW-A Niederschopfheim, ESTW-A Lahr)
- Wo: Offenburg, Ortenaukreis, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten: Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
- Laufzeit: 25.08.2023 bis 08.08.2025
- Zuschlag an: GTS Deutschland GmbH
- Zuschlag am: 13.11.2023
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: 1

## Gewinner

- [GTS Deutschland GmbH](https://vergabeweiser.de/unternehmen/gts-deutschland-gmbh), Ditzingen

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (EU-weit)
- Art des Auftrags: Lieferung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Vergabekammer des Bundes
- CPV-Code: 34632200-8
- CPV-Bezeichnung: Elektrische Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr
- Bekanntmachungs-ID: 79e89f5d-8396-44f7-b502-9c881b6f77ae

## Verlauf

- 14.11.2023: Ergebnis veröffentlicht
- 03.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · MKA 018 Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Eine einheitliche Leistungsbetreuung wäre nicht gewährleitet, weshalb mögliche Synergieeffekte verloren gehen würden. Weiterhin würde dies zu weiteren Unterbrechungen im Leistungsablauf führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnten nicht in Ansatz gebracht werden.
- 04.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Durch Beauftragung eines zweiten AN würden Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen und es würde zu erheblichen Unterbrechungen im Leistungsablauf führen. 29.936.473,15Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen. Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
- 10.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 7 - Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Eine einheitliche Leistungsbetreuung wäre nicht gewährleitet, weshalb mögliche Synergieeffekte verloren gehen würden. Weiterhin würde dies zu weiteren Unterbrechungen im Leistungsablauf führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnten nicht in Ansatz gebracht werden. 11 - Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Eine einheitliche Leistungsbetreuung wäre nicht gewährleitet, weshalb mögliche Synergieeffekte verloren gehen würden. Weiterhin würde dies zu weiteren Unterbrechungen im Leistungsablauf führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnten nicht in Ansatz gebracht werden.
- 16.08.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 18 - Im Projektverlauf wurden Änderungen in den plangeprüften PT1-Unterlagen vom 01.10.2025 gegenüber den qualitätsgeprüften PT1- Unterlagen vom 02.04 vom 01.10.2025 notwendig. Die Position 1.1 "Pfosten für NE14 Tafel, Montage bei Pos.1.3" kann werkseitig erfolgen. Bei Position 2 sieht der AG kein Vergütungsanspruch, da Koordinierung im Planlauf als Zusammenhangsleistung der vertraglich geschuldeten Leistungen gehört. Diese Leistungen sind kein Bestandteil des HLV und unerlässlich für den Projekterfolg. Der AN erbringt weiterhin Leistungen zum Neubau des ESTW-UZ/A Offenburg und einen Teil des Umbaus Offenburg Gbf.
- 02.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 14 - Im Zuge der Projektplanung Neubau ESTW UZ Offenburg ergibt sich, dass die bisherigen technischen und betrieblichen Konzepte nicht ausreichen. Die Integration des Güterbahnhofs in die neue UZ Offenburg führt dazu, dass keine getrennten Systeme zwischen Offenburg und Achern mehr bestehen. Um sämtliche betriebliche Anforderungen und Abhängigkeiten zu erfüllen, muss ein zentrales ESTW Z mit separatem Bedienplatz gebaut werden, da die Funktionalität eines ESTW A in dieser Konstellation nicht ausreicht. Diese zusätzlichen Leistungen sind untrennbar verbunden mit der Hauptleistung. Durch Beauftragung eines zweiten AN würden mögliche Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung verloren gehen. Weiterhin gäbe es erhebliche Unterbrechungen im Leistungsablauf. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und honorarmindernde Wiederholungsfaktoren könnten bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
- 24.09.2026: Vertragsänderung veröffentlicht · 15 - Durch Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Eine einheitliche Leistungsbetreuung wäre nicht gewährleitet, weshalb mögliche Synergieeffekte verloren gehen würden. Weiterhin würde dies zu weiteren Unterbrechungen im Leistungsablauf führen. Die Dauer eines neuen Ausschreibungsverfahrens würde eine weitere unzumutbare Verzögerung mit sich bringen und Faktoren, die sich honorarmindernd auswirken könnten, könnten nicht in Ansatz gebracht werden.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat GTS Deutschland GmbH erhalten.

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## Von hier aus weiter

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 24.09.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 01.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=7f4682fd-710a-4d2c-b16a-47cc6ca36f3c. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/22fei62443-grossprojekt-etcs-korridor-rhine-alpine-teilprojekt-79e89f5d
