# 2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Brücken- und Tunnelbau in München am 30.11.2018 vergeben, Zuschlag an Einzelunternehmen aus München.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Brücken- und Tunnelbau: 2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz
- Wo: München, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Zuschlag an: Einzelunternehmen aus München
- Zuschlag am: 30.11.2018
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- Einzelunternehmen aus München

## Leistungsumfang

VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz. Neubau von 2 eingleisigen Streckentunneln zwischen dem Tunnelportal westlich der Donnersbergerbrücke und dem Hp Marienhof (ausschließlich). Im bergmännisch zu erstellenden Tunnelabschnitt zudem Neubau von 4 Rettungsschächten mit Rettungsstollen zum Anschluss an die Fahrtunnel. Neubau (Rohbau) eines unterirdischen S-Bahn-Haltepunkts in Innenstadtlage (Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz) mit 2 Gleisen und getrennten Ein- und Ausstiegsbahnsteigen (Spanische Lösung) sowie Zugangsanlagen (Zentraler Aufgang, Aufgang Schützenstraße und Notausgang Bayerstraße), Zwischenebenen, Technikzentralen und Anbindungen an bestehende U-Bahnbauwerke

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
- CPV-Code: 45221242-0
- CPV-Bezeichnung: Bau von Eisenbahntunnels
- Bekanntmachungs-ID: e3471cea-451f-43d0-90d6-bb89d70b46e0

## Verlauf

- 07.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 308 - Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag des gegenwärtigen AN ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.
- 13.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 296 - Die Toranlage am Ladehof Nord wurde vom BauAN geliefert und wird von diesem derzeit auch betrieben. Die Schließanlage ist in das Zugangssystem des Baufelds des BauAN integriert. Der Abbau, die Einlagerung des Schnelllauftor und Wiedereinrichtung dieser muss technisch in einer Hand verblieben. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherrschbaren Schnittstellen führen mit nicht absehbaren Mehrkosten
- 14.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 300 - Durch nicht vorhersehbare zeitliche Verschiebungen in den Bauabläufen der VE30.2 sowie VE30.4c überlagern sich die Bedarfe der Baustelleneinrichtungsflächen. Aus baulogistischen Gründen ist es unumgänglich, dass die BE-Fläche zwischen Rampe Tor 3 und Ostgebäude Nord für die Entkernungs- und Sanierungsarbeiten sowie den Abbruch temporär an die Fa. ZECH Bau übergeben wird. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 16.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 275 - Die erforderlichen Leistungen stehen in ausführungstechnischen Bezug zum Bauablauf der Bauarbeiten im Bereich VE30.1. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der räumlichen Situation und vom Bauablauf nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen und einer Bauzeitverzögerung führen mit nicht absehbaren Mehrkosten // LÄ 280 - Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den anderen Arbeiten im Baufeld. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht be-herrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwäg-baren Schwierigkeiten bei der Koordination in den bereits eng getakteten Bauablauf der Hauptvertragsleistung, Dies würde dann zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung aller Arbeiten und somit auch zu erheblichen Mehrkosten der Hauptvertragsleistung führen // LÄ 191 - Minimierung des terminlichen und baubetrieblichen Risikos des Horizontalstollenvortriebs und des "Tiefen Schachts" aufgrund der Errichtung der Brunnen von ober Tage. Die Abteufung der Brunnen aus der Schachtkopfkaverne birgt das Risio, dass es zu einer Verzögerung im Bauablauf kommt, da die Brunnen erst mit Errichtung der Kaverne hergestellt werden können. Dadurch besteht das Risiko, dass bei einem nicht erreichen der Absenkziele, weitere Brunnen errichtet werden müssen, wodurch es zu einer Verzögerung bei der Abteufung des "Tiefen Schachts" kommt. Durch die Herstellung der Brunnen von ober Tage im Vorgriff des Stollenvortriebs besteht eine Chance der größeren Reaktionszeit
- 18.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 228 - Der AN ist vertraglich verpflichtet, die Nachweisführung für den offenen Schlitz der Schlitzwandherstellung zu leisten. Er konnte bei Angebotslegung davon ausgehen, diese Nachweisführung für die Schlitzwand der Westlichen Erweiterung ohne Berücksichtigung einer parallel laufenden Wasserhaltung am Zentralen Aufgang zu leisten. Infolge von Ablaufstörungen -aus dem Abbruch resultierend- wird diese Parallelität zum Ausführungszeitraum aber gegeben sein. Dies resultiert in einer Erschwernis der Nachweisführung. .
- 19.06.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 303 - Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der räumlichen Situation und vom Bauablauf nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen und einer Bauzeitverzögerung führen mit nicht absehbaren Mehrkosten. Ein Messung der Gleislage ist frühestens ein Jahr vor Beginn der Druckluftvortriebe sinnvoll. Die hieraus ergebenen Gleislagefehler sind nicht kalkulierbar. Eine Herstellung der Gleislage ist jedoch Notwendig um belastbare Schwellenwerte zur Überwachung des Druckluftvortriebs heranzuziehen.
- 26.07.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 167 - Im Zuge des Probebetrieb der Wasserhaltung am ZA soll im Bauwerk der U4/U5 ein geotechnisches Monitoring in Form von Tachymeter- und Schlauchwaagenmessungen installiert werden.Die Installation der geotechnischen Messgeber stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // LÄ 315 - Im Zuge der Herstellung der Primärstützen ist auf Grundlage einer Prüfanmerkung des bautechnischen Prüfers eine Moosgummischicht erforderlich. Deren Einbau stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // LÄ 210 - Diese zusätzliche Leistung ist aus einer Auflage des Gebäudeeigentümers im Verhandlungsverfahren der PÄ03/PFA1 entstanden. Die Leistung muß abgestimmt zur Rohrleitungsmontage durch die Fa. ATH in den selben Sperrpausen erfolgen. Ausführung parallel auf beengtem Raum. Die Leistung beinhaltet nicht nur die Montage, sondern ebenfalls die bedarfszeitliche Wartung (über die Gewährleistungzeiträume nach VOB und BGB hinaus) sowie Rückbau und ggf. Fassadensanierung. Die zusätzliche Leistung ist zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // 216 - Zur Zustands- und Qualitätskontrolle soll an allen Brunnen am Zentralen Aufgang nach Abschluss des Probebetriebs Kamerabefahrungen durchgeführt werden. Diese stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // LÄ 261 - Die erforderlichen Leistungen sind durch die zu implementierenden direkten Datenschnittstellen zwischen dem SFTP Server // LÄ 306 - Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der baulichen Systemmontage nicht möglich. der Firma AQUASOIL als Sachverständiger und dem vom AN Bau betriebenen GW-Datenmanagementsystem technisch nicht entkoppelbar, weshalb die erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag nicht getrennt werden können. Dies lassen auch die Betriebsverantwortlichkeiten nicht zu.
- 22.08.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 298 - Die erforderlichen Leistungen sind durch die zu implementierenden direkten Datenschnittstellen zwischen dem Server des Datenmanagementsystems der für den AN ausführenden Firma Intermetric und dem System des AG technisch nicht entkoppelbar, weshalb die erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag nicht getrennt werden können. Dies lassen auch die Betriebsverantwortlichkeiten nicht zu // LÄ 254 - Um eine zeitlich und koordinativ einfache Durchführung und Abrechnung der Tauglichkeitsuntersuchungen zu gewährleisten werden die Kosten der Tauglichkeitsuntersuchungen über den AN an die ausführenden Druckluftarztpraxis vorgestreckt. Diese Kosten werden wie Gebühren an den AG weitergegeben
- 13.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 310 -Im Rahmen der SOFO zum Austausch von 470 Schwellen im 4.pv Gleis ab dem 27.04.2024 erfolgten in der Nachtschicht 06./07.05.24 maschinelle Stopfarbeiten im 4pv-Gleis mit einer USM. Dabei wurde der direkt nördlich ans Gleis angrenzende Brunnenschacht vom Brunnen BTA10 verschoben, wodurch der Schachtdeckel angehoben wurde und Schotter in den Schacht und das Brunnenrohr eingedrungen ist. Die im Brunnen befindliche Pumpe wurde dabei verklemmt und kann ohne die Gefahr unkontrollierter Beschädigungen nicht mehr entfernt werden. Der Brunnen ist somit nicht funktionell für den Tunnelvortrieb am RS3 nutzbar und es muss ein Ersatzbrunnen hergestellt werden.
- 27.09.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 326 - Für den Abbruch des Verbindungsbau Nord sind vorbereitende Maßnahmen durch die ATH auszuführen. Dazu gehört sowohl die Verlegung der Löschwasserübergabestelle und Druckerhöhungsanlage in ZA, Ebene -1 sowie die Umverlegung der Löschwasserleitung, der Abbau und die Einlagerung des Tores 3 inkl. aller dazugehörigen Komponenten und der später stattfindende Wiedereinbau ebendieses Tores in die Lärmschutzwand Nordost und der temporäre Rückbau und Wiederaufbau der Betonleitung im Abbruchbereich des Verbindungsbaus Nord. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. // LÄ 22 - Die Einzelpumpversuche am ZA sollen ergänzende Erkenntnisse zum Probebetrieb am ZA liefern. Die Durchführung der Einzelpumpversuche stellen daher eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen..
- 11.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 324 - Die technische Umsetzung steht in untrennbarem zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit Arbeiten der Bodenverbesserung im Bereich der OH5. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.// LÄ 211 - Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren ausführungstechnischen Bezug zur den bereits durchgeführten Kampfmittelsondierungen. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde den Bedarf von zusäztlichen Sperrpausen mit entsprechendem Eingriff in den Bahnverkehr bedeuten. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation und der Ausführung während der schon genehmigten Sperrpausen nicht möglich und würde im Bauablauf zu Störungen führen. Folge wären Ablaufstörungen in der Gesamtabwicklung des Bauvertrages mit nicht absehbaren Mehrkosten. // LÄ 122 - Durch die vorliegende Leistung soll der Eingriff in die Baum- bzw. Wurzelschutzzone so gering wie möglich gehalten werden. Mittels Verbau kann auf eine geböschte Baugrube verzichtet werden, wodurch der Flächenbedarf für den Eingriff in den Boden auf das Allernötigste minimiert wird. Die Lage der Wurzeln wurde im 2. Quartal 2022 mithilfe einer Wurzelsondierung festgestellt. Zudem steht die erforderliche Leistung in untrennbarem ausführungstechnischem Bezug zu der bereits hergestellten Brunnenbohrung sowie zur, im Hauptvertrag beauftragten, technischen Bearbeitung. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung ist nicht möglich. Folge wären Ablaufstörungen in der Gesamtabwicklung des Bauvertrages mit nicht absehbaren Mehrkosten // LÄ 214 - Die erforderlichen Leistungen stehen in untrennbarem ausführungstechnischen Bezug zum bereits übergebenen Baufeld an die ATH und die dort beauftragten Leistungen durch die ATH. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde im Bauablauf zu Störungen führen. Folge wären Ablaufstörungen in der Gesamtabwicklung des Bauvertrages mit nicht absehbaren Mehrkosten.
- 15.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 7263 -Aufgrund von neuen geotechnischen Erkenntnissen im Bereich des Rettungsschacht 3 wurde eine Vorhaltung der Druckluft auf 1,5 bar Überdruck empfohlen. Daher bedarf es einer Anpassung im Bereich der Konzeption der Druckluftanlage // LÄ ANO7263/246 - Aufgrund der aktuellen Planung im Bereich der späteren Bahnsteigvortriebe bedarf es einer Änderung der Tübbingplanung der VTR. Die Änderung ermöglicht einen zügigeren und damit sicherern bergmännischen Vortrieb unterhalb des Gleishallendachs des Hbf. München.// LÄ 203 - Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufrundd der Schnittstellensituation und der Ausführung während der schon genehmigten Sperrpausne nicht möglich und würde im Bauablauf zu Störungen führen, wobei folglich mit erheblichen Mehrkosten gerechnet werden kan, zumal der NU der ATH bereits für Stopfarbeiten während dem IH-Korridor bereits vorhalten wird. // LÄ 150 -Auf vorhanden Bestandsplänen sind für die vorliegenden Bereich keine Bauteile im Boden eingezeichnet. Die Gesamtmaßnahme wird durch die Kampfmittelsondierungen nicht verändert. // LÄ 123 -Bei der Explosion hat es sich um ein unvorhersehbares Ereignis. Die Gesamtmaßnahme wird durch die Kampfmittelsondierungen nicht verändert.
- 18.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 294 - Beim Freilegen der U1/2 Schlitzwand sind Korrosionsflecken sichtbar geworden, die zur Begutachtung der Schäden an der Bewehrung freigelegt werden müssen. Zudem ist für das Anbetonieren, die Bestandswand zu reinigen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Verzögerungen dieser Leistung wirken sich direkt auf die Betonage der Decke ü E-2 aus. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich
- 20.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ323 - Für den Abbruch des Ostgebäude Nord muss die Lärmschutzwand durch die Fa. ZECH Bau erweitert und der bereits bestehende Teil der Lärmschutzwand der ATH für den Lückenschluss angepasst werden. Für den Umbau benötigt Fa. ZECH Bau aus baulogistischen Gründen einen Teil der BE-Fläche östl. des Ostgebäude Nord sowie die Möglichkeit Zu- und Abfahrt über Tor 4 für ein entsprechendes Hebegerät. Zu diesem Zweck muss die ATH der Fa. ZECH Bau temporär einen Teil Ihrer BE-Fläche abtreten. Diese muss zuvor beräumt werden Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 22.10.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ 321 - Die technische Bearbeitung steht in untrennbarem zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit der übrigen Bearbeitung der Querschläge, des ERS und der Verkehrstunnelröhren Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Einzelunternehmen aus München erhalten.

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Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 22.10.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 02.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=1d9e4eea-34fb-4838-90cb-87439c94c3aa. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/2-s-bahn-stammstrecke-muenchen-ve-30-rohbauarbeiten-tunnel-west-mit-e3471cea
