# 2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz

Zuschlag erteilt

DB Netz AG hat den Auftrag für Brücken- und Tunnelbau in München am 30.11.2018 vergeben, Zuschlag an Einzelunternehmen aus München.

- Auftraggeber: [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag)
- Was: Brücken- und Tunnelbau: 2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz
- Wo: München, Bayern
- Wer kann anbieten: Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Zuschlag an: Einzelunternehmen aus München
- Zuschlag am: 30.11.2018
- Summe: nicht veröffentlicht
- Angebote: nicht veröffentlicht

## Gewinner

- Einzelunternehmen aus München

## Leistungsumfang

VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz. Neubau von 2 eingleisigen Streckentunneln zwischen dem Tunnelportal westlich der Donnersbergerbrücke und dem Hp Marienhof (ausschließlich). Im bergmännisch zu erstellenden Tunnelabschnitt zudem Neubau von 4 Rettungsschächten mit Rettungsstollen zum Anschluss an die Fahrtunnel. Neubau (Rohbau) eines unterirdischen S-Bahn-Haltepunkts in Innenstadtlage (Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz) mit 2 Gleisen und getrennten Ein- und Ausstiegsbahnsteigen (Spanische Lösung) sowie Zugangsanlagen (Zentraler Aufgang, Aufgang Schützenstraße und Notausgang Bayerstraße), Zwischenebenen, Technikzentralen und Anbindungen an bestehende U-Bahnbauwerke

## Angaben laut Bekanntmachung

- Verfahren: nicht angegeben (EU-weit)
- Art des Auftrags: Bauleistung
- Geschätzter Wert: nicht angegeben
- Nachprüfung: Die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
- CPV-Code: 45221242-0
- CPV-Bezeichnung: Bau von Eisenbahntunnels
- Bekanntmachungs-ID: 86f747f0-6c40-417a-a7b6-05c34440a331

## Verlauf

- 19.05.2024: Vertragsänderung veröffentlicht · LÄ223 Die Leistung muss im Arbeitsbereich der ATH erbracht und auf die BE der ATH angepasst werden. Zudem muss die Betriebsbereitschaft des Lüfters über die gesamte Rohbauzeit überprüft werden. Dies kann nur durch das Personal vor Ort durchgeführt werden.
- 11.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Beweissicherung steht im untrennbaren, zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit den bereits durchgeführten Maßnahmen, der Beweissicherung für die Verkehrstunnelröhren und den geplanten Vortriebsarbeiten. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherrschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.
- 13.07.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Schluckbrunnen am RS 3 zeigen bereits nach relativ kurzer Betriebszeit während des Tunnelvortriebesbereits eine stark verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund chemischer Alterationsprozesse, deren Ursache bislang ungeklärt ist. Um die ordnungsgemäße Versickerung der geförderten Wässer gemäß Planfeststellung zu gewährleisten, ist es erforderlich die bis zu 4 Brunnen zu regenerieren.
- 09.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 420 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da parallel der ungestörte Betrieb der gesamten bauzeitlichen Wasserhaltungsanlage (WH-Anlage) gewährleistet werden muss. Nur das fundierte Projekt- und Anlagenwissen, kann eine parallele Durchführung der angeordneten Leistungen während des Regelbetriebs der WH-Anlage gewährleisten. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Wasserhaltung ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen, statischen und anlagentechnischen Faktore dieses Großprojekts nicht berücksichtigen kann und die Leistung mangelhaft ausgeführt wird, was zu nicht abschätzbaren Mehrkosten führen würde. Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen bei einem weiteren AN verloren.Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den vertraglichen Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 11.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO7191: Der Probebetrieb der Wasserhaltung am ZA soll in Form von aquiferbezogenen Gruppenpumpversuchen durchgeführt werden. Die Durchführung der Gruppenpumpversuche stellen daher eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // ANO7226: Art und Umfang der Messtechnik zum geotechnischen Monitoring in der Gleishalle muss ersetzt bzw. erweitert werden. Die Ergänzung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // ANO7270: Die Tachymeter- und Schlauchwagenmessungen im Bauwerk U4/U5 sollen weitergeführt werden. Die Maßnahmen dazu stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. // ANO7319: Die Datenerhebung muß zur einheitlichen Steuerung und Bewertung in eine gesamtheitliche Datenplattform einfließen. Diese wird gem. Vertrag von ATH betrieben. Eine Vergabe an einen Dritten würde neue technische Schnittstellen bedingen. Diese sind aber aufgrund des sensiblen Tragwerks der Gleishalle und der daraus resultierenden kurzen Reaktionswege und -zeiten bei Verformungen unbedingt zu vermeiden. // ANO7391: Es ist nicht mögl, diese zusätzl. Leistungen m einem anderen AN erbringen z lassen, da nur d ein fundiertes Projektvorwissen, eine mangelfr Auswertung der Daten vorgenommen werden kann. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfr. alle geotechn. Faktore nicht berücksichtigen kann u f Folge eine mangelh Ausfüh Injektionsarbeiten hat, was zu beträchtl. Mehrkosten führen würde. M einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte d einheitliche Durchführung und Betreuung verloren. Die erforderl Leistungen stehen im untrennbaren zeitl. und ausführungstechn. Bezug z den Bohrungen U1/U2. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dass der neue AN keinerlei Haftung u Gewährleistung f übernimmt u damit die Messungen des Geomonitorings nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen z den Injektionsarbeiten u zur Bohrungen nicht beurteilen kann u möglicherweise in einzeln. Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache m dem AN der die Bohrarbeiten ausführt nehmen, so würde dies zu erhebl. Zusatzkosten führen. // ANO7392: Es ist nicht mögl, diese zusätzl. Leistungen m einem anderen AN erbringen z lassen, da nur d ein fundiertes Projektvorwissen, eine mangelfr Auswertung der Daten vorgenommen werden kann. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfr. alle geotechn. Faktore nicht berücksichtigen kann u f Folge eine mangelh Ausfüh Injektionsarbeiten hat, was zu beträchtl. Mehrkosten führen würde. M einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte d einheitliche Durchführung und Betreuung verloren. Die erforderl Leistungen stehen im untrennbaren zeitl. und ausführungstechn. Bezug z den Bohrungen U1/U2. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dass der neue AN keinerlei Haftung u Gewährleistung f übernimmt u damit die Zwischenmessungen nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen z den Injektionsarbeiten u zur Bohrungen nicht beurteilen kann u möglicherweise in einzeln. Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache m dem AN der die Bohrarbeiten ausführt nehmen, so würde dies zu erhebl. Zusatzkosten führen. // ANO7398: Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räuml., zeitl. und ausführungstechn. in der WE. Eine Trennung zu den bereits beauftragten Leistungen würde zu abwicklungs- und bautechnolog. nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko, dass der neue AN keinerlei Haftung u Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen zu allen Bauleistungen im Bereich WE sowie die Einflüsse der Bauleistungen des ZA und der WH nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Bauleistungen oder die übrigen Geomonitoring Leistungen ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 16.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Schluckbrunnen am RS 3 zeigen bereits nach relativ kurzer Betriebszeit während des Tunnelvortriebes bereits eine stark verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund chemischer Alterationsprozesse, deren Ursache bislang ungeklärt ist. Um die ordnungsgemäße Versickerung der geförderten Wässer gemäß Planfeststellung zu gewährleisten, ist es erforderlich die Brunnen zu regenerieren.
- 17.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Es ist nicht mögl, diese zusätzl Leistugn m einm andern AN erbringn zu lassen. Nur aus den bereits ausgeführtn Arbeiten eine mangelfreie Arbeit, insbesonderen im Bezug auf die Erbringung von Leistungen die urheberrechtlich geschützt (Kust) sind, ausgeführt werdn kann. Aufgrund der kritischn Komplexität in der Ausführng der künstl Arbeiten im Bau ist eine Bauleistngserbringng ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. M einer Trennng des AN gehen Synergieeffekte d einheitliche Leistsdurchführng und Leistungsbetreng verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren zeitl u ausführungstechn Bezug zur Pixel Wand im Canyon . Eine Trennung z bereits angeordenten Leist würde z abwicklungs- und bautechnolog nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. B Trennung der Leistung m Sicherheit dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung u Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt.
- 18.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die technische Bearbeitung steht in untrennbarem zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten am RS 3. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherrschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.
- 24.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die erforderlichen Leistungen stehen in ausführungstechnischen Bezug zur Planung und Herstellung der Sauberkeitsschicht als Vorbereitungsmaßnahmen für die geplante Winkelstützwand auf dem Baufeld West und befinden sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der räumlichen Situation und vom Bauablauf nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherrschbaren Schnittstellen und einer Bauzeitverzögerung führen mit nicht absehbaren Mehrkosten. Der Einschub der Winkelstützwand sowie ihre Vorbereitungsmaßnahmen stehen im engen Zusammenhang und sind von anderweitigen Bautätigkeiten, die in den bereits angemeldeten Sperrpausen im Q1 2021 durchzuführen sind, abhängig.
- 26.09.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 308 Aus baulogistischen Gründen muss das Vordach des Ostgebäude Nord abgebrochen werden bevor die Lärmschutzwand für den Abbruch ebendieses Gebäudes erfolgen kann. Momentan verläuft die Löschwasserleitung der ATH auf diesem Vordach zum Baufeld. Diese ist bauzeitlich an das Gebäude zu dübeln. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 04.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Aufgrund von unerwarteter Sandführung in einem Brunnen (BTA13) des TI-Aquifers und der einhergehenden Gefahr von Bodenentzug und plötzlichen Setzungen muss dieser zeitnah ertüchtigt bzw. saniert werden. Die Einsatzfähigkeit des Brunnens ist aufgrund des aktuell laufenden Tunnelvortriebs unter Druckluft essentiell und ein Ausfall kann nur temporär überbrückt werden.
- 07.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Die Arbeiten stehen in untrennbarem Zusammenhang zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang zu den beauftragten Bodenverbesserungsmaßnahmen im Anfahrdichtblock. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherrschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 15.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · Für die Entfluchtung des Nordgebäudes ist es erforderlich im Bereich der Expressguthalle einen aufgeständerten Fluchtweg aufzustellen. Dieser Fluchtweg soll in Form eines überdachten Gerüsts ausgeführt werden. Bis zum 07.01.2026 wird der für die Aufstellung des Gerüsts erforderliche Restabbruch am Gebäude abgeschlossen sein. Im Anschluss daran soll das Gerüst aufgestellt werden. Der Fluchtweg wird spätestens ab Ende Februar benötigt. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es zudem erforderlich, dass Ende Februar ebenfalls die Wanddurchbrüche im EG (Maßnahme 3.1 und 3.2) durch die ATH hergestellt werden. Für den Aufbau des Gerüst, sowie für die Erstellung der Durchbrüche ist eine technische Bearbeitung notwendig, die hiermit angeordnet wird. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 29.10.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 318 Mit Einführungsschreiben vom 02.07.2024 hat das EBA die Überabeitung der Richtlinie "Anforderungen des Sicherheitskonzeptes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" mit Stand vom 01.07.2024 bekannt gegeben. Die Richtlinie ersetzt die Fassung vom 01.07.2008 und wird zum 01.01.2025 im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahnbundesamtes eingeführt. Die Änderungen betreffen Themen der Sicherheit wie Treppenbreite, Handlauf etc. Für noch nicht gebaute Bauwerke ist aufgrund Sicherheitsbelange die vorhandene Planung entsprechend auf Gültigkeit auch unter Beachtung der überarbeiteten Richtlinie zu überprüfen und die technische Bearbeitung ist entsprechend anzupassen.
- 02.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · 305 Bei Gleiskontrollen von Seiten Betrieb wurden Schäden an den Schwellen im 4pv-Gleis festgestellt, die einen sofortigen Austausch dieser Schwellen oder eine Gleissperrung notwendig gemacht haben. Da in diesem Gleis für die Vortriebsarbeiten am RS3 schon diverses Messmonitoring verbaut war z.B. 2-Achs-Inklinometer auf den Schwellen und Tachymeterpunkte musste kurzfristig ein temporärer Rückbau während der Gleissanierungsarbeiten bei denen die Schwellen ausgetauscht werden angeordnet werden.
- 07.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO 7393 Es ist nicht mögl, diese zusätzl. Leistungen m einem anderen AN erbringen z lassen, da nur d ein fundiertes Projektvorwissen, eine mangelfr Auswertung der Daten vorgenommen werden kann. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfr. alle geotechn. Faktore nicht berücksichtigen kann u f Folge eine mangelh Ausfüh Injektionsarbeiten hat, was zu beträchtl. Mehrkosten führen würde. M einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte d einheitliche Durchführung und Betreuung verloren. Die erforderl Leistungen stehen im untrennbaren zeitl. und ausführungstechn. Bezug z den Bohrungen und Injektionsarbeiten U1/U2. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dass der neue AN keinerlei Haftung u Gewährleistung f übernimmt u damit die Vermessungen Gleislage Hbf nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen z den Gleislagevermmesungen der Verformungen wegen WH-Betrieb nicht beurteilen kann u möglicherweise in einzeln. Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache m dem AN der die Ausführung gem. ANO 7327 ausführt nehmen, so würde dies zu erhebl. Zusatzkosten führen.
- 09.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO 7057 Im Rahmen der geplanten DSV Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses U1/U2 wurde am 18.05.2021 eine Verformung im Bestandsbauwerk U1/U2 festgestellt. Die Überschreitung der Verformungsmesswerte erfolgte in der Bahnsteigebene U1/U2 im direkten Bereich der DSV-Arbeiten. Die Verformungen in der Bestandsschlitzwand U1/U2 lassen sich hauptsächlich auf eine Potentialerhöhung im Aquifer TII zurückführen. Die Herstellung der Zusatzbrunnen 2S-5/BBA102-II und 2S-5/BBA105-II sowie der zusätzlichen Grundwassermessstellen 2S-5/PBA103-II und 2S-5/PBA104-II dient der Entspannung des Aquifers TII, um die geplanten DSV Maßnahmen ohne weitere schädliche Einflüsse auf das Bestandsbauwerk U1/U2 fortsetzen zu können. . Durch die zusätzliche Maßnahme ändert sich die Bauaufgabe nicht. Primär ist die Leistung erforderlich, um ein möglichen entstandenen Schadens festzustellen, beheben und weiter arbeiten zu können und die Bauaufgabe zu erfüllen
- 11.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO 7053 Im Rahmen der geplanten DSV Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses U1/U2 wurde am 18.05.2021 eine Verformung im Bestandsbauwerk U1/U2 festgestellt. Die Überschreitung der Verformungsmesswerte erfolgte in der Bahnsteigebene U1/U2 im direkten Bereich der DSV-Arbeiten. Die Verformungen in der Bestandsschlitzwand U1/U2 lassen sich hauptsächlich auf eine Potentialerhöhung im Aquifer TII zurückführen. Die Herstellung des Zusatzbrunnens 2S-5/BBA101-II dient der Entspannung des Aquifers TII, um die geplanten DSV Maßnahmen ohne weitere schädliche Einflüsse auf das Bestandsbauwerk U1/U2 fortsetzen zu können. Mit der Änderung des Ausbaudurchmessers des Zusatzbrunnens 2S-5/BBA101-II (vgl. Anordnung Nr. 7051) wird der geplante Brunnen 2S-5/BBA5-II überflüssig und kann entfallen (2S-5/BBA101-II übernimmt die Funktion des Brunnens 2S-5/BBA5-II.
- 13.11.2025: Vertragsänderung veröffentlicht · ANO 7412 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten im Bereich U1/U2 im Rahmen der Bohrarbeiten ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten und die Injektionsarbeiten mangelhaft ausgeführt sind, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Bohr- und Injektionsarbeiten. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird ein Wechsel des AN für diese Leistungen im Bereich U1/U2 zu den Injektionen erheblichen Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Ausführung im Bereich U1/U2 verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Leistungen gem. §12 VOB/B nicht abgenommen sein kann, da er alle Maßnahmen zu den Bohrarbeiten Im Bereich U1/U2 nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Injektionsarbeiten in diesem Bereich ausführt nehmen, und ggfs. würde die Leistung nicht mangelfrei ausgeführt sein, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.

## Häufige Fragen

**Wer hat den Auftrag bekommen?**
Den Zuschlag hat Einzelunternehmen aus München erhalten.

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## Von hier aus weiter

- [Öffentliche Ausschreibungen in München](https://vergabeweiser.de/region/bayern/muenchen): Offene Ausschreibungen aller Branchen
- [DB Netz AG](https://vergabeweiser.de/vergabestelle/db-netz-ag): Ausschreibungen und Zuschläge dieser Vergabestelle
- [Ausschreibungen der Deutschen Bahn (DB)](https://vergabeweiser.de/thema/deutsche-bahn): Ausschreibungen und Zahlen
- [Vergabearten](https://vergabeweiser.de/wissen/vergabearten): Wissen: Ablauf und Begriffe

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 13.11.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Stand: 03.11.2026.

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Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/search/details?noticeId=c35702d1-f60f-4561-8f6f-70f07463e8f2. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Seite: https://vergabeweiser.de/ausschreibung/2-s-bahn-stammstrecke-muenchen-ve-30-rohbauarbeiten-tunnel-west-mit-86f747f0
